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Beschluss

1 Ws 233/24

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:1010.1WS233.24.00
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Leitsätze
Ein erneuter Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs. 2 StPO darf von dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter jedenfalls dann nicht in einen Antrag auf Entscheidung über Einwendungen gegen seine Entscheidung nach §§ 458 Abs. 2 StPO, 82 Abs. 1, 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG umgedeutet werden, wenn die Begründung für den Vollstreckungsaufschub ergänzt und neue Belege für das Vorliegen der Gründe angebracht werden.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.08.2024 wird dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Jugendrichter - zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erneuter Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs. 2 StPO darf von dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter jedenfalls dann nicht in einen Antrag auf Entscheidung über Einwendungen gegen seine Entscheidung nach §§ 458 Abs. 2 StPO, 82 Abs. 1, 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG umgedeutet werden, wenn die Begründung für den Vollstreckungsaufschub ergänzt und neue Belege für das Vorliegen der Gründe angebracht werden. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.08.2024 wird dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Jugendrichter - zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.03.2021 wurde der Verurteilte zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Mit Beschluss vom 03.12.2023, rechtskräftig seit dem 19.01.2024, widerrief das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die zur Bewährung ausgesetzte Strafvollstreckung und reduzierte (aufgrund der Neuregelungen des KCanG) mit Beschluss vom 06.06.2024 die Einheitsjugendstrafe auf 1 Jahr. Mit Schreiben vom 06.08.2024 wurde der Verurteilte zum Strafantritt bis spätestens zum 23.08.2024 geladen. Daraufhin beantragte der Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2024, ihm vorübergehenden Vollstreckungsaufschub zu gewähren. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Strafe nach § 35 BtMG zurückstellungsfähig sei. Dazu macht er ergänzende Ausführungen. Außerdem trug er vor, seine Frau sei mit dem gemeinsamen Kind schwanger und während der Schwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt, weshalb sie auf seine Hilfe angewiesen sei. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung werde nachgereicht. Mit Beschluss vom 20.08.2024 lehnte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein den Antrag des Verurteilten im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Umstand, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe zurückstellungsfähig sein könne, stelle keinen Grund für einen Vollstreckungsaufschub dar. Hinsichtlich des Vortrags bezüglich der schwangeren Ehefrau lägen keinerlei Nachweise vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2024 (eingegangen am 23.08.2024) beantragte der Verurteilte „erneut die Gewährung von Strafaufschub“, da die Vollstreckung unbillige Härten für seine Familie bedeuten würde. Er trug hierzu unter anderem vor, seine Verlobte sei gesundheitlich stark angeschlagen und dringend auf Hilfe durch ihn angewiesen. Zusätzlich machte er ergänzende Ausführungen zum Krankheitszustand seiner Verlobten und wieso eine Betreuung durch andere Personen der Familie nicht möglich sei. Zum Nachweis des gesundheitlichen Zustands seiner Verlobten legte der Verurteilte erstmalig Kopien medizinischer Unterlagen (i.E. Mutterpass, Attest, Arztbrief) vor. Mit Verfügung vom 23.08.2024 teilte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein dem Verteidiger des Verurteilten mit, dass man den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub vom 22.08.2024 als Einwendung gegen den eigenen Beschluss vom 20.08.2024 ansehe, da es unzulässig sei, einen Antrag der bereits negativ beschieden worden sei, nochmal zu stellen. Mit Schreiben vom 26.08.2024 wendete der Verteidiger des Verurteilten ein, dass eine Entscheidung der Jugendkammer derzeit nicht veranlasst sei. Das Amtsgericht habe entschieden, ohne die Nachreichung von Unterlagen abzuwarten oder eine Stellungnahmefrist zu setzen. Zur Heilung des Gehörsverstoßes hätte der Vollstreckungsleiter den Schriftsatz vom 22.08.2024 als Gegenvorstellung auslegen können. Darüber hinaus sei der Antrag als neuer Antrag auf Vollstreckungsaufschub zulässig. Es seien neue Tatsachen hinzukommen, insbesondere die konkrete gesundheitliche Lage der Verlobten. Mit Beschluss vom 26.08.2024 hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Erstgerichts die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet verworfen. Das Schreiben der Verteidigung vom 26.08.2024 war dem Landgericht zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses noch nicht zugegangen. Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit sofortiger Beschwerde vom 29.08.2024, die dem Landgericht am selben Tag zugegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit Zuschrift vom 10.09.2024 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Gegen die Entscheidung der Jugendkammer nach § 458 Abs. 2 StPO (gerichtliche Entscheidung) ist die sofortige Beschwerde gemäß § 462 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 StPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Jugendrichter - als Vollstreckungsleiter zur Entscheidung über den erneuten Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub. Zwar wäre in der hier vorliegenden Konstellation die Jugendkammer gem. §§ 458 Abs. 2, 456, 462a Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. §§ 83 Abs. 2 Nr. 1, 82 Abs. 1 JGG grundsätzlich zuständiges Gericht für Entscheidungen über Einwendungen gegen die Entscheidung des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter gewesen (vgl. OLG Saarbrücken Beschl. v. 21.6.2017 – 1 Ws 104/17, BeckRS 2017, 119038 Rn. 16). Wie die Verteidigung im Ergebnis aber zutreffend ausgeführt hat, war eine Entscheidung der Jugendkammer nach § 458 Abs. 2 StPO nicht veranlasst. Ausweislich des Schreibens der Verteidigung vom 22.08.2024 hatte der Verurteilte gerade keine gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO, sondern einen „erneuten“ Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO gestellt. Dieser war auch nicht in eine Einwendung gegen die Entscheidung des Jugendrichters im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO umzudeuten. Denn zum einen hat der Verurteilte, der anwaltlich vertreten war, ausdrücklich einen erneuten Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub gestellt. Zum anderen war dieser entgegen der Auffassung des Vollstreckungsleiters auch nicht unzulässig, da er neuen ergänzenden Sachvortrag und bei der Erstentscheidung noch nicht vorliegende ärztliche Unterlagen enthielt. Es widerspricht vielmehr dem Grundsatz des fairen Verfahrens, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub trotz der Ankündigung des Verteidigers, Unterlagen nachzureichen, ohne Setzung einer Frist abzulehnen und dann den weiteren Antrag des Verurteilten nach Einreichung der angekündigten Unterlagen als unzulässig abzulehnen. Zudem war es unabhängig von den Erfolgsaussichten des weiteren Antrags aufgrund der eingeschränkten Prüfungskompetenz der Kammer auch nicht unschädlich, dass eine Entscheidung des Vollstreckungsleiters über den erneuten Antrag unterblieben ist. Denn die gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO über Einwendungen gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs ist keine neue gerichtliche Ermessensentscheidung, sondern nur eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Strafvollstreckungsbehörde getroffenen Ermessensentscheidung innerhalb des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Auch das Beschwerdegericht darf deshalb nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde setzen, insbesondere nicht deren Entscheidung durch eine eigene substituieren (vgl. OLG Rostock Beschl. v. 22.7.2014 – 20 Ws 178/14, BeckRS 2014, 15173 m.w.N.). Hinsichtlich der nach der Entscheidung des Jugendrichters und in dem Beschwerdeverfahren für einen Vollstreckungsaufschub durch den Verurteilten neu vorgebrachten Gründe hat der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter das ihm zustehende Ermessen noch gar nicht ausgeübt. Die insoweit vorgebrachten Gründe sind dementsprechend als neuer Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu werten, über den der Jugendrichter als zuständiger Vollstreckungsleiter noch zu entscheiden hat (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 18.7.2016 – 2 Ws 130/16, BeckRS 2016, 138014). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.