Urteil
1 U 191/20
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0126.1U191.20.00
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Leitsätze
Wird laut der Wiederherstellungsklausel die Neuwertspitze nur gezahlt, wenn Aufwendungen zur Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs aufgewendet werden, besteht auf sie kein Anspruch, wenn die Reinvestition des Versicherungsnehmers unter dem Neuwert lag. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass er das Geld, welches er nicht für eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgewendet hat, für andere Zwecke verwenden darf (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 26. November 2009 - 16 U 34/09).(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.10.2020, Az. 4 O 148/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird laut der Wiederherstellungsklausel die Neuwertspitze nur gezahlt, wenn Aufwendungen zur Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs aufgewendet werden, besteht auf sie kein Anspruch, wenn die Reinvestition des Versicherungsnehmers unter dem Neuwert lag. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass er das Geld, welches er nicht für eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgewendet hat, für andere Zwecke verwenden darf (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 26. November 2009 - 16 U 34/09).(Rn.18) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.10.2020, Az. 4 O 148/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für den streitbefangenen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen …, eine Kraftfahrtversicherung nach dem Tarif Top mit Schadenskomfortschutz, bestehend u.a. aus einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 23.07.2018, Bl. 5 f. d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Basis, Top, Stand 01.10.2017 (im Folgenden: AKB) zugrunde (vgl. lose Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 02.07.2020 bzw. Anl. BLD 1, Bl. 26 ff. d. A). Am 10.06.2019 brannte das versicherte Fahrzeug, das als Neuwagen erstmals am 18.06.2018 auf den Kläger zugelassen worden war, aufgrund eines technischen Defekts aus. Der Kaufpreis für das Fahrzeug belief sich auf 177.000 € inkl. 19 % MwSt. Das vom Kläger eingeholte Privatschadensgutachten des Sachverständigen … vom 12.08.2019 kalkulierte die erforderlichen Reparaturkosten mit brutto 187.435,32 € und ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 175.000 € inkl. 19 % MwSt. (netto 147.058,83 €) sowie einen Restwert von 73.000 €. Mit Kaufvertrag vom 19.06.2019 schaffte der Kläger ein Ersatzfahrzeug - einen gebrauchten Ferrari 458 Italia, Erstzulassung 04/2014 - differenzbesteuert zum Preis von 160.000 € an. Diesen Betrag hat die Beklagte ihrer vorgerichtlichen Abrechnung zugrunde gelegt und hiervon den Restwert und die Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. Der gezahlte Entschädigungsbetrag belief sich damit auf 86.850 €. Der Kläger ist der Auffassung, die bedingungsgemäß geschuldete Entschädigung belaufe sich auf 101.850 €, da der Abrechnung der Neu-/Kaufpreis des Porsche (den er mit 175.000 € annimmt) zugrunde zu legen sei. Die ihm zustehende Neuwertspitze belaufe sich demnach auf 15.000 €. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.605,05 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall vollständig erfüllt zu haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe die sog. Neuwertspitze gem. Ziffer A.2.6.2 AKB zu. Der Totalschaden aufgrund des Brandereignisses sei innerhalb von 24 Monaten seit der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger erfolgt. Zu entschädigen sei danach der Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug. Auch die weitere Voraussetzung für eine Neupreisentschädigung nach Ziffer 2.6.3 AKB, nämlich die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs innerhalb eines Jahres nach Feststellung, sei erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Sie rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung und die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht gehe zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Kläger auf der Grundlage der Neu-/Kaufpreisklausel der Ziffer A.2.6.2 AKB abrechnen könne, verkenne aber, dass der zu entschädigende Betrag nach der Reinvestitionsklausel der Ziffer 2.6.3 AKB auf den Betrag gedeckelt sei, der in das Ersatzfahrzeug investiert worden sei; hier also 160.000 €. Ein Anspruch auf die diesen Betrag übersteigende sog. Neuwertspitze bestehe daher nicht. Der Kläger ist der Berufung der Beklagten entgegen getreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung (Bl. 85 ff. der in 2. Instanz geführten eAkte.). II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet. Die Beklagte hat den Kläger im streitgegenständlichen Schadensfall bereits vorgerichtlich zutreffend nach dem Wiederbeschaffungswert entschädigt. Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Neuwertspitze nach Ziffer A.2.6.2 i.V.m. Ziffer A.2.6.3 der maßgeblichen AKB. Im Einzelnen gilt: Nach Ziffer 2.6.3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB erwirbt der Versicherungsnehmer im Fall eines - unstreitig vorliegenden - Totalschadens des versicherten Fahrzeugs den Anspruch auf Zahlung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neuwert-/Kaufpreisentschädigung gem. Ziffer A.2.6.2. nur, wenn und soweit gesichert ist, dass er diese innerhalb von einem Jahr nach Feststellung entweder in die Reparatur des Fahrzeugs oder in den Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs reinvestiert. Aus der Formulierung der Wiederherstellungsklausel ergibt sich zum einen, dass es sich insoweit um eine Bestimmung zur Feststellung der Höhe der Entschädigung handelt, nicht etwa um eine Obliegenheit (Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2, Rn. 519). Die Klausel verlangt auch nicht, dass der Versicherungsnehmer bei der Wiederbeschaffung an Typ und Hersteller des geschädigten Fahrzeugs gebunden ist (KG, Beschluss vom 09.01.2015, Az. 6 U 100/14, Juris). Auch der Erwerb eines Gebrauchtwagens ist möglich (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2, Rn. 523), wobei in dem Kauf des gebrauchten Ferrari 458 Italia, Erstzulassung 04/2014, nach Art, Preis und Wertschätzung des Fahrzeugs eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung für den zerstörten Porsche gesehen werden kann. Aus der Formulierung der Wiederherstellungsklausel ergibt sich zum anderen, dass der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze tatsächlich zur Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs aufgewendet haben muss. Im Streitfall lag die Reinvestition des Klägers aber ersichtlich unter dem Neuwert bzw. dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis für den Porsche; sie lag tatsächlich betragsmäßig zwischen dem vom Sachverständige … in seinem Privatschadensgutachten vom 12.08.2019 ermittelten Netto- und Bruttowiederbeschaffungswert. Der Kaufpreis ist nach der Definition im Bedingungswerk der Beklagten der Betrag, der von dem Versicherungsnehmer an den Verkäufer gemäß seiner kaufvertraglichen Verpflichtungen gezahlt wurde; hier an sich ein Betrag von 177.616,54 €, den der Kläger aber in seinem Rechenwerk mit 175.000 € annimmt. Den Wiederbeschaffungswert des ausgebrannten Porsches 911 GT3 hat der Sachverständige … mit netto 147.058,83 € und brutto (regelbesteuert) 175.000 € ermittelt. Da Mehrwertsteuer nach Ziffer A.2.9 AKB nur erstattet wird, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist, und der Kläger den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat, dessen Preis geringer war als der Wiederbeschaffungswert von brutto 175.000 €, ist der in jedem Fall zu ersetzende Wiederbeschaffungswert mit der Höhe des effektiv gezahlten Betrages, hier 160.000 €, anzusetzen, so dass sich die Neuwertspitze, um die die Parteien streiten, auf 15.000 € beläuft. Diese Neuwertspitze, von der der Kläger einen Teilbetrag von 12.605,05 € klageweise geltend macht, steht ihm nach der sog. Reinvestitionsklausel gem. Ziffer A.2.6.3 AKB nicht zu, denn er hat unstreitig über den Wiederbeschaffungswert von hier 160.000 € hinaus nichts für die Ersatzbeschaffung investiert. Dies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger im Streitfall ein Restwert von unstreitig 73.000 € verblieben war, der auch von einer ihm nach dem Neuwert zustehenden Entschädigung in Abzug zu bringen gewesen wäre, so dass dann der von ihm in die Ersatzbeschaffung investierte Betrag von 160.000 € weit über dem letztlich auszuzahlenden Entschädigungsbetrag von 101.850 € (Neuwert 175.000 € - Restwert 73.000 € - Selbstbeteiligung 150 €) gelegen hätte (so LG Heilbronn, Urteil vom 13.06.1991, Az. 6 S 145/91, Juris). Dem liegt ein Fehlverständnis der Reinvestitionsklausel zugrunde, die nicht auf die nach Abzug eines etwaigen Restwerts zu berechnende Entschädigung abstellt, sondern erkennbar ausschließlich darauf, ob ein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Betrag bis zur Höhe des Neuwerts bzw. des ursprünglich gezahlten Neupreises für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung verwendet wird. Der durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, aus dessen Perspektive die Versicherungsbedingungen auszulegen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. IV ZR 193/15, Juris, Rn. 17 m.w.N.), stellt sich angesichts der Klausel auch nichts anderes vor. Dort heißt es unmissverständlich: „Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neu-/Kaufpreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur oder den Kauf eines gleichwertigen Kraftfahrzeugs verwendet wird.“ Die Entschädigung muss also verwendet werden für die Instandsetzung oder den Ersatzkauf. Der Versicherungsnehmer versteht, dass er die Neuwertspitze, unter der nach der Klausel der über den Wiederbeschaffungswert (nicht: Wiederbeschaffungsaufwand) hinausgehende Betrag bis zum Neuwert hin zu verstehen ist, nur dann und soweit erhält, als er einen über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag in die Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung investiert. Er kann nicht ernstlich davon ausgehen, dass er das Geld, das er - aus welchen Gründen auch immer - nicht für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgewendet hat, für andere Zwecke verwenden darf (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009, Az. 16 U 34/09, Juris, Rn. 17 f. in einem vergleichbaren Fall der Gebäudeversicherung). Dies ergibt sich auch aus dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Wiederherstellungsklausel. In Sachversicherungen zum Neuwert dienen Wiederherstellungsklauseln unter anderem dem Zweck, das sog. subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Der Versicherer soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer - wie dies bei freier Verwendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Finanzierung beliebiger anderer Anschaffungen zur Verfügung stünde (vgl. für die Gebäudeversicherung BGH, Urteil vom 20.04.2016, Az. IV ZR 415/14; BGH, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 148/10; jeweils Juris). Um dem entgegenzuwirken, sind Wiederherstellungsklauseln darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die Neuwertspitze nur dann zu entschädigen ist, wenn und soweit sie sicher dazu verwendet wird, die ursprünglich versicherte Sache zu ersetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor und der Senat weicht nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.