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Urteil

1 U 64/24

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0129.1U64.24.00
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Leitsätze
Grundsätzlich folgt ein Radweg in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der er zugehört, sofern er sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das es maßgeblich ankommt, als Teil der Straße darstellt. Verschwenkt der Radweg im Einmündungsbereich deutlich von der Vorfahrtsstraße weg, endet der Vorrang. Der auf einem Furt die einmündende Straße querende Radfahrer muss sein Fahrverhalten an § 10 Satz 1 StVO ausrichten. Hiernach hat derjenige, der von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.9)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 03.04.2024, Az. 4 O 147/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 18.11.2022 in Wörth mit einem Anteil von 80% zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2023 zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 5. Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 311,21 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2023. 6. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2023 zu zahlen. 7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6% und der Beklagte 94 % zu tragen. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Streitwert erster Instanz werden einheitlich auf 12.409,02 € festgesetzt, letzterer in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses vom 03.04.2024.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 03.04.2024, Az. 4 O 147/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 18.11.2022 in Wörth mit einem Anteil von 80% zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2023 zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 5. Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 311,21 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2023. 6. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2023 zu zahlen. 7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6% und der Beklagte 94 % zu tragen. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Streitwert erster Instanz werden einheitlich auf 12.409,02 € festgesetzt, letzterer in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses vom 03.04.2024. I. Die Parteien machen klage- und widerklagend Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.11.2022 gegen 15:20 Uhr in der D.straße in ... W. ereignete. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze. II. 1. Die Berufung des Klägers ist bis auf einen Teilbetrag von 5 € wegen der unabhängig von der Quote in dieser Höhe erfolgten Teilklageabweisung der Unkostenpauschale zulässig. Obwohl weiterhin betragsmäßig geltend gemacht, fehlt es hinsichtlich dieses Teilbetrages an einem Berufungsangriff, so dass die Berufung insoweit nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig ist. Das Rechtsmittel des Beklagten ist nur als Anschlussberufung zulässig. Zwar wurde die Berufung noch innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt; das Urteil wurde dem Beklagten am 05.04.2024 zugestellt. Auch ging die Berufung am 06.05.2024 (einem Montag) ein, wobei das Rechtsmittel als „Anschlussberufung/Berufung“ bezeichnet wurde. Allerdings hat der Beklagte sein Rechtsmittel nicht innerhalb der am 05.06.2024 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist begründet, sondern - zusammen mit der Berufungserwiderung - erst am 20.06.2024 innerhalb der erstmals verlängerten Berufungserwiderungsfrist. Dass die Anschlussberufung nicht zeitgleich mit ihrer Einlegung auch begründet wurde, ist unschädlich. Zwar muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO), allerdings wurde die Berufungserwiderungsfrist für den Beklagten bis zum 21.06.2024 verlängert. Hiermit verlängerte sich in gleicher Weise die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 524 Rn. 10). Damit lag nunmehr die prozessuale Situation vor, dass die Anschlussberufung vom 06.05.2024 vor Ablauf der bis zum 21.06.2024 verlängerten Erwiderungsfrist eingelegt worden war. Da die Regelung in § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließlich der Beschleunigung dient, ist es in solchen Fällen ausreichend, wenn die Begründung spätestens mit Ablauf der Erwiderungsfrist vorliegt, was der Fall war. 2. Die Berufung des Klägers hat einen Teilerfolg sowohl im Hinblick auf die Haftungsverteilung, die der Senat mit 80:20 zu Lasten des Beklagten annimmt, als auch in Bezug auf die vorzunehmende Verrechnung des seitens seiner Haftpflichtversicherung vorgerichtlich an den Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistete Zahlung auf die Widerklageforderung. Die Anschlussberufung des Beklagten hat dagegen in der Sache keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt folgendes: a) Die Vorderrichterin ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger für dessen unfallbedingten Schaden nur deliktisch, d.h. bei einem feststehenden schuldhaften Verkehrsverstoß haftet, denn bei dem Pedelec des Beklagten handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinn (vgl. § 1 Abs. 3 StVG). Dagegen ergibt sich die Haftung des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG als Halter eines Kraftfahrzeugs bereits aus Gefährdungshaftung und als Fahrer aus § 18 Abs. 1 StVG bei vermutetem Verschulden; der Beklagte wurde beim Betrieb des Klägerfahrzeugs verletzt, zudem wurden sein Pedelec und sein Fahrradhelm beschädigt. Der Unfall ist ersichtlich nicht auf höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen. Die nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB gebotene Haftungsabwägung, die nur auf feststehende, d.h. unstreitige, zugestandene oder nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesenen Umständen beruhen kann, die für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. VI ZR 255/12, Rn. 7, Juris), führt allerdings zu einer Haftungsverteilung von 80:20 zu Lasten des Beklagten. b) Zu Recht geht die Vorderrichterin davon aus, dass der Beklagte die im Vordergrund stehende Schadensursache gesetzt hat, wobei das ihm vorzuwerfende verkehrswidrige Verhalten jedoch nicht in einem Vorfahrtsverstoß liegt, sondern in einem schuldhaften Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO, der indes ebenfalls die Beachtung höchster Sorgfaltspflichten erfordert. Im Streitfall liegt kein Kreuzungsunfall vor. Denn der Unfall ereignete sich nicht im Einmündungsbereich der vom Kläger befahrenen Straße in die bevorrechtigte D.straße (nur hier galt das jenseits der Furt angebracht „Vorfahrt achten“-Schild), sondern in der aus Sicht des Klägers vor dieser Einmündung verlaufenden, seine Fahrbahn querenden Furt. Diese Furt ist ersichtlich nicht mehr dem zunächst entlang der D.straße verlaufenden, für Radfahrer freigegebenen Gehweg zugehörig. Grundsätzlich folgt ein Radweg in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der er zugehört, sofern er sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das es maßgeblich ankommt, als Teil der Straße darstellt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.8.2021, Az. 12 U 179/20, Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, Az. 24 U 118/03; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2000, Az. 9 U 78/99; jeweils Juris). Der für Radfahrer freigegebene Gehweg (wegen der Beschilderung nimmt der Senat auf das Lichtbild der Polizei, Bl. 74 d.A., Bezug), auf dem sich der Beklagte näherte, verlief zunächst etwa 200 m vor der Unfallstelle noch unmittelbar entlang der D.straße, wurde dann aber vor dem Einmündungsbereich der zu und von dem Großparkplatz des Mercedes-Benz Werks führenden Straße baulich nach rechts verschwenkt zu der diese Straße dann querenden Furt (vgl. die Übersichtsaufnahmen auf S. 4 der zu Protokoll gereichten Anlage des Sachverständigen …, Bl. 198 d.A.). Hier ist auch das Ende des geteerten Weges neben der Fahrbahn erkennbar. Diese bauliche Verschwenkung führt unter anderem dazu, dass Radfahrer, die sich der Kreuzung auf dem für Radfahrer zugelassenen Gehweg nähern, zunächst in einem Bogen von der Fahrbahn der D.straße in die einmündende Straße weggeleitet werden. Aufgrund dieser Radwegeführung ist für einen