Urteil
1 ORs 1 SRs 69/24
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0303.1ORS1SRS69.24.00
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Leitsätze
Zur Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.08.2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB.(Rn.39) 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.08.2024 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Am 12.03.2024 hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) die Angeklagte wegen Volksverletzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hin hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 20.08.2024 die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je 20 Euro reduziert. Mit der Revision rügt die Generalstaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts, da sich die Angeklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB, sondern nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht habe. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. I. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt: „Am 21. Juli 2023 leitete die Angeklagte mit einem elektronischen Datenträger von zuhause auf der Internetplattform Facebook unter Nutzung ihres öffentlich für eine bestimmte Vielzahl von Nutzer einsehbaren Facebook-Accounts „…“ (…) folgenden Textbeitrag weiter: „Nicht ein einziger Kulturkreis geht uns so auf die Nerven, plündert uns aus, terrorisiert ganze Stadtviertel wie diese *_fanatische Primatenkultur_* mit ihren mittelalterlichen Gebräuchen. Mit keinem einzigen Zuwanderer der zum Arbeiten !!! nach Deutschland kam, musste man über Integration, Eingliederungsmaßnahmen, Sicherheitsrisiko … sprechen. Kein *Grieche* brauchte Schilder, dass man unsere Frauen nicht vergewaltigen darf, kein *Japaner* musste darauf hingewiesen werden, dass man Frauen nicht ans Auto bindet und durch die Straßen schleift, kein *Spanier* musste darauf hingewiesen werden, dass man Frauen nicht auflauert, nicht antanzt, kein Briete, Irländer, Niederländer benötigte überteuerte Flirtkurse oder man musste ihnen zeigen, wie man richtig Frauen anbaggert und ihnen Achtung zollt, keinem *Thailänder* wurde je erklärt, dass man Frauen nicht angrapschen darf, wir brauchten wegen *Italienern* keine Armeslänge Abstand und für *Chinesen* kein Pfefferspray oder eine Waffe. Im Zug konnte an vollkommen *_Axt-frei_* fahren. Integration war und ist für *Griechen, Italienern, Vietnamesen, Russen und viele andere Nationalitäten eine Selbstverständlichkeit.* Diese Menschen sind Teil unserer Kultur geworden und haben unseren Alltag wirklich bereichert! *aber nicht das Volk aus dem Morgenland mit ihren endlos-Forderungen!* „Ich will hier eine Moschee, ich will nur Halal Essen, ich will islamische Feiertage, ich will abgetrennte Bereiche in Schwimmbädern, ich habe vier Frauen und 25 Kinder und habe keine Zeit zum Arbeiten, ich will ein Haus und Geld sonst mache ich Rabatz, meine Kinder fahren nicht mit zur Klassenfahrt, alle Ungläubigen müssen getötet werden usw …“ *Koste es was es wolle!!!* Es wird geraubt, überfallen, verprügelt, vergewaltigt und gemordet, als wäre dies das selbst verständlichste der Welt! Wir wollen hier keine Idioten, die unser Leben nach ihren Vorstellungen gestalten wollen! Klemmt euch eure Wunderlampe unter den Arm, setzt euch auf euren Teppich und fliegt zurück hinter den Bosporus oder nach Afrika! Die Mehrheit der Europäer wird euch dankbar sein *Und nein ich bin nicht rechts!* *Sondern Realist* *! Bitte Teile !*Daumen hoch, Faust, Deutschlandfahne, Emojis.“ Dabei hat die Angeklagte sowohl die Anfangs- „*! Bitte Teilen !* mit Daumen-hoch-Emoji“ als auch die Schlussbemerkung *! Bitte Teile !* Daumen hoch, Faust, Deutschlandfahne, Emojis“ lediglich weitergeleitet; diese Anmerkungen stammen nicht von ihr. Des Weiteren hat die Angeklagte folgenden Post weitergeleitet: „Cleverer Bürgermeister der Niederlande, zwei Daumen hoch Emojis, muslimische Eltern „fordern“ den Rückzug von Schweinefleisch aus einer Schule in den Niederlanden. Antwort des Bürgermeisters dieser Gegend: Muslime müssen verstehen, dass sie sich an die Niederlande, ihre Sitten, ihre Traditionen, ihre Lebensweise anpassen müssen, denn es war das Land in das sie sich entschieden haben auszuwandern. Sie müssen verstehen, dass sie diejenigen sind, die sich integrieren und lernen müssen, in den Niederlanden zu leben …“ Die Angeklagte postete auch: „Nein. Brauchen wir Migration? Nein! Das kann man ändern: Stellen wir uns einfach mal vor, Kindergärten würden im selben atemberaubenden Tempo wie Asylheime aus dem Boden schießen. Es wäre so einfach! Geld ist ja anscheinend genug da!