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Beschluss

1 OLG 2 Ss 70/21

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0209.1OLG2SS70.21.00
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Leitsätze
Das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) nebst Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium stellt eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) dar, wenn der Täter dadurch die automatisiert erfolgende Erfassung in einem Einweg-Pfandautomaten manipulieren will.(Rn.28)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 06.10.2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst und teilweise geändert: Der Angeklagte ist schuldig des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Angewendete Vorschriften: §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 4, 248a, 268 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) nebst Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium stellt eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) dar, wenn der Täter dadurch die automatisiert erfolgende Erfassung in einem Einweg-Pfandautomaten manipulieren will.(Rn.28) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 06.10.2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst und teilweise geändert: Der Angeklagte ist schuldig des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Angewendete Vorschriften: §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 4, 248a, 268 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten mit Urteil vom 15.07.2019 wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil abgeändert und diesen wegen versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 20.12.2021 zutreffend ausgeführt: „Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 06.10.2021 wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Der seitens des Angeklagten im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Kaiserslautern vom 06.10.2021 nach der Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, da dieser ausnahmsweise aufgrund einer seitens des Gerichts fehlerhaft erteilten mündlichen Rechtsmittelbelehrung unwirksam ist. Das Gericht hat den nicht verteidigten Angeklagten fehlerhaft und widersprechend zu der dem Angeklagten ausgehändigten korrekten schriftlichen Rechtsmittelbelehrung dahingehend mündlich im Anschluss an die Urteilsverkündung belehrt, dass die Revision ausschließlich durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, woraufhin der Angeklagte zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Die Rechtsprechung erkennt allerdings in eng begrenztem Umfang Ausnahmen an. Dabei können auch vom Gericht zu verantwortende Umstände der Art und Weise des Zustandekommens einen Rechtsmittelverzicht unwirksam machen (vgl. BGHSt 45, 51). Ein Rechtsmittelverzicht kann daher auch ausnahmsweise unwirksam sein, wenn er lediglich auf Grund einer – sei es auch irrtümlich – objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00, NStZ 2001, 493 m.w.N., KG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 Ss 253/06 - 3 Ws (B) 92/07, NStZ 2007, 541, beck-online), wobei der dem Gericht anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz „in dubio pro reo” nicht gilt. Vorliegend steht der oben geschilderte Ablauf aufgrund des Schreibens des Vorsitzenden Richters am Landgericht B. an den Angeklagten vom 10.10.2021 (Bl. 90 d. A.) fest, welches am 13.10.2021 mit einer erneuten Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten zugestellt wurde (Bl. 92 d. A.). Der aufgrund der nach der Urteilsverkündung fehlerhaft erteilten mündlichen Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts beim Angeklagten hervorgerufene Irrtum war auch für den von diesem unmittelbar im Anschluss erklärten Rechtsmittelverzicht ursächlich. Unter diesen Umständen seines Zustandekommens war der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten daher von Anfang an unwirksam. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 13.10.2021, welches am gleichen Tag beim Landgericht Kaiserslautern eingegangenen ist, frist- und formgemäß Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern eingelegt (Bl. 91 d. A.). Die Revision wurde nach der am 10.11.2021 erfolgten Urteilszustellung an den Angeklagten (Bl. 106 d. A.) am 07.12.2021 frist- und formgemäß zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kaiserslautern begründet (Bl. 107 d. A.).“ II. Die Revision führt allerdings lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Namentlich die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern. 1. Das Landgericht hat zu den verfahrensgegenständlichen Taten die folgenden Feststellungen getroffen: „1. Am 14.01.2019 suchte der Angeklagte die Lidl-Filiale in der X-Straße in Kaiserslautern auf. Er hatte mehrere pfandfreie Plastikflaschen, z.B. Hohes C-Flaschen bzw. Müllermilch-Flaschen, bei sich, auf die er nachträglich das DPG Pfandzeichen aufgeklebt hatte. Diese Flaschen warf er in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, in den Pfandannahmeautomaten. Als der Angeklagte den Zeugen S. bemerkte, der auf ihn aufmerksam geworden war, forderte der Angeklagte per Knopfdruck den Pfandbon über 9,75 EUR an. Den Pfandbon nahm der Zeuge S. an sich, sodass es zu keiner Auszahlung des Betrages an den Angeklagten kam, wie dieser ursprünglich eigentlich gewollt hatte. 2. Am 13.02.2019 suchte der Angeklagte die Lidl-Filiale in der Y-Straße 21 in Kaiserslautern auf. Auch hier hatte er mehrere pfandfreie Flaschen bei sich, auf die er zuvor nachträglich das DPG-Zeichen aufgeklebt hatte. In der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, warf er diese in den Pfandautomaten ein. Als der Angeklagte den Pfandbon an der Kasse nach seinem Einkauf einlösen wollte, rief die Kassiererin, die Kenntnis von dem Vorfall vom 14.01.2019 hatte, den Zeugen L. Dieser behielt daraufhin den Pfandbon ein, sodass es auch hier nicht zu einer Auszahlung des Betrages in Höhe von 10,00 EUR kam.“ 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen war der Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Senat ausschließen kann, dass sich der Angeklagte nach Hinweis auf die geänderte rechtliche Bewertung mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. a) Entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts war in beiden abgeurteilten Fällen der Computerbetrug nicht lediglich im Versuchsstadium stecken geblieben; vielmehr hat sich der Angeklagte jeweils eines (vollendeten) Computerbetrugs (§ 263a StGB) schuldig gemacht. aa) Wesentlich für die rechtliche Bewertung ist zunächst die technische und rechtliche Abwicklung des DPG-Pfandsystems. Hierzu finden sich auf der Homepage der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (https://dpg-pfandsystem.de/index.php/de/das-einwegpfandsystem/der-dpg-einwegpfandprozess.html) folgende Informationen: „Das DPG-Einwegpfandsystem basiert auf dem Miteinander bzw. dem funktionierenden Kreislauf zwischen denen, die eine Einweggetränkeverpackung in Umlauf bringen (Erstinverkehrbringer), und denen, die sie zurücknehmen (Rücknehmer) und den vorab vom Endverbraucher entrichteten Verpackungspfand ordnungsgemäß erstatten. Das Pfand wird zunächst von den Erstinverkehrbringern erhoben und verwaltet, bis es schließlich an die Rücknehmer zurückfließt. Die Kennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen ist ein zentrales Element des DPG-Systems. Getränkehersteller und Importeure, die sich für eine Teilnahme am DPG-System entscheiden, verpflichten sich, ihre pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach den Vorgaben der DPG zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung besteht im Wesentlichen aus der sogenannten DPG-Markierung mit einer speziellen DPG-Farbe und einer exklusiv für den deutschen Markt generierten Artikelnummer (Global Trade Item Number, GTIN). Alle in das deutsche Einwegpfandsystem integrierten Verpackungen sind über eine unverwechselbare GTIN (pro Artikel) identifizierbar und können