Radfahrer deutlich erkennbar, dass der verschwenkte Teil des Radwegs nicht mehr zur vorfahrtsberechtigten Straße gehört und dementsprechend auch nicht an deren Vorfahrtsregelung teilnimmt. Der ursprünglich straßenbegleitende Radweg war somit jedenfalls im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich offenkundig nicht mehr straßenbegleitend, sondern zur Fahrbahn der D.straße hinreichend abgesetzt. Deshalb beurteilt sich das Fahrverhalten des Beklagten nach § 10 Satz 1 StVO. Hiernach hat derjenige, der von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für denjenigen, der - wie hier der Beklagte - vom Gehweg bzw. Radweg auf die Fahrbahn einfährt (vgl. OLG München, Urteil vom 16.02.2022, Az. 10 U 6245/20, Rn. 23; KG Berlin, Urteil vom 4.11.2021, Az. 22 U 48/18, Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 2.3.2018, Az. 9 U 54/17, Rn. 8; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, Az. 4 U 59/13, Rn. 27; jeweils Juris). Für einen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen § 10 Satz 1 StVO streitet schon ein Anscheinsbeweis. Dies gilt stets dann, wenn es - wie hier - in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zum Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020, Az. 4 U 6/20, Rn. 21, Juris; Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 10 StVO Rn. 319). Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern würden, sind nicht dargetan worden und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. c) Zu Lasten des Klägers hat die Vorderrichterin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. … in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass der Kläger das Fahrrad bei Einfahrt auf die querende Furt erkennen konnte und bei sofortiger Reaktion die Möglichkeit gehabt hätte, vor der Unfallstelle anzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Hierauf stützt sich die Vorderrichterin, verkennt aber, dass eine Reaktion des Klägers nicht bereits gefordert werden konnte, als der Beklagte von links vom Rad-/Gehweg aus auf der Gegenfahrbahn auffuhr. Denn grundsätzlich darf der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass ein in die Fahrbahn Einfahrender seinen Vorrang beachtet. Nach herkömmlicher Rechtsprechung gilt, dass der Vorfahrtsberechtigte mit einer Missachtung seines Vorrechts solange nicht zu rechnen braucht, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Eine Reaktionsaufforderung entstand für den Kläger daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Beklagte durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2024, Az. 1 U 155/23; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2018, Az. 9 U 54/17, Rn. 20, Juris). Hierzu wurden erstinstanzlich keine Feststellungen getroffen und sind mangels belastbarer Zeit-Weg-Berechnungen auch nicht zu erwarten. So konnte weder die Endlage des Fahrrads nach dem Unfall exakt bestimmt werden, noch gab es fahrbahnbezogene Reifenspuren auf der Straße. Die Angaben zur vom Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit unterschieden sich erheblich. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob das klägerische Fahrzeug während der gesamten Auslaufstrecke mit einer starken Bremsung verzögert wurde, was sich auf die Bestimmung der Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws auswirkt. Ein Reaktionsverschulden des Klägers ist damit nicht erwiesen und auch nicht beweisbar. Das gilt umso mehr, als bei der Beurteilung weiter zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions- und Bremsansprechzeit zu Gute zu halten sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. VI ZR 282/10, Rn. 12, Juris). Ein Geschwindigkeitsverstoß des Klägers kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, war an der Unfallstelle eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2024 ergibt sich, dass eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von 30 km/h zwar darstellbar, aber nicht nachzuweisen ist. Dass der Kläger gar die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, kann sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen … ergeben, der