“ Des Weiteren postete die Angeklagte ein Bild eines Asylbewerbers, der die Fassade der Ausländerbehörde in Magdeburg beschädigt haben soll mit einem Kommentar eines „D. R.“: „Asylbewerber zertrümmert Fassade der Ausländerbehörde in Magdeburg. Das Video wird überall gelöscht. Es soll natürlich niemand sehen, wie sich mancher Schutzsuchender aufführt.“ Des Weiteren leitete sie einen Post eines „R. N.“ weiter: „Warum erhalten Asylanten die unsere Gesellschaft nicht respektieren mehr Geld, als der Rentner, der 45 Jahre hart gearbeitet hat.“ II. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1a) und c) StGB nicht. a) Voraussetzung bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung, unter Zugrundelegung der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat (vgl. u.a. BVerfG , Beschl. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193; siehe dazu Zf. 2a) aa)), zutreffend erfasst wird (vgl. BGH Urt. v. 20.9.2011 – 4 StR 129/11, BeckRS 2011, 24305 Rn. 23). Dabei ist die Auslegung der strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt allein Sache des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. Als Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, sie gegeneinander abzuwägen (vgl. KG Beschl. v. 30.7.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495). Vorliegend fehlt es bereits an der erforderlichen nachvollziehbaren Auslegung der Äußerung. Insofern führt das Landgericht nur aus, dass der Text durch die Summierung der (…) festgestellten Postulate zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Ausländer, partiell darunter muslimische und arabischstämmige Menschen, aufstachele. Eine Ermittlung des tatsächlichen Erklärungsinhaltes erfolgt darüber hinaus nicht. Die knappen Ausführungen des Landgerichts können dabei lediglich als Mitteilung des Ergebnisses eines (möglicherweise) vorgenommenen Deutungs- und Abwägungsprozesses angesehen werden. b) Darüber hinaus leidet auch die Darstellung des verwirklichten strafbaren Verhaltens an Mängeln. Für die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils ist eine möglichst geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes, der das Tatgeschehen bildet, erforderlich. Sie muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH Beschl. v. 5.12.2008 – 2 StR 424/08, BeckRS 2009, 3653 Rn. 2). Zur äußeren Tatseite muss die Darstellung, wenn auch möglichst in gedrängter Kürze, so sein, dass der Rechtskundige in den konkret angeführten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand erkennen kann. Das strafbare Verhalten muss zudem so genau bezeichnet werden, dass erkennbar wird, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst werden (KK-StPO/Bartel, 9. Aufl. 2023, StPO § 267 Rn. 17). Gemessen an diesen Maßstäben genügt das Urteil den Anforderungen nicht. Aus den Feststellungen, aber auch den Ausführungen im Übrigen, kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, ob nur das Posting vom 21.07.2023 (wie es der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft entnommen werden könnte) Grundlage der Verurteilung gewesen sein soll und die jedenfalls in der Darstellung (nicht zwingend zeitlich) nachfolgenden Postings „nur“ zu berücksichtigende Begleitumstände darstellen oder ob diese auch einen Teil der abgeurteilten Tat darstellen. Auch die Entscheidungsgründe im Weiteren lassen keinen gesicherten Schluss hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens, das dem Schuldspruch zugrunde liegt, zu. Insofern wechselt das Landgericht in seinen Ausführungen zwischen Mehrzahl und Einzahl („mit diesem oder den anderen Posts“, „wurde der Text verbreitet“, „der Text stachelt durch die Summierung der (…) festgestellten Postulate zum Hass (…) auf“). Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts lässt einen näheren Schluss nicht zu. c) Soweit das Landgericht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft die Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 2 (und nicht des Abs. 1) StGB angenommen hat, genügen die Feststellungen bzw. Ausführungen ebenfalls nicht den Anforderungen. Zwar ist es zutreffend, dass die Tatbestandvariante des Absatzes 1 erfordert, dass sich der Täter, sollte es sich um die Äußerung eines Dritten handeln, den Erklärungsinhalt erkennbar zu eigen macht, das Handeln also als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint. Insoweit bedarf es aber, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, einer