Urteil
1 U 116/23
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0424.1U116.23.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht zur zweiten Rückschau hat möglichst uneingeschränkt zu gelten, denn sie verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in denen ein Linksüberholen technisch unmöglich, besonders grob verkehrswidrig und auch bei größter Sorgfalt nicht voraussehbar ist oder bei der Gewissheit, dass der nachfolgende Verkehr das Abbiegen nach links erkannt hat. Eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Linksüberholen allein aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, wie beispielsweise in Überholverbotszonen.(Rn.12)
2. Hat der Linksabbieger rechtzeitig den Blinker gesetzt hat und kann ihm lediglich die Missachtung der zweiten Rückschaupflicht vorgeworfen werden und hat der Überholer ein Überholverbot missachtet, ist von einer überwiegenden Haftung des Überholenden auszugehen. Ihn trifft in der Regel einen Haftungsanteil von 2/3.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.06.2023, Az. 4 O 53/21, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 17.120,69 € zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 1.133,56 € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus - der Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2021 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.03.2021.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle weiteren ihr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom ... um ... Uhr auf der L ... bei ... entstandenen oder entstehenden Rückstufungs- bzw. Höherstufungsschäden in der im Unfallzeitpunkt jeweils bei der ... bestehenden Vollkaskoversicherung sowie der Maschinenbruchversicherung zu 2/3 zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle sonstigen künftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom ...m ... Uhr auf der L ...bei ... zu 2/3 zu ersetzen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 4.518,56 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 540,50 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus - der Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2021 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.03.2021.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) alle weiteren aus dem Unfallereignis vom ... um ... Uhr auf der L ... bei ... resultierenden künftigen materiellen Schäden zu 2/3 und alle künftigen immateriellen Schäden aus diesem Unfallereignis unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu 2) von 1/3 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergehen oder übergegangen sind.
6. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Vor den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Bezug auf die Kosten des 1. Rechtszugs tragen die Klägerin zu 1) 45%, der Kläger zu 2) 15% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 39%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Bezug auf das Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) 13%, der Kläger zu 2) 37% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 66%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 23%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) bzw. der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
VI .Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.599,71 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur zweiten Rückschau hat möglichst uneingeschränkt zu gelten, denn sie verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in denen ein Linksüberholen technisch unmöglich, besonders grob verkehrswidrig und auch bei größter Sorgfalt nicht voraussehbar ist oder bei der Gewissheit, dass der nachfolgende Verkehr das Abbiegen nach links erkannt hat. Eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Linksüberholen allein aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, wie beispielsweise in Überholverbotszonen.(Rn.12) 2. Hat der Linksabbieger rechtzeitig den Blinker gesetzt hat und kann ihm lediglich die Missachtung der zweiten Rückschaupflicht vorgeworfen werden und hat der Überholer ein Überholverbot missachtet, ist von einer überwiegenden Haftung des Überholenden auszugehen. Ihn trifft in der Regel einen Haftungsanteil von 2/3.(Rn.17) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.06.2023, Az. 4 O 53/21, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 17.120,69 € zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 1.133,56 € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus - der Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2021 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.03.2021. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle weiteren ihr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom ... um ... Uhr auf der L ... bei ... entstandenen oder entstehenden Rückstufungs- bzw. Höherstufungsschäden in der im Unfallzeitpunkt jeweils bei der ... bestehenden Vollkaskoversicherung sowie der Maschinenbruchversicherung zu 2/3 zu ersetzen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle sonstigen künftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom ...m ... Uhr auf der L ...bei ... zu 2/3 zu ersetzen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 4.518,56 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 540,50 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus - der Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2021 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.03.2021. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) alle weiteren aus dem Unfallereignis vom ... um ... Uhr auf der L ... bei ... resultierenden künftigen materiellen Schäden zu 2/3 und alle künftigen immateriellen Schäden aus diesem Unfallereignis unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu 2) von 1/3 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergehen oder übergegangen sind. 6. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Vor den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Bezug auf die Kosten des 1. Rechtszugs tragen die Klägerin zu 1) 45%, der Kläger zu 2) 15% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 39%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Bezug auf das Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) 13%, der Kläger zu 2) 37% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 66%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 23%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) bzw. der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. V Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. VI .Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.599,71 € festgesetzt I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen eine Alleinhaftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Zu Recht machen sie eine Mithaftung der Kläger von 1/3 geltend, so dass die Beklagten nur zu 2/3 haften. Dies führt im Fall der Klägerin zu 1) aber gleichwohl zu einem Zahlungsanspruch von weiteren 17.120,69 €, weil bei ihrer Schadensabrechnung das Quotenvorrecht zu berücksichtigen ist. Dagegen ist die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten für den der Klägerin zu 1) entstandenen und noch entstehenden Höherstufungsschaden sowie allgemein für alle weiteren materiellen Zukunftsschäden auf eine Haftungsquote von 2/3 beschränkt. Der Kläger zu 2) kann über den vorgerichtlich erfolgte Zahlung hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von lediglich 3.000 € verlangen und Erstattung der Betriebshilfe in Höhe von 1.518,56 €. Die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen Schäden des Klägers zu 2) aus dem Unfallereignis ist auf 2/3 zu beschränken und die Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 festzustellen. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen beide Kläger, auch wenn in der Berufungsschrift im Rubrum auf Berufungsbeklagtenseite nur die Klägerin zu 1) aufgeführt ist und nicht auch der Kläger zu 2). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Beschluss vom 18.12.2018, Az. XI ZR 16/18; Beschluss vom 24.09.2013, Az. II ZR 291/11; jeweils Juris) gehört die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird nach § 519 Abs. 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mithilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll, wobei an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen. Eine solche Beschränkung kann sich daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige der auf der Gegenseite stehenden Streitgenossen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 24.09.2013, Az. II ZR 291/11, Juris). Dies ist jedoch nicht zwingend (BGH, Beschluss vom 18.12.2018, Az. XI ZB 16/18, Juris). Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Berufung auch gegen die titulierten Ansprüche des Klägers zu 2) gerichtet war. Die Berufung ist ohne Einschränkung gegen „das Urteil des Landgerichts Landau vom 28.06.2023, Az. 4 O 53/21, zugegangen am 30.06.2023“ eingelegt worden und die Anträge sowie die Begründung wurden einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Dem rechtzeitig eingelegten Berufungsschriftsatz war außerdem eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass der in der Vorinstanz obsiegende Prozessgegner aus mehreren Streitgenossen besteht, nämlich der Klägerin zu 1), die mit der Geltendmachung eines (weiteren) Fahrzeugschaden aus dem streitgegenständlichen Unfall obsiegt hat und dem Kläger zu 2), der als Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs einen (weiteren) Personen- und Sachschaden zugesprochen erhielt. Umstände, dass die Beklagten das Verfahren nur noch gegen einen der Kläger fortführen wollten, waren nicht ersichtlich. In Anbetracht der dabei weitgehend identischen Streitfragen zur Haftungsverteilung dem Grunde nach wäre eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner ohnehin ungewöhnlich. 