angab, er selbst sei mit etwa 40 km/h gefahren und der Kläger nach seiner Schätzung nicht viel langsamer. Abgesehen davon, dass Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen ohnehin mit Vorsicht zu behandeln sind, ergibt sich auch nach dieser Zeugenaussage keine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers. d) Dem schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen § 10 Satz 1 StVO steht demnach nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs entgegen, die gegenüber dem überwiegenden Verursachungsanteil des Beklagten nicht vollständig zurücktreten kann, sondern mit 20% zu bewerten ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO grundsätzlich schwer wiegt und im Einzelfall die nicht erhöhte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten lassen kann (OLG München, Urteil vom 25.11.2020, Az. 10 U 2847/20, Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 7 U 5/18, Rn. 57; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, Az. 4 U 59/13, Rn. 45; jeweils Juris). Die dahingehende Beurteilung hängt indes davon ab, wie der Verstoß des Einfahrenden im Einzelfall zu gewichten ist. Für den Streitfall ist insoweit maßgeblich, dass der Beklagte vor der Einfahrt in die Furt zwar eine ausreichend weite Sicht in die Zufahrtsstraße hatte (vgl. das Lichtbild auf S. 3 der Anlage des Sachverständigen Dipl.-Ing. …). Zudem ist der Beklagte - ersichtlich in Verkennung der Vorrangsituation - in einem Zug mit einer Geschwindigkeit von 10km/h bis maximal 15 km/h auf die querende Furt eingefahren. Andererseits war auch für den Kläger die Sicht nach links frei. Aufgrund der besonderen Verkehrssituation (Ende des Radwegs und durch gestrichelte Linien auf der Fahrbahn gekennzeichnete Furt) musste an dieser Stelle mit querenden Radfahrern gerechnet werden, so dass eine erhöhte Aufmerksamkeit des Klägers geboten war. Zudem waren am Einfahrtsbereich der Furt keine den Radverkehr regelnden Schilder vorhanden, aufgrund der Verschwenkung des Radwegs und der dadurch endenden Vorfahrtsberechtigung des Radwegs indes zu erwarten. Im Ergebnis rechtfertigt dies alles die vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote. 3. Mit der Quote von 80:20 zulasten des Beklagten sind die wechselseitigen Schäden auszugleichen. a) Der erstattungsfähige Schaden des Klägers beläuft sich auf 1.405,61 €, der Feststellungsantrag ist in Höhe 80% begründet und die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers betragen 280,60 €. Ein unfallbedingter Fahrzeugschaden des Klägers i.H.v. 1.732,01 € ist belegt durch das Schadensgutachten (Anl. KV 3, Bl. 7 d.A.) Hinzu kommt eine Unkostenpauschale von 25 €. Damit ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtschaden von 1.757,01 €, den der Beklagte quotal zu ersetzen hat. Der Feststellungsantrag ist in Höhe weiterer 10% begründet; die Klage auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H. weiterer 60,33 € (insgesamt berechnet aus einem Gegenstandswert von 1.805,61 € (1.405,61 € + 400 €). b) Die Widerklage ist - unter Annahme einer Mithaftung des Klägers von 20% - in folgenden Positionen begründet: (1) Was den Sachschaden am Fahrrad angeht, den der Beklagte i.H.d. Brutto-Reparaturkosten laut DEKRA-Schadensgutachten mit 3.376,39 € eingeklagt hat (Anl. BV 4, Bl. 27 d.A.), fehlt es schon an der Forderungsberechtigung des Klägers. Da der Sachschaden am Fahrrad bereits vollständig durch die Zahlung der Fahrradkaskoversicherung beglichen worden ist, hat der Beklagte insoweit auch keinen Schaden mehr. Es liegt insoweit auch kein Fall eines Quotenvorrechts vor. Der Schadensersatz für ein unfallbedingt beschädigtes Fahrrad folgt den Grundsätzen, wie sie für Kfz entwickelt worden sind. Erleidet ein Fahrrad daher einen Totalschaden, sind Reparaturkosten nur ersatzfähig, wenn sie 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen; ansonsten kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. nur Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 965 m.w.N.) Das Pedelec des Klägers hatte hiernach einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten: Dem Reparaturaufwand von 3.376,39 € stand ein Wiederbeschaffungswert von 2.300 € brutto und ein Restwert von 350 € entgegen. Daher war der ersatzfähige Schaden am Pedelec auf den Wiederbeschaffungsaufwand von 1.950 € beschränkt; bei einer Haftungsquote von 20% auf 390 €. Insoweit ist der Beklagte aber nicht mehr geschädigt. Er hat seine Fahrradversicherung in Anspruch genommen, die 3.499 € gezahlt hat. Auf der Rechnung der Fa. … vom 20.12.2022 über den Kauf eines neuen Pedelec durch den Kläger ist vermerkt: „… Zahlung aus Versicherungsschaden Nr. … i.H.v. 3.499 €“. Dieser Betrag ist vom Kaufpreis für das Neufahrrad in Abzug gebracht worden. Diese Zahlung lag zeitlich vor der vorgerichtlichen Zahlung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 23.01.2023 (vgl. Abrechnungsschreiben vom 23.01.2023, Anl. B 7, Bl. 56 d.A.) Sie hatte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Anspruchsübergang auf den Versicherer zur Folge, so dass der Beklagte schon im Zeitpunkt der Zahlung des Haftpflichtversicherers des Klägers und erst Recht bei Erhebung der Widerklage nicht mehr forderungsberechtigt war. I.H.v. 390 € muss der am Rechtsstreit nicht beteiligte Haftpflichtversicherer des Klägers mit einer Inanspruchnahme durch den Fahrradversicherer des Beklagten rechnen. (2) Durch den Unfall wurde der Helm des Beklagten im Wert von unstreitig 99,95 € beschädigt. Unter Anwendung der Haftungsquote ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19,99 €. (3) Die Sachverständigenkosten sind mit 832,52 € belegt. 20 % hiervon sind 166,50 €. (4) Eine Nutzungsausfallentschädigung für das beschädigte Pedelec (für 20 Werktage à 10 €) hat die Vorderrichterin mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Im Bereich straßenverkehrsrechtlicher Schädigungen wird Nutzungsentschädigung für den Ausfall von Mobilität im Alltagsleben gewährt. Ersatzfähig ist die entgangene Nutzung nicht nur von Kraftfahrzeugen, sondern auch von Fahrrädern, wenn diese der privaten Alltagsnutzung dienen. Hingegen scheidet Nutzungsersatz aus, wenn sie in erster Linie zur Freizeitgestaltung eingesetzt werden. Während beim privaten Pkw die alltägliche Fortbewegung regelmäßig im Vordergrund steht und die Alltagsnutzung daher vermutet wird, ist dies bei Fahrzeugen, denen eher Hobby- oder Freizeitcharakter zukommt, nur ausnahmsweise der Fall (vgl. Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 217 m.w.N.) Der Beklagte hat zwar eine Alltagsnutzung behauptet und vorgetragen, dass er täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren sei. Allerdings fehlte - worauf die Vorderrichterin zu Recht abgestellt hat - schon die Nutzungsmöglichkeit, denn der Beklagte war in der Zeit vom 18.11. bis 25.11.2022 aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen in stationärer Behandlung und bis zum 10.02.2023 arbeitsunfähig und damit gar nicht in der Lage, das Fahrrad zu fahren. Danach war er in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit, so dass für diese Zeit schon die Alltagsnutzung nicht mehr festgestellt werden kann. Soweit er in der Anschlussberufung geltend macht, dass in der Zeit, in der er das Pedelec nicht selbst habe nutzen können, seine Ehefrau oder die Kinder das Rad hätten nutzen können, verfängt dies nicht. Es ist schon nicht behauptet, dass Frau und Kinder das Rad nicht nur zur Freizeitgestaltung genutzt hätten, sondern zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung auf das Pedelec besonders angewiesen waren. (5) Der auf der Grundlage der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Beklagten unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und nach Abzug des Verletztengeldes berechnete Verdienstausfall von 160,97 € für den Ausfallzeitraum (2.466,80 € abzgl. 2.182,49 € abzgl. 