dahingehenden Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 14.04.2015 − 3 StR 602/14 (LG Berlin), NStZ 2015, 512). Diese Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Das Urteil hat insoweit die Einlassung der Angeklagten, den Post weitergeleitet und dazu keine Anmerkungen verfasst zu haben, lediglich wiedergegeben, ohne sich inhaltlich mit dieser bzw. den Gesamtumständen auseinanderzusetzen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, da das Landgericht selbst ausführt, dass es der Einlassung der Angeklagten nur teilweise gefolgt ist („soweit dieser gefolgt werden konnte“). Weitere Ausführungen, inwieweit die Kammer der Angeklagten der Einlassung nicht gefolgt ist oder wieso die Kammer gerade im konkreten Einzelfall davon ausgegangen ist, dass sich die Angeklagte den Äußerungsinhalt nicht zu eigen gemacht hat, sind jedoch nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren sollte für den Fall der Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen berücksichtigt werden, dass sich beim sog. Teilen auf der Plattform Facebook das Erscheinungsbild grds. so darstellt, dass der Name desjenigen, der das Bild gepostet hat, auf dem Posting noch zu sehen bleibt (vgl. Bl. 9 d. A.). Bei dem Posting vom 21.07.2023 ist jedoch nur der Name der Angeklagten zu sehen (vgl. Bl. 7 d. A.), sodass zu prüfen wäre, ob die Angeklagte den Text entweder selbst verfasst oder kopiert und selbst gepostet und gerade nicht lediglich geteilt hat. Zudem kann weder den Feststellungen, noch den Ausführungen im Übrigen entnommen werden, von welcher Tatbestandsvariante (beschimpfen/böswillig verächtlich machen/verleumden) das Landgericht bei der Annahme der Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB ausgegangen ist. d) Darüber hinaus begegnen auch die Ausführungen zur Strafzumessung im Urteil des Landgerichts rechtlichen Bedenken. So hat es das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Da das Urteil auf den vorstehend dargelegten Rechtsfehlern beruht, war es aufzuheben. Die Sache war, weil die für eine abschließende Sachentscheidung notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen worden sind, gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: a) § 130 (Abs. 1, 2) StGB ist ein allgemeines Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt. Diese Gesetze müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer im Lichte des Grundrechts ausgelegt werden. Dies bedingt eine Abwägung mit dem Schutzbereich des Grundrechts unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts für die demokratische Grundordnung. Eine Abwägung findet nur dann nicht statt, wenn die Menschenwürde, deren Schutzbereich eng auszulegen ist, betroffen ist. Ausgangspunkt für diese Prüfung ist dabei stets die Auslegung des Erklärungsinhalts der Äußerung. Im Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen Rechts deshalb durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler der Deutung der Äußerung und bei der Auslegung des einfachen Rechts können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04 –, juris, Rn. 32). Die Strafgerichte müssen demnach im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 38; siehe dazu im Einzelnen unten). aa) Für die Prüfung der Strafbarkeit nach § 130 StGB ist es dementsprechend die Aufgabe des Tatgerichts zunächst den objektiven Sinngehalt der Meinungsäußerung zu erfassen. Maßgeblich ist insoweit weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen (z.B. Zuhörerkreis) bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG , Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908). Dies schließt zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130 ). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 -, juris Rn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so hat das Tatgericht, will es die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, zudem andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist. Frühere eigene Kundgebungen kommen danach nur in Betracht, wenn zu ihnen bei der fraglichen Äußerung ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfG Beschl. v. 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, BeckRS 1990, 6962). bb) Unter Zugrundelegung des ermittelten Äußerungsinhaltes muss zudem, insofern der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, was hier nach den bisherigen Feststellungen unproblematisch sein dürfte (vgl. zum Schutzbereich: BVerfG , Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858), eröffnet ist, bei der Subsumtion unter die Tatbestandsvarianten, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen gerecht zu werden, der „wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit“ Rechnung getragen werden (siehe oben). Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet. cc) Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen – wie in den Tatbestandvarianten § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1c) StGB gefordert – antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (vgl. BVerfG , Beschl. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193). Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der ihm im Lichte des Menschenbildes des Grundgesetzes zukommt. Dies bedeutet, dass in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muss. Die Komponente der sozialen Achtung als gemeinschaftsbezogene Ausprägung der Menschenwürde ist der normative Urgrund des weiteren Anspruchs auf soziale Anerkennung, der als persönliche Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) firmiert. Grundrechtlich geht der Ehrenschutz im allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf. Der Wandel gesellschaftlicher Auffassungen hat die Grenzen des von Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Achtungsanspruchs einerseits und des weitergehenden Ehrenschutzes andererseits auseinanderdriften lassen (anders noch BVerfG, Beschl. V. 19.02.1963 – 1 BvR 371/60 –, BVerfGE 15, 283-288, juris, Rn. 12). Ob die Menschenwürde verletzt sein kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles feststellen. Angriffe auf die Menschenwürde können z.B. in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 87, 209 ; 107, 275 ). Der Menschenwürdekern des sozialen Geltungsanspruchs ist jedenfalls stets dann verletzt, wenn – ausdrücklich oder im Wege der Implikation – die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der sozialen Gemeinschaft oder die Achtung als Mensch grundsätzlich negiert oder infrage gestellt wird. Hierunter sind etwa die Zuschreibung tierischer Wesenszüge oder verfälschende Darstellungen, die menschenunwürdige Tabubrüche unterstellen, zu rechnen. Eine Würdeverletzung kann auch in der Verhöhnung menschlichen Leidens liegen. Dieser Kern des Ehrenschutzes setzt auch dem Meinungskampf im öffentlichen Leben absolute Schranken (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 105. EL August 2024, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 117 ). Demzufolge muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 ) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, juris, Rn. 121). So genügt allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht aus, um einen Angriff auf die Menschenwürde zu begründen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 ; 40, 97 ; BGH, Urt. v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17; vgl. zur Auslegung von § 130 a.F. ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, 61; v. 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907). b) Bei der Prüfung der Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Alt. 1 StGB bzw. § 130 Abs. 2 Nr. 1a) StGB (Aufstacheln zum Hass) wird im Weiteren zu berücksichtigen sein, dass unter Aufstacheln zum Hass ein Verhalten zu verstehen ist, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt sein muss, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. aa) Vorauszusetzen ist demnach ein besonders qualifizierter Eingriff im Sinne einer gesteigerten, von Feindseligkeit getragenen Einwirkung auf den unverzichtbaren Persönlichkeitskern der Betroffenen oder einer schwerwiegenden Form der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit oder eine besonders gehässige Ausdrucksweise geprägt wird (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 130 Rn. 40, beck-online). Dabei erfüllen selbst Äußerungen mit ausgeprägter negativer Grundrichtung gegenüber ausländischen Mitbürgern, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern widersprechen, nicht zwingend den Tatbestand (vgl. BVerfG , Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04 u.a., NJW 2010, 2193, 2196). Denn das Strafgesetzbuch stellt nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche unter Strafe (vgl. BVerfG , Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u. a., NJW 2001, 2072). Erforderlich ist vielmehr eine besonders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGH Urt. v. 20.09.2011 – 4 StR 129/11, BeckRS 2011, 24305). Diese Einwirkung muss auf die Erzeugung oder Steigerung von Hassgefühlen anderer angelegt sein, die als emotionale Grundlage für Aktionen gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe in Betracht kommen. Pönalisiert werden damit Verhaltensweisen im Vorfeld der (versuchten) Anstiftung, die geeignet erscheinen, ein gesellschaftliches Klima zu schaffen, das Straftaten hervorbringt (vgl. Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 130 StGB, Rn. 46). bb) Darüber hinaus wird im Hinblick auf die subjektive Tatseite zu berücksichtigen sein, dass ein Aufstacheln zum Hass im Sinne des Absatzes 1 schon bereits nach seinem Wortsinn ein zielgerichtetes Handeln voraussetzt (vgl. Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 130 StGB, Rn. 155 m.w.N.). Hinsichtlich der im Übrigen hier relevanten Tatbestandsvarianten reicht bedingter Vorsatz grds. aus; erforderlich ist dabei bezüglich der normativen Tatbestandsmerkmale – wie dem Beschimpfen – eine Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGH Urt. v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 6865). Auch insoweit sind – insofern von dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen würde – Feststellungen durch das Landgericht erforderlich. Die Feststellung bzw. rechtliche Würdigung, dass die Kammer vom Vorsatz der Angeklagten überzeugt sei und es keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen etwaigen Verbotsirrtum gäbe, genügt diesen Anforderungen nicht. c) Im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB bzw. Abs. 2 Nr. 1c) StGB ist außerdem zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal Beschimpfen iSd. § 130 StGB eine über das Beleidigen hinausgehende besonders verletzende Äußerung der Missachtung durch Behauptung besonders nachteiliger Tatsachen oder Äußerung besonders abfälliger Werturteile verlangt. Nicht ausreichend sind deshalb allgemeine beschimpfende Charakterisierungen; desgleichen genügt eine harte politische Kritik, sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig, nicht (vgl. KG Beschl. v. 30.7.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495 m.w.N.). Einschränkendes Tatbestandmerkmal ist insoweit das Erfordernis, dass die Äußerung die Menschenwürde anderer angreift (zur Prüfung insoweit, siehe Zf. 2a) cc)). Es stellt sicher, dass nur massive Diskriminierungen und Diffamierungen als strafbar angesehen werden. Nicht jede Verletzung der Ehre, Beleidigung, plakative und heftige Schmähung oder moralische Abqualifizierung allein, das bloße Zuschreiben bestimmter ehrenrühriger Verhaltensweisen, selbst schwerere Ehrverletzungen, unter Umständen auch die Bezichtigung mit einer gewichtigeren Straftat, erfüllt den Tatbestand, sondern nur ein besonders qualifizierter, etwa durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichneter, der Menschenwürde feindlicher Angriff gegen die Ehre ist tatbestandsmäßig. Erforderlich ist deshalb, dass den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minder- bzw. unterwertige Wesen behandelt werden (vgl. KG a.a.O. m.w.N.; siehe Zf. 2a) cc)). d) Ausgehend von den insoweit ausgeführten Maßstäben gilt für den vorliegenden Fall Folgendes: Das Landgericht hat zunächst den objektiven Sinngehalt der Meinungsäußerung zu ermitteln; dabei müssen straffreie Auslegungsmöglichkeiten (z.B. Kritik an nicht integrierten straffällig werdenden/gewordenen arabischstämmigen Muslime, die in Deutschland leben) ausgeschlossen werden, wenn das Gericht die Strafbarkeit der Äußerung annimmt. Weiterhin hat das Landgericht eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit vorzunehmen (siehe Zf. 2. a) bb)) oder hinsichtlich der auch von ihm angenommenen Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB auszuführen warum eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt, die eine Abwägung obsolet werden lässt (siehe Zf. 2. a) cc)). Die bloße Aussage, dass sich keine Besonderheit daraus ergebe, dass die allgemeinen Gesetze (i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG) im Lichte der Grundrechte auszulegen seien, genügt diesen Anforderungen nicht. Dabei wird das Landgericht insbesondere, aber nicht nur, im Hinblick auf die Textpassagen „fanatische Primatenkultur“ und „Es wird geraubt, überfallen, verprügelt, vergewaltigt und gemordet, als wäre dies das selbst verständlichste der Welt!“ zu überprüfen, ob mit dem Posting bereits ein Angriff auf die Menschenwürde verbunden ist oder es sich noch um tatbestandslose Kritik handelt, mag sie auch geschmacklos, übertrieben und ausländerfeindlich sein. Dabei sind die oben genannten Grundsätze zur Auslegung des Äußerungsinhalts zu berücksichtigen.