2. Die zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Feststellungen tragen keine Alleinhaftung der Beklagten, was diese zu Recht geltend machen. Die erstinstanzlich gefundene Haftungsquote unterliegt als Rechtsanwendung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO der uneingeschränkten Kontrolle des Berufungsgerichts. Soweit diesbezüglich üblicherweise von einem „richterlichen Ermessen“ gesprochen wird, bezieht sich dies auf die im Rahmen von § 17 StVG zumeist notwendige Abwägung zwischen verschiedenen Verursachungsbeiträgen, die zum Unfall geführt haben. Der Rechtskontrolle unterliegt insoweit, ob das Ausgangsgericht - auf der Grundlage eines zutreffend festgestellten Sachverhalts - die maßgeblichen Umstände in richtiger Weise, widerspruchsfrei und vollständig berücksichtigt, bei der Gewichtung nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Rechtsnormen verstoßen und eine - gemessen an den Regelungen des geltenden Rechts - „richtige“ Quote gebildet hat. Hiervon ist für den Streitfall nicht auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorderrichterin führt die Abwägung der erstinstanzlich festgestellten wechselseitigen Verursachungsanteile zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten. a) Die Vorderrichterin ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Unfallschadens der Kläger grundsätzlich von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG). Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, Rn. 7, Juris). Dabei hat jeder Beteiligte, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugutekommt, die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Juris). Das gilt im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile auch für die Umstände, die ein Verschulden des Fahrers ergeben. Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953, Az. VI ZR 319/52, Juris; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 25. Kapitel, Rn. 35 m.w.N.) b) Die Vorderrichterin hat auch zutreffend in die Abwägung eingestellt, dass bereits die Betriebsgefahr des Traktors der Klägerin zu 1) gegenüber der üblichen Betriebsgefahr eines Pkw erhöht war. Nach herkömmlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az. VI ZR 252/03, Rn. 34, Juris) kann (selbst bei zulässigem Fahrverhalten) die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs erhöht sein, wenn besondere, die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind. Danach war die Betriebsgefahr des 2,25 m breiten Traktors schon deshalb erhöht, weil ein Einordnen nach links angesichts einer Fahrspurbreite von nur 3 m nur bedingt möglich war. c) Der Kläger zu 2) hat nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Feststellungen, die in der Berufung nicht mehr im Streit stehen, beim Linksabbiegen in die einmündende … seine Pflicht zur zweiten Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt. Nach dieser Vorschrift muss der Linksabbieger vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten; der Abbiegevorgang ist zurückzustellen bzw. abzubrechen, wenn bei der Rückschau ein Fahrzeug, das überholen will, als solches erkennbar ist. Die doppelte Rückschau entfällt nur, wenn - wie im Streitfall nicht - eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Pflicht zur zweiten Rückschau hat möglichst uneingeschränkt zu gelten. Sie verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbs. StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in denen ein Linksüberholen technisch unmöglich, besonders grob verkehrswidrig und auch bei größter Sorgfalt nicht voraussehbar ist oder bei der Gewissheit, dass der nachfolgende Verkehr das Abbiegen nach links erkannt hat (vgl. OLG Jena, Urteil vom 28.10.2016, Az. 7 U 152/16, Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 9 StVO Rn. 25). Von alledem ist für den Streitfall nicht auszugehen. Eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn - wie in Überholverbotszonen - ein Linksüberholen allein aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, Az. 1 U 86/17, Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 9 Rn. 25). Ein Verstoß des Klägers zu 2) gegen die doppelte Rückschaupflicht ist bewiesen. Das Erstgericht hat mit sachverständiger Hilfe nachvollziehbar festgestellt, dass der Kläger zu 2), wenn er sich unmittelbar vor Einleitung der Linksbogenfahrt erneut durch eine (zweite) Rückschau darüber vergewissert hätte, ob er ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden abbiegen kann, das Beklagtenfahrzeug als überholendes Fahrzeug hätte erkennen können. Nach den gutachterlichen Feststellungen hat das Klägerfahrzeug etwa 1,7 Sekunden vor dem Unfall die Mittellinie passiert, während die linke Seite des Beklagtenfahrzeugs schon 2,5 Sekunden vor der Kollision die Spur gewechselt