über den Abgleich mit den, in einer zentralen Stammdatenbank gespeicherten Referenzdaten, eindeutig einem bestimmten Hersteller oder Importeur (Erstinverkehrbringer) zugeordnet werden. Die ebenfalls in das DPG-System eingebundenen Rücknahmeautomaten und Zählzentren lesen die GTIN aus und generieren einen elektronischen Datensatz, der alle wesentlichen Informationen über den Artikel enthält. Parallel zur Erstellung des Datensatzes wird die Verpackung physisch zerstört und der Verwertung zugeführt. Ohne einen verlässlichen Pfandausgleich – das so genannte „Pfand-Clearing“ – würden die gesetzlich zur Pfanderstattung verpflichteten Rücknehmer (Händler und andere Letztvertreiber) in ihrer Pfandbilanz ein gewaltiges Minus erwirtschaften. Um das zu vermeiden, regelt das Pfand-Clearing, dass Getränkehersteller und Importeure, die eine Verpackung in Verkehr gebracht und somit als erste das Pfand erhoben und eingenommen haben, dem zurücknehmenden Händler das an den Kunden ausgezahlte Pfandgeld ausgleichen müssen.“ Zu dem - hier allein relevanten - Fall einer automatengestützten Rücknahme finden sich folgende ergänzenden Informationen: „In diesem Fall erwerben Händler in ihrer Funktion als Rücknehmer einen zertifizierten DPG-Rücknahmeautomaten und stellen diesen in ihren Verkaufsräumen auf. Vor Inbetriebnahme muss der Automat in der DPG-Stammdatenbank auf den jeweiligen Rücknahmebetrieb referenziert werden. Wird das Leergut in den Automaten eingeführt, überprüft dieser die Echtheit der DPG-Markierung und erkennt die Verpackung anhand der aufgedruckten Artikelnummer (GTIN). Für jede valide erkannte Verpackung wird ein elektronischer Datensatz erstellt; gleichzeitig wird die Verpackung zerstört, um eine nochmalige Rückgabe zu unterbinden, und dem Recycling-Kreislauf zugeführt. Die nachfolgende Pfandabrechnung durch den Rücknahmebetrieb kann nur auf Basis des erstellten elektronischen Datensatzes durchgeführt werden. Der Pfandausgleich, das so genannte „Pfand-Clearing“ wird im DPG-System auf Basis elektronischer Rohdatensätze realisiert. Diese werden in eigenen DPG-Rücknahmeautomaten oder – im Falle einer händischen Rücknahme – bei der nachgelagerten automatischen Erfassung in DPG-Zählzentren erzeugt. Für jede zurückgenommene Einwegverpackung wird nur ein einziger, nicht kopierbarer und elektronisch signierter Datensatz erzeugt, der mit den in der DPG-Stammdatenbank hinterlegten Informationen abgeglichen wird. Auf diese Weise kann jeder vom Rücknehmer erzeugte Datensatz einem Erstinverkehrbringer zugeordnet werden. Der Erstinverkehrbringer, der erstmalig 0,25 € Pfand erhebt, erhält vom (Einzel-)Händler bzw. dessen Dienstleister, der Leergut zurückgenommen und Pfand erstattet hat, eine elektronische Forderungsmeldung, die die Rohdatensätze aller eingesammelten Einweggetränkeverpackungen verzeichnet und so eine korrekte Rechnungstellung ermöglicht.“ Zusammengefasst bedeutet dies, dass mittels des Abscannens im Pfandautomaten ein individueller Datensatz generiert und in einer bei der DPG geführten Datenbank eingeschrieben wird. Spätestens mit der Anforderung des Pfandbelegs wird dieser auch freigegeben und automatisiert für jede zurückgegebene Verpackung eine Gutschrift auf Seiten des Händlers generiert. bb) Auf dieser Grundlage war der Tatbestand des § 263a StGB in beiden Fällen bereits durch den Einwurf der manipulierten Flaschen und den spätestens durch das Anfordern des Pfandbelegs bewirkten Datenverarbeitungsvorgang erfüllt. Einer Entgegennahme des Pfandbons durch den Angeklagten oder eine Einlösung des Bons an der Kasse bedurfte es hier nicht. (a) Durch das Aufbringen von DPG- Kennzeichen auf nicht dem Pfandsystem unterliegenden Einwegflaschen und das mit dem Einwerfen verbundene Abscannen im Pfandautomaten hat der Angeklagte Daten unbefugt verwendet. Denn eine unbefugte Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB ist zu bejahen, wenn – entsprechend den Grundsätzen der konkludenten Täuschung beim Betrug – die Befugnis des Täters