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Beschluss

VAs 29/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1208.VAS29.16.0A
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Leitsätze
Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu.(Rn.10)
Tenor
1. Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. Juni 2016 und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 31. August 2016 a u f g e h o b e n   . 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Landeskasse zu erstatten. 4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. 5. Die Anträge auf Beiordnung des Rechtsanwalts pp. zum Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren und hilfsweise im Zurückstellungsverfahren werden zurückgewiesen. 6. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt pp., Saarbrücken, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu.(Rn.10) 1. Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. Juni 2016 und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 31. August 2016 a u f g e h o b e n . 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Landeskasse zu erstatten. 4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. 5. Die Anträge auf Beiordnung des Rechtsanwalts pp. zum Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren und hilfsweise im Zurückstellungsverfahren werden zurückgewiesen. 6. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt pp., Saarbrücken, bewilligt. I. Der betäubungsmittelabhängige Verurteilte verbüßt derzeit - nach vorangegangenem Vollzug von Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren (Az.: 48 VRs 9 Js 883/14) und Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 2012 wegen Diebstahls in drei Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten (Az.: 44 VRs 36 Js 126/12 StA Saarbrücken) - die mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. April 2015 (Az.: 26 Ls 9 Js 883/14 [645/14]) wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Im Anschluss ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 274 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2011 (Az.: 119 Ls 25 Js 559/11 [374/11] = 51 VRs 25 Js 559/11 StA Saarbrücken), durch welches er wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, vorgesehen. Zwei Drittel der erstgenannten Strafe waren am 2. Dezember 2016 vollstreckt; das Strafende ist für den 4. Mai 2018 notiert. Mit Schreiben vom 19. November 2015 beantragte der Verurteilte die Zurückstellung der Vollstreckung der Strafreste aus den vorgenannten Verurteilungen zur Durchführung einer stationären Drogentherapie. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag mit Bescheid vom 21. Januar 2016 abgelehnt und die Generalstaatsanwaltschaft die hiergegen gerichteten Einwendungen des Verurteilten mit Bescheid vom 2. März 2016 wegen - aus ihrer Sicht insbesondere im Hinblick auf zwei bereits gescheiterte Therapieversuche - bestehender Zweifel an der Therapiebereitschaft und Therapieeignung des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen hatte, hob der Senat auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG mit Beschluss vom 22. April 2016 beide Bescheide auf und verpflichtete die Staatsanwaltschaft zur Neubescheidung des Antragstellers, weil bei der Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung relevante Gesichtspunkte hinsichtlich der Dauer und des Verlaufs der bisherigen Therapieversuche nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft den Zurückstellungsantrag des Verurteilten erneut abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass bei einer Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in Anbetracht des Umstands, dass der Verurteilte die mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. April 2015 abgeurteilte gefährliche Körperverletzung während des Zeitraums der zuletzt gewährten Zurückstellung der Strafvollstreckung nach vorzeitigem Abbruch der therapeutischen Behandlung begangen habe, die Zurückstellung versagt werden müsse. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Verurteilten hat die Generalstaatsanwaltschaft, die die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung der Strafvollstreckung als gegeben angesehen hat, mit Bescheid vom 31. August 2016 (Anmerkung des Senats: bei der Jahreszahl 2015 in der Datumsangabe handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen) als unbegründet zurückgewiesen. In ihrer Entscheidung hat sie dabei auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung hingewiesen und insoweit ausgeführt, dass sowohl unter Zugrundelegung der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, dass eine Zurückstellung nicht in Betracht komme, wenn sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 35 Rn. 154; MüKo-StGB/Kornprobst, 2. Aufl., § 35 BtMG Rn. 143), als auch nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen strengeren Auffassung, wonach das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden könne, eine Zurückstellung vorliegend mit Blick auf die Umstände der Begehung der vorgenannten, mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. April 2015 abgeurteilten Tat und im Hinblick auf die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten ausscheide. Gegen diesen dem Verteidiger am 2. September 2016 zugestellten Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem am 30. September 2016 bei dem Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag. Darüber hinaus hat der Verteidiger bei dem Senat beantragt, ihn im Vollstreckungsverfahren, hilfsweise im Verfahren zur Zurückstellung gemäß § 35 BtMG als Pflichtverteidiger beizuordnen, weiter hilfsweise dem Verurteilten unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren. II. 1. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG führt zur (erneuten) Aufhebung der Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sowie zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. a) Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt - worauf der Senat bereits in seinem in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 22. April 2016 hingewiesen hat - nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt worden ist. Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - VAs 5/16 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7 m.w.N.) b) Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab sind der angefochtene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft und der ihm zugrunde liegende Bescheid der Staatsanwaltschaft ermessensfehlerhaft, weil in ihnen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu Unrecht entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen wird. Zur Frage, ob und inwieweit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen einer Zurückstellungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 BtMG Berücksichtigung finden kann, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 24. August 2009 (Az.: 2 VAs 13-14/09; StV 2010, 148, 149) Folgendes ausgeführt: „Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein - erheblich eingeschränktes (Senat in NStZ 2008, 576 f) - Ermessen eröffnet; sie „kann“ die Strafvollstreckung zurückstellen. Allerdings muss sich die Ermessensausübung an dem alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat 2 VAs 10/02, Beschl. vom 30.04.2002; Weber BtMG, 3. Auflage, § 35 Rn. 142). Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht schon wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll, …, gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer ungünstigen Prognose nicht vorliegen, und auch „Risikopatienten“ eine Therapiechance eröffnen (Körner a.a.O., Rn. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.; Senat NStZ 2008, 576). Dass bei Drogenabhängigen eine meist hohe Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten besteht, dass auch Therapieabbrüche und Rückfälle Bestandteile des schwierigen Weges aus der Abhängigkeit sind, hat der Gesetzgeber bei Schaffung der §§ 35 f. BtMG in Kauf genommen. Er hat damit insoweit eine abschließende Risikoabwägung (OLG Frankfurt a.a.O. S. 153) getroffen, wonach im Rahmen der in § 35 Abs. 1 und 3 BtMG vorgesehenen Strafobergrenzen der Resozialisierungsgedanke Vorrang vor dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hat, weil die Hauptursache der Kriminalität Betäubungsmittelabhängiger, ihre Drogenabhängigkeit, allein mit Entzugsbehandlungen beseitigt werden kann. Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt deshalb im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung - anders als bei der nach Abschluss der Therapie zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 Abs.2 BtMG - regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu (Senat NStZ 2008, 576). Unzutreffend ist deshalb die Auffassung (MK-Kornprobst a.a.O. Rn 143; ebenso wohl Weber a.a.O. Rn 149), schon bei der Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG sei die Prognoseformel des § 36 Abs. 2 BtMG („unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“) entsprechend anzuwenden. Für eine solche entsprechende Anwendung ist schon mangels einer Regelungslücke in § 35 BtMG kein Raum. Sie wäre auch deshalb verfehlt, weil es unbedingt im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit liegt, dass die von einem Drogenabhängigen angestrebte Resozialisierung mittels einer Therapie gelingt. In der Regel besteht deshalb kein eine Abwägung fordernder Widerstreit zwischen dem Therapiewunsch des Verurteilten und dem nachhaltigen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.“ Dieser Auffassung, mit der die Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Rahmen der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber auf Ausnahmefälle beschränkt wird (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., 150), schließt sich der Senat an. Ob dem Oberlandesgericht Karlsruhe dabei auch insoweit zu folgen ist, als es einen solchen Ausnahmefall dann als gegeben ansieht, wenn etwa die Therapieprognose von vornherein sehr ungünstig ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verurteilte die Zurückstellung zur Begehung schwerwiegender Straftaten nutzen wird (OLG Karlsruhe, a.a.O., 150), bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da ein Ausnahmefall in diesem Sinne hier - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - nicht angenommen werden kann. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mit Blick auf die beiden bereits gescheiterten Therapieversuche darauf abstellt, dass die Therapieprognose bei dem Verurteilten sehr ungünstig erscheine, ist diese Annahme ungeachtet der Frage, ob die Erfolgsaussichten der Therapie - abgesehen von den Fällen der fehlenden Therapiebereitschaft und der fehlenden Therapiefähigkeit (vgl. hierzu den in vorliegender Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - VAs 5/16 - m.w.N.) - im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung überhaupt als relevanter Gesichtspunkt herangezogen werden können (vgl. hierzu Weber, BtMG, 4. Aufl., § 35 Rn. 156 bis 159; MüKo-StGB/Kornprobst, 2. Aufl., § 35 Rn. 140, 141, jew. m.w.N.), schon nicht frei von Widersprüchen zu den vorangegangenen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, wonach die Ablehnung der Zurückstellung ausdrücklich nicht (mehr) auf ein Fehlen der Therapiebereitschaft bzw. Therapieeignung gestützt wurde. Maßgeblich ist insoweit jedoch, dass der Verurteilte - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Beschluss ausgeführt hat - bei dem zweiten Therapieversuch durchaus positive Ansätze gezeigt hat, die die Annahme einer sehr ungünstigen Therapieprognose nicht ohne Weiteres, jedenfalls nicht ohne - hier nicht erfolgte - nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Therapieverlaufs rechtfertigen. Der Senat vermag auch nicht der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zu folgen, im vorliegenden Fall bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Begehung schwerwiegender Straftaten nutzen werde. Allein die Tatsache der Begehung der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. April 2015 abgeurteilten Tat der gefährlichen Körperverletzung vom 29. Mai 2014 rechtfertigt diesen Schluss noch nicht. Insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tat erst zwei Monate nach Abbruch des - ausweislich des Berichts der Therapieleiterin der Fachklinik D. vom 2. April 2014 (Bl. 163 des V-Hefts 44 VRs 36 Js 126/12) rund 2 ½ Monate dauernden und am 28. März 2014 endenden - (zweiten) Therapieversuchs begangen wurde und der Verurteilte sich zudem nach Aktenlage schon im Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des ersten Therapieversuchs vom 8. Juli 2013 bis zum erneuten Therapieantritt am 13. Januar 2014 auf freiem Fuß befand, ohne dass in dieser Zeit von ihm begangene Straftaten bekannt geworden sind. Da auch sonstige Umstände, die im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung ausnahmsweise einen Vorrang des Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zu begründen vermöchten, von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wurden, waren die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Neubescheidung des Antragstellers zu verpflichten. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil nach §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 3 Abs. 2 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nrn. 15300 und 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Verfahrensgebühr nur in den Fällen der Rücknahme und Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG erhoben wird und (gerichtliche) Auslagen im Sinne von Teil 3, Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht angefallen sind (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff., und 6. Oktober 2015 - VAs 14-15/15 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 30 EGGVG Rn. 2) Es entsprach billigem Ermessen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Landeskasse aufzuerlegen (§ 30 Satz 1 EGGVG). Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG i. V. mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. 4. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren war zurückzuweisen, da bei dem Senat kein den Verurteilten betreffendes Vollstreckungsverfahren, sondern lediglich das gegenständliche Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG anhängig ist, in dem nach § 29 Abs. 4 EGGVG lediglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. KK-StPO/Mayer, 7. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 29 EGGVG Rn. 11) und § 140 Abs. 2 StPO nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., m.w.N.). Nichts anderes gilt für den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger im Zurückstellungsverfahren. 5. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO analog.