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Beschluss

4 StR 580/11

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung vom Oberlandesgericht in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erlassen wurde. • Ist die weitere Beschwerde formell unzulässig, so darf der Bundesgerichtshof sie nicht selbst als unzulässig verwerfen, sondern gibt das Verfahren zur weiteren Sachprüfung an das angerufene Oberlandesgericht zurück, damit dieses die Beschwerde als Gegenvorstellung prüfen kann. • Die Vorschriften über das Einlegen und die örtliche Zuständigkeit der weiteren Beschwerde (§§ 306, 310 StPO) bleiben maßgeblich; das Beschwerdegericht soll in eigener Verantwortung zunächst prüfen, ob Abhilfe geboten ist.
Entscheidungsgründe
Weitere Beschwerde bei formeller Unzulässigkeit an Beschwerdegericht zurückverwiesen • Eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung vom Oberlandesgericht in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erlassen wurde. • Ist die weitere Beschwerde formell unzulässig, so darf der Bundesgerichtshof sie nicht selbst als unzulässig verwerfen, sondern gibt das Verfahren zur weiteren Sachprüfung an das angerufene Oberlandesgericht zurück, damit dieses die Beschwerde als Gegenvorstellung prüfen kann. • Die Vorschriften über das Einlegen und die örtliche Zuständigkeit der weiteren Beschwerde (§§ 306, 310 StPO) bleiben maßgeblich; das Beschwerdegericht soll in eigener Verantwortung zunächst prüfen, ob Abhilfe geboten ist. Der Angeklagte wurde wegen Betruges und weiterer Straftaten zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht stellte gemäß § 111i Abs. 2 StPO Wertersatz in Höhe von 50.000 € nicht fest und erhielt einen dinglichen Arrest in dieser Höhe. Über das Vermögen des Verurteilten wurde Insolvenz eröffnet und der Insolvenzverwalter legte Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Arrests ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde als unbegründet ab. Der Insolvenzverwalter richtete daraufhin eine weitere Beschwerde unmittelbar an den Bundesgerichtshof. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und die maßgeblichen Zuständigkeitsvorschriften. • Die weitere Beschwerde ist nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO nur gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts zulässig, die dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG getroffen hat; hiervon erfasst sind Beschwerden gegen Maßnahmen von als Ermittlungsrichter tätigen Richtern des Amtsgerichts oder Oberlandesgerichts. • Im vorliegenden Fall liegt diese besondere Zuständigkeit nicht vor, sodass die weitere Beschwerde formell unzulässig ist. • Ungeachtet der Unzulässigkeit darf der Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde nicht selbst als unzulässig verwerfen: Nach § 306 StPO und herrschender Auffassung muss das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, Gelegenheit erhalten, die vorgebrachte Beschwerde in eigener Verantwortung als Gegenvorstellung zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu leisten. • Deshalb gab der Senat die weitere Beschwerde zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm zurück, damit dieses die Angelegenheit erneut prüfen kann. Der Bundesgerichtshof gab die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm ab. Zwar ist die weitere Beschwerde formell unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht in der speziellen Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erging, doch gebietet die Verfahrensordnung, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zunächst in eigener Verantwortung prüft, ob Abhilfe zu leisten ist. Daher wurde die Entscheidung nicht vom Bundesgerichtshof selbst endgültig verworfen, sondern an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die Beschwerde als Gegenvorstellung betrachtet und gegebenenfalls seine Entscheidung ändert.