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Beschluss

1 VAs 3/24

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0917.1VAS3.24.00
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Leitsätze
Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung - anders als bei der nach Abschluss der Therapie zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 Abs. 2 BtMG - regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu.(Rn.4)
Tenor
1. Auf Antrag des Verurteilten werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 30.04.2024 und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken vom 06.07.2024 aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird verpflichtet, den Antragssteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Landeskasse zu erstatten. 4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf Antrag des Verurteilten werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 30.04.2024 und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken vom 06.07.2024 aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird verpflichtet, den Antragssteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Landeskasse zu erstatten. 4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Am 17.01.2024 beantragte der Verurteilte die Zurückstellung seiner Strafvollstreckung zu Gunsten einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung gem. § 35 BtMG. Die JVA Frankenthal (Pfalz) sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 gegen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung aus, obwohl die formalen Voraussetzungen für diese vorliegen würden; denn bei dem Verurteilten läge eine nicht behandelte Gewaltproblematik vor, so dass von diesem eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgehe. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) lehnte den Antrag des Verurteilten mit Verfügung vom 30.04.2024 ab. Zur Begründung werden Zweifel an dem Therapiewillen des Verurteilten angeführt; auch stehe das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit einer Zurückstellung entgegen. Auf die Beschwerde des Verurteilten lehnte die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken den Antrag des Verurteilten am 06.07.2024 ebenfalls unter Hinweis auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ab. Der Verurteilte stellte am 02.08.2024 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. II. Der Antrag des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der angefochtene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft und der ihm zugrunde liegende Bescheid der Staatsanwaltschaft sind ermessensfehlerhaft, weil in ihnen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu Unrecht entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen wird. Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung - anders als bei der nach Abschluss der Therapie zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 Abs. 2 BtMG - regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu. Unzutreffend ist deshalb die Auffassung, schon bei der Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG sei die Prognoseformel des § 36 Abs. 2 BtMG („unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“) entsprechend anzuwenden. Für eine solche entsprechende Anwendung ist schon mangels einer Regelungslücke in § 35 BtMG kein Raum. Sie wäre auch deshalb verfehlt, weil es unbedingt im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit liegt, dass die von einem Drogenabhängigen angestrebte Resozialisierung mittels einer Therapie gelingt. In der Regel besteht deshalb kein eine Abwägung fordernder Widerstreit zwischen dem Therapiewunsch des Verurteilten und dem nachhaltigen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit (OLG Saarbrücken (1. Strafsenat), Beschluss vom 08.12.2016 - VAs 29/16). Im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung nach § 35 BtMG ist die Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zwar nicht völlig ausgeschlossen; sie ist aber auf Ausnahmefälle, wenn etwa die Therapieprognose von vornherein sehr ungünstig ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verurteilte die Zurückstellung zur Begehung schwerwiegender Straftaten nutzen wird, beschränkt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.08.2009 - 2 VAs 13-14/09, OLG Saarbrücken aaO., MüKoStGB/Kornprobst BtMG § 35 Rn. 143). Der Umstand, dass der Verurteilte bereits in der Vergangenheit eine Therapie erfolgreich absolviert hat, steht einer günstigen Therapieprognose nicht entgegen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Verurteilte nach der Therapie rückfällig wurde und sich nicht aktiv um die Aufarbeitung des Rückfalls bemüht hat. Die Therapieprognose ist vielmehr sogar günstig einzuschätzen, da die vorherige Therapie erfolgreich absolviert wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft auf die weiterhin bestehende und unbehandelte Gewaltproblematik des Verurteilten hinweisen sowie auf den Umstand, dass - nach dem Sachverständigengutachten - auf Grund der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten von diesem eine erhebliche Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr ausgehe, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Verurteilte konkret die Zurückstellung zur Begehung schwerwiegender Straftaten nutzen wird. Eine allgemeine Gefährlichkeit ist hierfür nicht ausreichend. Der Senat schließt sich jedoch ausdrücklich der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft an, dass nicht die Drogenabhängigkeit des Verurteilten, sondern dessen Persönlichkeitsstruktur die Hauptursache der schwerwiegenden Körperverletzungsdelikte des Verurteilten in der Vergangenheit waren. Daraus folgt, dass auch im Falle einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie, die erhebliche Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr, die von dem Verurteilten ausgeht, sich nicht signifikant verringern und somit eine günstige Prognose im Rahmen der Entscheidung nach § 36 BtMG nicht zu stellen sein wird. 2. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil nach §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nrn. 15300 und 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Verfahrensgebühr nur in den Fällen der Rücknahme und Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG erhoben wird und (gerichtliche) Auslagen im Sinne von Teil 3, Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht angefallen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2014 - VAs 7/14, KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 30 Rn. 2). Es entsprach billigem Ermessen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Landeskasse aufzuerlegen (§ 30 Satz 1 EGGVG). 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und Abs 3 GNotKG i. V. mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.