typischerweise zur Grundlage des betreffenden (Rechts-)Geschäfts gehört und nach der Verkehrsanschauung als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 StR 580/11, NJW 2013, 1017, 1018). Für den Geschäftstyp des von der DPG betriebenen Pfandsystems relevant war hier, dass für die zurückgeführte Verpackung ein Pfand an den Erstinverkehrbringer geflossen war. Zugleich war der Angeklagte zur Anforderung eines Pfandentgelts für die manipulierten, dem Pfandsystem nicht unterliegenden Flaschen nicht befugt. (b) Ferner hat der Angeklagte durch das Einlegen der manipulierten Flaschen und das Anfordern eines Pfandbelegs einen Datenverarbeitungsvorgang (Erstellen eines Datensatzes auf der Grundlage der abgescannten GTIN und Veranlassung einer Gutschrift zu Lasten des Erstinverkehrbringers auf einem Konto des Händlers) in Gang gesetzt. Dieser Vorgang wirkte sich auch unmittelbar vermögensmindernd auf Seiten des Erstinverkehrbringers aus. Denn dieser hatte hinsichtlich der manipulierten Verpackung zuvor keine Pfandzahlung erhalten, weshalb ein Rechtsgrund für eine Ausgleichszahlung an den Händler (hier: Lidl) zu keinem Zeitpunkt bestand. Soweit das LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.04.2018 - 4 Qs 26/18, juris Rn. 23; ebenso: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl., § 263a Rn. 73; s.a.: Hefendehl/Noll in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2022, § 263a Rn. 122; Bieber/Semmelmayer, JA 2020, 138, 145 dort auch zur Gegenansicht) mit Blick auf den im Pfandbon verkörperten Anspruch (sog. „kleines“ Inhaberpapier gem. §§ 793 Abs. 1, 807 BGB) einen Vermögensschaden (auch) auf Seiten des Händlers angenommen hat, lag dem eine andere Fallgestaltung zugrunde. Anders als hier hatte der Täter dort Mehrwegpfandflaschen (2 Kisten mit Bierflaschen „Ur-Pils“) entwendet und sodann an einem Pfandautomaten zurückgegeben. (c) Dem Angeklagten war nach den getroffenen Feststellungen auch bewusst, unrichtige Daten zu Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs verwendet zu haben. Eines konkreten Vorstellungsbilds bezüglich des Ablaufs des Vorgangs und der Person des dadurch Geschädigten (Erstinverkehrbringer oder Händler) bedurfte es auf Seiten des Angeklagten nicht. Auch handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch die Rückgabe der Flaschen rechtswidrig zu bereichern (hierzu: Tiedemann in: LK, 12. Aufl. 2012, § 263a Rn. 76) Letztlich bestand auch Stoffgleichheit (Hefendehl/Noll, MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2022, § 263a Rn. 184) zwischen dem vom Angeklagten angestrebte Vermögensvorteil (Auszahlung von 0,25 EUR pro Flasche) und dem bei dem Erstinverkehrbringer eingetretenen Schaden. b) Rechtlichen Bedenken begegnet der Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung zudem im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene Urkundenfälschung. Durch die festgestellten Handlungen hat der Angeklagte vielmehr den Tatbestand einer Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) verwirklicht. aa) Bei einer Plastikflasche, auf die der Täter eine nicht zu dieser gehörende DPG-Kennung (DPG-Symbol nebst GTIN) aufgebracht hat, handelt es sich jedenfalls dann nicht um eine (zusammengesetzte) Urkunde, wenn der Täter die Flasche in einen Pfandautomaten einwerfen will. Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist eine Erklärung, die nach ihrem Gegenstand und auf Grund der mitverkörperten Erkennbarkeit des Erklärenden unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet und in dauerhaften, direkter Wahrnehmung zugänglichen Zeichen verkörpert ist, die unmittelbar aus der Erklärungshandlung hervorgegangen sind (Erb in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 267 Rn. 25). Urkundenqualität kann damit auch abgekürzten Zeichen oder Symbolen zukommen, wenn diese im Rechtsverkehr bestimmte Erklärungen eines erkennbaren Ausstellers verkörpern. Danach ist anerkannt, dass beispielsweise Prüfplaketten des TÜV, Ohrmarken an Tieren oder