hatte. Dementsprechend hätte der Kläger zu 2) das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen und vom Abbiegemanöver Abstand nehmen müssen. d) Auf Beklagtenseite war die Betriebsgefahr des Pkw erhöht, weil der Beklagte zu 1) den Überholvorgang an einer Stelle eingeleitet hat, an der gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 53, Zeichen 276 ein Überholverbot bestand; ausgenommen hiervon waren nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können (Zusatzzeichen 1049-11). Dies traf auf den Traktor der Klägerin zu 1) nicht zu, denn dieser konnte unstreitig bauartbedingt bis zu 40 km/h schnell fahren. Ein entsprechender Aufkleber befand sich deutlich sichtbar über dem Hinterrad auf der Fahrerseite (vgl. Lichtbild 14, S. 7 des schriftlichen Gutachtens …). e) Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) gegen das Verbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, bei unklarer Verkehrslage zu überholen. Eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 4 U 187/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.1997, Az. 5 Ss (OWi) 103/97; jeweils Juris). Hiervon ist für den Streitfall auszugehen, denn der Kläger zu 2) hatte nach den von der Berufung nicht mehr angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen rechtzeitig vor dem Abbiegen links geblinkt. Blinkt ein Traktor nach links, muss der nachfolgende Verkehr grundsätzlich damit rechnen, dass dieser kurzfristig abbiegt, und zwar auch ohne vorheriges Einordnen nach links, was wegen der Fahrzeugbreite ohnehin häufig nicht möglich ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2023, Az. 7 U 42/23; KG, Urteil vom 15.08.2005, Az. 12 U 41/05; jeweils Juris). Bei dieser Verkehrslage war das Überholen auch nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig. f) Während demnach auf Klägerseite in die Abwägung die erhöhte Betriebsgefahr des Traktors und ein schuldhafter Verstoß gegen die beim Linksabbiegen einzuhaltende zweite Rückschaupflicht einzustellen ist, ist auf Beklagtenseite die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs erhöht durch einen schuldhaften Verstoß gegen das gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 53, Zeichen 276 bestehende Überholverbot und ein verbotswidriges Überholen bei unklarer Verkehrslage. Demgegenüber fällt nicht weiter ins Gewicht, dass der Beklagten zu 2) den Überholvorgang unter Einbeziehung des Kreuzungsbereichs eingeleitet hatte. Zu Recht weist die Beklagtenseite darauf hin, dass dies nach der Straßenverkehrsordnung nicht verboten ist. Soweit die Vorderrichterin darauf abgestellt hat, dass dies ein besonders gefährliches Fahrmanöver darstellte, weil hierdurch auch der Querverkehr aus der ... abstrakt gefährdet werden konnte, kann diese Überlegung nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden. Inwieweit der Beklagte zu 1) durch sein Fahrverhalten auch Dritte konkret oder abstrakt gefährdet hatte, ist für die Haftungsverteilung des Unfalls zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unbeachtlich. In Fallkonstellationen, in denen der Linksabbieger - wie im Streitfall - rechtzeitig den Blinker gesetzt hat und ihm lediglich die Missachtung der zweiten Rückschaupflicht vorgeworfen werden kann und der Überholer ein Überholverbot missachtet hat (§ 5 Abs. 3 StVO), ist von einer überwiegenden Haftung des Überholenden auszugehen. Ihn trifft in der Regel einen Haftungsanteil von 2/3 (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Aufl. 2022, Rn. 165 m.w.N. zur aktuellen Rechtsprechung). Von dieser Haftungsverteilung geht der Senat auch für den Streitfall aus. Zwar kommt unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2017, Az. 16 U 116/16; OLG München, Urteil vom 17.09.1974, Az. 5 U 3417/73; jeweils Juris). Ein derartig rücksichtsloses Fahrverhalten des Beklagten zu 2) liegt im Streitfall nicht vor. Zwar hätte er in zweifacher Hinsicht nicht überholen dürfen. Das mögliche Vertrauen des Klägers zu 2) darauf, dass er angesichts des Überholverbots nicht überholt werde, hatte aber in dem Augenblick keine Grundlage mehr, als er bei einer ordnungsgemäßen zweiten Rückschau das die Mittellinie überfahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte bemerken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86, Juris). Zudem ist der Verursachungsbeitrag des Klägers nicht unerheblich; hinzu kommt die erhöhte Betriebsgefahr des Traktors. Aufgrund von dessen Breite war auf der nur 3 m breiten Fahrbahn ein deutliches Einordnen zur Fahrbahnmitte nicht möglich. Diese Umstände rechtfertigen die bereits benannte Haftungsverteilung. 