123,34 €) ist nicht zu beanstanden. Hierzu trägt der Beklagte in der Berufung auch keine konkreten substantiierten Einwendungen vor. Unter Berücksichtigung der Quote von 20% kann er 32,19 € erstattet verlangen. (6) Ein Gesamtschmerzensgeld von 3.000 € wegen der unfallbedingten Verletzungen ist auch unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Geschädigten von 80% angemessen und weder nach unten noch nach oben zu korrigieren. Die Vorderrichterin hat die Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug. Der Beklagte erlitt durch den Unfall eine Rippenserienfraktur der 6. bis 8. Rippe rechts, eine Querfortsatzfraktur des LWK I-II rechts, eine Lungenkontusion am linken Unterlappen, eine AC Schulterverletzung rechts nach Tossy I und eine Schädelprellung. Er befand sich 8 Tage in stationärer Heilbehandlung, anschließend in ambulanter ärztlicher Behandlung und war vom Unfalltag bis zum 10.02.2023 arbeitsunfähig. Die Verletzung des Beklagten war schmerzhaft - er erhielt achtmal Schmerzspritzen in den Rücken - und er befand sich in Reha, allerdings musste er sich keiner Operation unterziehen. Berücksichtigt hat die Vorderrichterin auch die fortbestehenden Körperschäden in Form einer Partialruptur der Supraspinatussehne mit Bewegungsschmerzen im rechten Arm und einer verminderten Hebekraft und die damit verbundene Einschränkung des Alltagslebens und der Freizeitaktivitäten. Das rechtfertigt das ausgeworfene Schmerzensgeld. Insoweit gut vergleichbar ist der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall (Urteil vom 18.02.2008, Az. 1 U 98/07, zitiert nach Hacks/Wellner/Klein/Kohake, Schmerzensgeld-Beträge 2025, 43. Aufl., lfd. Nr. 1500, S. 420) mit einer - wie auch hier - im Vordergrund stehenden Schultereckgelenkssprengung, allerdings des Schweregrades Tossy II mit inkompletter Zerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterblatt (hier inkompletter Riss der Supraspinatussehne) und vergleichbarem Dauerschaden (Schmerzhaftigkeit von Überkopfarbeiten verbunden mit Ermüdungserscheinungen im Arm, Beschwerden beim „Schultern“ von Gegenständen, MdE 10%). Auch hier konnte die Verletzung ohne Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs konservativ behandelt werden und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit war vergleichbar. Zwar sind im Streitfall noch weitere Verletzungen entstanden, die Schmerzen verursacht haben (insbesondere die Rippenserienfraktur), die aber ebenfalls konservativ behandelt wurde. Anders als im Streitfall ist im Vergleichsfall ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € ausgeurteilt worden, allerdings bei einem Mitverschulden des Geschädigten von 1/3. Für den Streitfall liegt die Mitverantwortlichkeit des Beklagten an seiner Verletzung indes erheblich höher, nämlich bei 80%. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld fügt sich demnach nahtlos in die aktuelle Schmerzensgeldjudikatur ein. c) Auf den sich danach errechnenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Beklagten von zusammen 3.218,68 € ist der insgesamt von der Haftpflichtversicherung des Klägers gezahlte Betrag von 2.907,47 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein noch zu erstattender Betrag von 311,21 € ergibt. Die Zahlung der Versicherung erfolgte zwar auf bestimmte Schadenspositionen in bestimmter Höhe, allerdings ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Soweit - etwa in Bezug auf den Sachschaden am Fahrrad - ein Anspruchsübergang auf den Fahrradkaskoversicherer erfolgt war und der Beklagte nicht mehr Anspruchsinhaber war, und - etwa in Bezug auf die Sachverständigenkosten und den Schaden am Helm - eine Überzahlung erfolgt war, hat daher einen Verrechnung der geleisteten Zahlungen auf die begründeten weiteren Schadenspositionen zu erfolgen. d) Die dem Widerkläger zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus einem begründeten Gegenstandswert von 3.218,68 € zu berechnen und betragen bei einer 1.3 Geschäftsgebühr insgesamt 453.87 €. e) Der jeweilige Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von höchstrichterlicher noch obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts. Die Korrektur des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts erfolgt von Amts wegen. Im erstinstanzlich festgesetzten Streitwert waren die widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € enthalten, die als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend wirken.