Preisauszeichnungen für Waren Urkundenqualität haben können (Erb aaO. Rn. 41 mit weiteren Beispielen und Nachweisen). Diesen Erklärungen gemein ist jedoch, dass sie für den menschlichen Betrachter aus sich heraus wahrnehmbar und ihr Erklärungsgehalt verständlich ist. Wahrnehmbar im Rechtsverkehr waren hier jedoch (allenfalls) die von dem Angeklagten auf den Flaschen aufgebrachten DPG-Symbole. Diesen konnte die Erklärung entnommen werden, dass das jeweilige Trägermedium (Plastikflasche) von einem an das DPG-System angeschlossenen Hersteller oder Importeur in den Verkehr gebracht worden ist, der beim Verkauf im Einzelhandel einen Pfandbetrag vereinnahmt hat. Die von dem Angeklagten vorgenommene Manipulation war jedoch nicht darauf ausgerichtet, im Rahmen einer händischen Rückgabe einen Menschen durch die Verwendung des DPG-Symbols hinsichtlich einer solchen Erklärung zu täuschen und bei diesem einen entsprechenden Irrtum zu erregen. Vielmehr war im Rahmen der von dem Angeklagten vorgesehenen maschinelle Rückgabe die aufgebrachte GTIN nebst Sicherheitssignet maßgeblich. Die in der GTIN, letztlich einem Strichcode, gespeicherten Informationen sind einer unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung indes nicht zugänglich. bb) Das Aufbringen einer GTIN nebst Sicherheitsignet auf einem dieser nicht zugeordneten Trägermedium stellt eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) dar, wenn der Täter dadurch die automatisiert erfolgende Erfassung in einem Einweg-Pfandautomaten manipulieren will. (a) Der Gesetzgeber hat § 269 Abs. 1 StGB den Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) so weit nachgebildet, wie es ihm unter Beachtung der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung möglich erschien. Die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (BGH, Beschluss vom 13.05.2003 - 3 StR 128/03, juris Rn. 12; Hefendehl NStZ 2000, 348 jew. zum manipulatorischen Eingriff an einer Telefonkarte). Der Unterschied zu § 267 StGB besteht daher im wesentlichen darin, dass die rechtserhebliche Erklärung, deren Echtheit sichergestellt werden soll, nicht in verständlichen Zeichen in einem körperlichen Medium, sondern in einem für die maschinelle Verarbeitung bestimmten codierten Datensatz (= Daten) perpetuiert wird. Erst durch die Verarbeitung der Information durch ein anderes Medium (Bildschirmanzeige, Ausdruck, Lesegerät) können die beweiserheblichen Daten decodiert und der sinnlichen Wahrnehmung eines Menschen zugänglich gemacht werden (Erb aaO. § 269 Rn. 1). (b) Demnach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte durch die vorgenommene Manipulation Daten verändert hat. Wird Leergut in den Pfandautomaten eingeführt, überprüft dieser die Echtheit der DPG-Markierung und entnimmt der GTIN die Information, dass die Verpackung von einem bestimmten, an das DPG-System angeschlossenen Getränkehersteller in den Verkehr gebracht worden ist. Würde diese Aussage als verkörperte Gedankenerklärung der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht, läge eine verfälschte Urkunde vor, denn es würde der Anschein erweckt, der Aussteller der Urkunde - der die Kennung in den Verkehr bringende Hersteller oder Importeur - habe die Erklärung so abgegeben, wie sie nunmehr nach dem manipulatorischen Eingriff vorliegt. 3. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt. Das Landgericht hat der Strafbemessung den Strafrahmen des § 267 StGB zugrunde gelegt, der mit dem des § 269 StGB identisch ist. Der Senat kann mit Blick auf die hierzu gegebenen Erwägungen des Landgerichts zudem sicher ausschließen, dass dieses bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Schuldspruchs zu einer dem Angeklagten günstigeren Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen gekommen wäre. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (40 Abs. 2 S. 1 StGB); entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht das Einkommen der Ehefrau des Angeklagten hierbei ersichtlich unberücksichtigt gelassen.