3. Die Berufung der Beklagten gegen die Klägerin zu 1) hat in Bezug auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsanspruch gleichwohl nur in Höhe von 8,33 € Erfolg. Dies beruht darauf, dass die Schadensabrechnung der Klägerin so zu erfolgen hat, dass ihr Quotenvorrecht gewahrt bleibt. a) Nach herkömmlicher Rechtsprechung soll ein Versicherungsnehmer - wie im Streitfall die Klägerin zu 1) - durch die Leistung ihrer Kasko-Versicherung nicht schlechter gestellt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az. IV ZR 299/22, Juris). Deren Zahlung bewirkt erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein Restschaden beim Versicherungsnehmer wegen der kongruenten Schadenspositionen nicht mehr verbleibt. Ersetzt der Versicherer nur einen Teil des Schadens und bleibt der Anspruch gegen den Dritten wegen der Mithaftung ebenfalls hinter dem Schaden zurück, dann geht weder der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über (absolute Theorie) noch ist er zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer verhältnismäßig zu teilen (relative Theorie). Da es dem Zweck des Versicherungsvertrages nicht entspricht, dass die Leistung des Versicherers durch den mit ihr verbundenen Forderungsübergang die volle Schadloshaltung des Versicherungsnehmers verhindert, bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs mit der Folge des Befriedigungsrechts nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (Differenztheorie; Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers). Dabei ist zwischen dem zur Versicherungsleistung kongruenten Schaden im Kaskobereich (Fahrzeugschaden, Wertminderung, Sachverständigenkosten) und dem Schaden außerhalb des Kaskobereichs (inkongruenter Schaden) zu unterscheiden, den der Versicherungsnehmer nur quotal ersetzt verlangen kann. Der am Traktor entstandene Sachschaden der Klägerin (kongruenter Schaden) beläuft sich auf insgesamt 64.500,69 € und setzt sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand netto 49.880 € (Wiederbeschaffungswert 104.500 €./.Restwert 54.620 €) und der Mehrwertsteuer auf Ersatzbeschaffung 14.620,69 € zusammen. Davon hätten die Beklagten ohne die Kaskoleistung 2/3, d.h. 43.000 € ersetzen müssen. Die Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 1) hat auf den Fahrzeugschaden 47.080 € an die Klägerin gezahlt. Auf das Abrechnungsschreiben der ... vom 17.09.2020 (Bl. 280 d.A.) wird Bezug genommen. Die danach verbleibenden Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1) gegen die Beklagten aufgrund der Beschädigung des Traktors belaufen sich - abzüglich der vorgerichtlich bereits erstatteten Selbstbeteiligung von 300 € - auf weitere 17.120,69 €, die der Klägerin zu 1) ohne Berücksichtigung der Quote zu erstatten sind. b) In Höhe der anteiligen Unkostenpauschale von 8,33 € ist die Berufung dagegen begründet. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig vorgerichtlich auf die Unkostenpauschale 16,67 gezahlt (2/3 von 25 €). Die Unkostenpauschale gehört zu den inkongruenten Schadenspositionen, die nur quotal zu ersetzen sind. Ein über den insoweit bereits vorgerichtlich regulierten Betrag hinausgehender Anspruch besteht somit nicht. c) Die Feststellungsanträge der Klägerin zu 1) sind nur entsprechend der Haftungsquote der Beklagten von 2/3 begründet. Der Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung und der Maschinenbruchversicherung ist ein Sachfolgeschaden und damit als inkongruenter Schaden nur quotal zu ersetzen. Dasselbe gilt für die allgemeine Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf etwaige weitere materielle Schäden. 4. Dem Kläger zu 2) steht als Ausgleich für die unfallbedingten Verletzungen ein Schmerzensgeld von weiteren 3.000 € zu. a) Die Bemessung des dem Kläger zu 2) gemäß § 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 VVG zustehenden Schmerzensgeldes orientiert sich an dessen Funktion, einerseits einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur zu schaffen und andererseits dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (grundlegend BGH, Beschluss vom 06.07.1955, Az. GSZ 1/55, Juris). Die Ausgleichsfunktion hat allerdings in der Regel - wenngleich in Abhängigkeit des Verschuldensvorwurfs an den Schädiger - wesentlich größeres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Diese tritt bei wie im Streitfall fahrlässig verursachten Verkehrsunfällen in der Regel in den Hintergrund. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Diese sind sämtlich in den Blick zu nehmen, die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das insgesamt sich darbietende Schadensbild festzusetzen (BGH Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20, Juris). Zudem ist - worauf die Vorderrichterin zutreffend abhebt - ein allgemeines „Schmerzensgeldgefüge“ zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018, Az. 1 U 123/15, Rn. 22, Juris). Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (vgl OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/18, Rn. 62, Juris). b) Gemessen an diesen Vorgaben ist ein Gesamtschmerzensgeld von 9.000 € angemessen. Abzüglich der vorgerichtlich seitens der Beklagten zu 2) hierauf erfolgten Zahlung von 6.000 € hat der Kläger zu 2) - den ein Mitverschulden am Unfall in Höhe von 1/3 trifft - Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000. Die unfallbedingten Primärverletzungen des Klägers sind unstreitig. Er erlitt durch den Unfall ein Thoraxtrauma rechts mit Rippenserienfraktur 3-7, eine Lungenkontusion und eine Claviculafraktur, jeweils rechts, eine Decollementverletzung des dorsolateralen rechten Oberarms, einen kleinen Hämatothorax rechts, eine Prellung des rechten oberen Sprunggelenks, multiple Schürfwunden an den oberen Extremitäten und dem Abdomen sowie eine Platzwunde frontal rechts. Er befand sich in stationärer Behandlung in der ... vom ... bis ..., wo am ... eine offene Reposition mit Plattenosteosynthese der Clavicula rechts durchgeführt wurde. Am ... erfolgte die Metallentfernung und eine Denervierung des AC-Gelenks und der Kläger befand sich erneut vom ... bis ... in stationärer Behandlung. Nach den nicht mehr angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen war der Kläger zu 2) zunächst ... Monate und ... erneut ... Wochen zu 100% erwerbsunfähig. Infolge des Unfalls ist der Kläger dauerhaft zu 5% erwerbsgemindert, resultierend aus einer fortdauernden Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter, der vorhandenen Narben und einer Hyperpathie im Bereich der rechten Clavicula sowie radiologisch nachweisbarer Veränderungen im Bereich der rechten Clavicula. Bei der Höhe des in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzensgeldes orientiert sich der Senat an der Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 23.07.2002 (Az. 5 O 3265/00; Hacks/Wellner/Häcker/Klein, Schmerzensgeldbeträge 2024, 42. Aufl., lfd. Nr. 1502), mit der bei gut vergleichbaren Verletzungen und einem Mitverschulden von 1/3 ein Schmerzensgeld von 7.500 € (indexiert 11.216 €) mit immateriellem Vorbehalt ausgeurteilt wurde. Auch dort stand ein dislozierter Schlüsselbeinbruch im Vordergrund, der durch Einsetzen von Osteosynthesematerial operiert werden musste. Das eingesetzte Material wurde - wie beim Kläger - nach einem Jahr wieder entfernt. Der dortige Kläger war zunächst 2 ½ Monate und dann nach 9 Monaten erneut 1 Monat zu 100% arbeitsunfähig. Bei dem dortigen Kläger war ein dauernder Körperschaden von 10% verblieben aufgrund einer leichten Verkürzung der Länge des rechten Schlüsselbeins und einer größeren Narbe in der rechten Schlüsselbeinregion. Da im Streitfall - anders als in dem vom Landgericht Erfurt entschiedenen Fall - weder eine psychische Beeinträchtigung noch eine beginnende Arthrose im Schlüsselbeingelenk zu verzeichnen ist, hält der Senat ein Gesamtschmerzensgeld von 9.000 € für angemessen. 5. Die von der Vorderrichterin dem Kläger zu 2) zugesprochenen materiellen Schäden in Höhe von 2.272,85 € betreffen Kosten für den Einsatz eines Betriebshelfers während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß den Rechnungen ... vom ... (Bl. 52 d.A.), vom ... (Bl. 53 d.A.) und vom ... (Bl. 109 d.A.), soweit sie nicht von der ... übernommen wurden. Auch hat die Beklagte zu 2) unstreitig vorgerichtlich hierauf bereits einen Betrag von 4.000,29 € gezahlt. Danach steht der vorgenannte Betrag noch offen. Davon gehen auch die Beklagten in ihrer Berufung aus. Diese haften hierfür aber nur in Höhe der sie treffenden Quote von 2/3. Dies entspricht einem Betrag von 1.515,23 €. Die Beklagten greifen mit ihrer Berufung ihre Verurteilung allerdings nur insoweit an, als sie über einen Betrag von 1.518,56 € hinausgeht; hieran ist der Senat gebunden (§ 308 ZPO). Weitere anteilige Attestkosten in Höhe von 16,90 € kann der Kläger zu 2) nicht ersetzt verlangen. Die Beklagte zu 2) hat die Attestkosten in einer Gesamthöhe von 55,72 € bereits vorgerichtlich entsprechend ihres Haftungsanteils von 2/3 durch Zahlung von 33,82 € reguliert. 6. Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin zu 1) wie von der Vorderrichterin zutreffend berechnet in Höhe von 1.133,56 € ersetzt verlangen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger zu 2) kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 4.518,56 € ersetzt verlangen. Dies ist unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach der damals maßgeblichen Gebührentabelle und einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € ein Betrag von 540,50 € inklusive Mehrwertsteuer. 7. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor und der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Zum Streitwert gilt folgendes: Das Abänderungsinteresse zum Antrag zu 1 beträgt 3.322,22 €, zum Antrag zu 3 beläuft es sich auf 1.606,49 €, zum Antrag zu 4 auf 66,67 €, zum Antrag zu 5 auf 6.771 €, zum Antrag zu 7 auf 833,33 €. Dabei geht der Senat in Bezug auf das Abänderungsinteresse der Feststellungsanträge jeweils von 1/3 der insoweit erstinstanzlich angesetzten Werte aus.