Leitsatz
XI ZB 16/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:181218BXIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:181218BXIZB16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 16/18 vom 18. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519 Zur Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vo- rinstanz. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 18. Dezember 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2018 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge- wiesen, dass seine Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 auch inso- weit als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Gegenstandswert beträgt 17.631,64 €. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung von zwei Verbraucherdarlehens- verträgen nach Widerruf. Gemeinsam mit seiner am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Ehefrau (ehemals Klägerin zu 1) schloss der Kläger am 10. September 2009 einen Darlehensvertrag über 70.000 € ab. In dem Vertrag findet sich auf den ersten zwei Seiten unten rechts im Fettdruck die Angabe der Beklagten zu 2). Auf S. 4 des Vertrags wird unter "Stempel und Unterschrift Darlehensgeber" ebenfalls die Beklagte zu 2) angegeben. Sodann folgt ein 1 - 3 - Stempel mit der Firma der Beklagten zu 1). Auf S. 3 des Vertrags befindet sich unter der Überschrift "Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge/Darlehens- bedingungen/Schriftformerfordernis" unter anderem folgender Satz: "Die D. AG/D. P. AG kann die- sen Darlehensvertrag im Namen und für Rechnung der D. B. AG unterzeichnen." Daneben schloss der Kläger, ebenfalls gemein- sam mit seiner Ehefrau, am 10./11. September 2009 einen weiteren Darlehens- vertrag über 50.000 € mit der Beklagten zu 1) ab. Beide Darlehensverträge enthielten eine - mit Ausnahme der Angaben zum Widerrufsadressaten - gleichlautende Widerrufsbelehrung, die folgende Angabe zum Fristlauf enthielt: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darle- hensnehmer - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. …" Die Darlehen wurden im Jahr 2014 vollständig getilgt. Mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Auf den Darlehensvertrag über 70.000 € hatten sie Zinsen in Höhe von insgesamt 16.588,95 €, eine Abschlussgebühr von 700 € und eine Darlehensgebühr von 342,69 € geleistet, insgesamt also 17.631,64 €. Auf den weiteren Darlehensver- trag über 50.000 € hatten sie Zinsen in einer Gesamthöhe von 4.322,98 € und eine Zinsbegrenzungsprämie von 1.000 € gezahlt. Die auf Rückzahlung dieser Beträge gerichtete Klage haben der Kläger und seine Ehefrau zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) erhoben und sodann 2 3 4 - 4 - nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Beklagte zu 2) erweitert, indem sie von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 22.954,62 € und von der Beklagten zu 2) die Zahlung von 17.631,64 €, jeweils nebst Zinsen und - insoweit als Ge- samtschuldner - außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt haben. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen, weil für Ansprüche aus dem Darlehensvertrag über 70.000 € die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei und im Übrigen kei- ne Rückgewähransprüche der Kläger bestünden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei und die Widerrufserklärungen daher verfristet seien. Mit der dagegen nur noch vom Kläger eingelegten Berufung, die er in- nerhalb der Berufungsfrist namentlich nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, verlangt er von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 5.322,98 € und von der Beklagten zu 2) die Zahlung von 17.631,64 €, jeweils an sich und seine Ehefrau sowie nebst Zinsen, ferner von beiden Beklagten als Gesamtschuld- nern die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung als unzulässig verworfen und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung nach einem entsprechen- den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung sei unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. In der fristgerecht eingelegten Berufungsschrift sei lediglich die Beklagte zu 1) aufgeführt gewe- sen. Aus der Berufungsschrift und den mit ihr eingereichten Unterlagen habe sich nicht ergeben, dass die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet gewesen sei. Zwar seien an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklä- gers. Im Zweifel richte sich ein Rechtsmittel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Eine Ausnahme sei 5 6 - 5 - aber dann zu machen, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der An- fechtung erkennen lasse. Dies sei hier der Fall. Streitgegenständlich seien die Widerrufserklärungen zu zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen mit ver- schiedenen Vertragspartnern. Die Berufungsschrift habe nur die Beklagte zu 1) mit voller Anschrift genannt, ohne dass es sich erkennbar um eine abgekürzte Version des Passivrubrums gehandelt hätte. Eine Beschränkung des Rechts- mittels sei in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres möglich und denkbar gewesen. Aufgrund dessen sei bis zum Ablauf der Berufungsfrist von einer Beschränkung der Berufung auf die Beklagte zu 1) auszugehen. Die Erweiterung der Berufung auf die Beklagte zu 2) sei verfristet erfolgt. Die Berufung sei allerdings auch insgesamt unbegründet. Das Landge- richt habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger und seiner Ehefrau ha- be im August 2015 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien. Die Belehrung über den Fristbeginn habe den Vorgaben des § 355 BGB aF entsprochen. Der Begriff der "Vertragsurkunde" beinhalte auch die Vertragserklärung des Ver- brauchers und sei auch im Übrigen für einen verständigen Verbraucher hinrei- chend deutlich. Dass nicht auch alternativ auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers abgestellt werde, begüns- tige den Verbraucher und sei deshalb unschädlich. Auch die Formulierung "ei- nen Tag, nachdem" sei sachlich zutreffend und entspreche § 187 BGB. Schließ- lich habe auch keine Verpflichtung bestanden, über die Rechtsfolgen des Wi- derrufs zu belehren. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 7 8 - 6 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe- schwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; die Sache ist zur Endent- scheidung reif. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Durch die Zurückweisung seiner gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Berufung als unzulässig ist der Kläger in seinem Ver- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, weil er die Be- rufung form- und fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingelegt und begründet hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 und vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8 mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Anga- be, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmit- telschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unter- lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll. Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen 9 10 11 12 - 7 - Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5 und vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW- RR 2011, 281 Rn. 11). Eine solche Beschränkung kann sich daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige der auf der Gegenseite stehenden Streitgenossen angegeben werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, ZIP 1987, 1316, 1317; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 9 mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend. So hat der Bundesge- richtshof eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in de- nen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (vgl. BGH, Urtei- le vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f., vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832 und vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12). Werden in der Rechtsmittelschrift nur einige der gegnerischen Streitgenossen als Rechtsmittelbeklagte bezeichnet, so lässt dies nicht stets und unabhängig von den Umständen des einzelnen Falles eine entsprechende Beschränkung des Rechtsmittels erkennen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 21. Juni 1983 aaO, vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205, vom 8. November 2001 aaO, vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204 und vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris Rn. 6 f.). Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfech- tung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vor- gangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen ent- scheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Be- 13 - 8 - deutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 13 mwN). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Un- recht angenommen, dass die rechtzeitig eingegangene Berufung nicht auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war. Zwar ist in der Berufungsschrift des Klägers ausdrücklich nur die Beklag- te zu 1) als Berufungsbeklagte aufgeführt. Die Berufung ist aber ohne Ein- schränkung gegen das "Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2017 … zugestellt am 15.05.2017" eingelegt worden. Dem rechtzeitig eingegangenen Berufungsschriftsatz war außerdem eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils beigefügt. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass die Klage ge- gen beide Beklagte abgewiesen worden ist, der Kläger seinen vermeintlichen Rückgewähranspruch aus dem Darlehen über 70.000 € gegen beide Beklagte geltend gemacht hatte und bei den beiden streitgegenständlichen Darlehens- verträgen die Ordnungsgemäßheit einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung im Streit stand. Da der Kläger gegen dieses Urteil ohne Einschränkungen Beru- fung eingelegt und die Anträge sowie die Begründung einem weiteren Schrift- satz vorbehalten hatte, musste das Berufungsgericht von einer zulässigen Be- rufung auch gegen die Beklagte zu 2) ausgehen. Dafür spricht schon der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, wonach sich die Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung richtet, wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht. Hinzu kommt, dass in Anbetracht der - bis auf die Frage der Passivlegi- timation bei einem Darlehen - identischen Streitfragen zur Ordnungsgemäßheit 14 15 - 9 - der beiden Widerrufsbelehrungen eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheinen musste. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil die Berufung des Klägers unbe- gründet ist. a) Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zu seinen Ungunsten in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen. Im Fall der Zurückverweisung wäre das Berufungsgericht zur Zurückweisung der Berufung als unbegründet in der Lage. Die Prozessökonomie erfordert, dass bereits das Rechtsbeschwer- degericht selbst eine solche Sachentscheidung treffen kann, vorausgesetzt, das Rechtsmittel kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben und die Sache ist in diesem Sinne zur Endentscheidung reif. In diesem Falle beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf der in der Beurteilung des Rechtsmittels als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - IX ZB 73/16, WM 2017, 1614 Rn. 21; für das Revisionsverfahren BGH, Urteile vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 283 f. und vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 14 f.). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat - wenngleich für das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) nur als Hilfserwägung - angenommen, dass die Widerrufsbelehrung rechtlich nicht zu beanstanden ist und deshalb die Widerrufserklärungen des Klägers und seiner Ehefrau verfristet waren. Weiterer tatsächlicher Feststellungen in der Sache bedarf es nicht; anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist lediglich darüber zu entschei- 16 17 18 - 10 - den, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist. Dies ist der Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Widerrufsbe- lehrung der Beklagten zu 2) den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entsprochen hat. Die von dem Kläger beanstandete Formulierung "einen Tag, nachdem" hat der Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 22, 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018 - XI ZR 141/17, juris Rn. 13). Sie erweckt insbesondere nicht den Eindruck, die nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnende Widerrufsfrist beginne einen weiteren Tag später. Der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF verwendet hat, ist für sich nicht undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF bezeichnet mit dem Begriff "Vertragsurkunde" das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entspre- chend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insbe- sondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14). Soweit die Belehrung für den Fristbeginn entgegen dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nicht auch auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers abstellt, handelt es sich dabei allenfalls um ein den Ver- braucher begünstigendes und damit unschädliches Hinausschieben der Wider- rufsfrist (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17 und vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 16). Angaben 19 20 - 11 - zu den Widerrufsfolgen waren hier nach § 355 Abs. 2 BGB aF entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2017 - 2-28 O 274/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2018 - 23 U 40/17 -