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Beschluss

1 U 153/24

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Aktivlegitimation, zur Geschäftsführung und zur actio pro socio eines Gesellschafters einer GbR bei der Beschädigung on Gesellschaftsvermögen.(Rn.4) (Rn.5) 2. Vermögensvorteile, die durch die Naturalrestitution des Schädigers entstehen, können nach den allgemeinen Regeln über einen Abzug „neu für alt” vom Geschädigten auszugleichen sein. Denn einerseits soll der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich dergestalt verschaffen, dass der Zustand vor dem schädigenden Ereignis umfassend wiederhergestellt wird. Andererseits darf der Geschädigte durch die Herstellung nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, was herkömmlicherweise als „Bereicherungsverbot“ bezeichnet wird.(Rn.9) 3. Der Abzug „neu für alt“ mindert den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; im Fall der tatsächlichen Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erwächst dem Schädiger gegen den Geschädigten ein Kondiktionsanspruch über den Betrag der Wertsteigerung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist dabei, dass die Schadensbeseitigung zu einer dauerhaften, messbaren Vermögensmehrung beim Geschädigten geführt hat, die sich für diesen günstig auswirkt, und der Ausgleich für den Geschädigten keine unbillige Härte bedeutet.(Rn.9) 4. Zur Berechnung eines Abzugs „neu für alt“ bei der Beschädigung eines Schiebetores als Bestandteil des Grundstücks.(Rn.10) (Rn.11)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 326/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit der Stellungnahme bis zum 24.02.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Aktivlegitimation, zur Geschäftsführung und zur actio pro socio eines Gesellschafters einer GbR bei der Beschädigung on Gesellschaftsvermögen.(Rn.4) (Rn.5) 2. Vermögensvorteile, die durch die Naturalrestitution des Schädigers entstehen, können nach den allgemeinen Regeln über einen Abzug „neu für alt” vom Geschädigten auszugleichen sein. Denn einerseits soll der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich dergestalt verschaffen, dass der Zustand vor dem schädigenden Ereignis umfassend wiederhergestellt wird. Andererseits darf der Geschädigte durch die Herstellung nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, was herkömmlicherweise als „Bereicherungsverbot“ bezeichnet wird.(Rn.9) 3. Der Abzug „neu für alt“ mindert den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; im Fall der tatsächlichen Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erwächst dem Schädiger gegen den Geschädigten ein Kondiktionsanspruch über den Betrag der Wertsteigerung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist dabei, dass die Schadensbeseitigung zu einer dauerhaften, messbaren Vermögensmehrung beim Geschädigten geführt hat, die sich für diesen günstig auswirkt, und der Ausgleich für den Geschädigten keine unbillige Härte bedeutet.(Rn.9) 4. Zur Berechnung eines Abzugs „neu für alt“ bei der Beschädigung eines Schiebetores als Bestandteil des Grundstücks.(Rn.10) (Rn.11) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 326/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit der Stellungnahme bis zum 24.02.2025. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Klage ist unbegründet; nach dem für die Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen ist bereits davon auszugehen, dass der Kläger nicht Leistung an sich verlangen durfte. Ohnehin ermangelte es an hinreichendem Sachvortrag zu einem Schaden am Tor des Anwesens …, …. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Anwesen …, …, dessen Tor durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sein soll, im Eigentum der „… GbR“ ist, dessen Mitgesellschafter er sein will. Der entsprechende Grundbuchauszug ist im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin vorgelegt worden; demnach steht das Grundstück im Eigentum der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung … GbR, bestehend aus den Gesellschaftern ... … [Kläger], ...,...,...,..., ...“. Die Gesellschaft nimmt daher nach außen am Rechtsverkehr mit Dritten teil; namentlich hält sie selbst (Grund-) Eigentum (zur z.T. streitigen Abgrenzung von Innen- und Außengesellschaften vgl. Soergel/Hadding/Kießling, 13. Aufl. 2011, vor § 705 Rn. 28 m.w.N.). Sie stellt damit eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die selbst rechts- und prozessfähig ist (grundlegend BGH, Urteil vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00, Juris). Soweit es um die Beschädigung ihres Eigentums und hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen geht, ist dementsprechend nur die Gesellschaft aktivlegitimiert und allein aktiv prozessführungsbefugt. Schon deshalb kann nicht vom Miteigentum der Gesellschafter unter Einschluss des Klägers an der Liegenschaft ausgegangen und eine Klagebefugnis - in welcher Ausgestaltung auch immer - auf § 1011 BGB gestützt werden. Das schließt nicht aus, sondern bedingt geradezu, dass für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts natürliche Personen handeln. Hierzu sind indes die Geschäftsführer der Gesellschaft berufen. Die (organschaftliche) Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht in Gesellschaften bürgerlichen Rechts obliegt - grundsätzlich, d.h. in Ermangelung hiervon abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag - allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (§§ 715 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 720 Abs. 1 BGB; das vormalige Recht ist durch die ab dem 01.01.2024 in Kraft getretenen Reform der §§ 705 ff. BGB [Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht umgestaltet worden sind, BGBl. I 2021, S. 3436] nicht geändert worden). Dass der Kläger alleiniger Geschäftsführer der … GbR oder aber als Mitgeschäftsführer von den anderen Geschäftsführern zum alleinigen Handeln berechtigt (vgl. § 715 Abs. 4 Satz 1 BGB) worden wäre, hat dieser schon nicht behauptet. Soweit er im Wege einer actio pro socio für die Gesellschaft handeln könnte, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nunmehr - in Fortschreibung der höchstrichterlich entwickelten Dogmatik (vgl. Z.B. BGH, Urteil vom 25.01.2022, Az. II ZR 50/20, Juris) - in § 715b Abs. 1 Satz 2 BGB statuiert (eingehend zur Herleitung Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl. 2011, § 705 Rn. 48 ff.; und zum Stand MünchKomm-BGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 715b Rn. 16 f.) Dass diese Voraussetzungen für den Streitfall vorliegen, ist ebenfalls vom Kläger nicht behauptet worden. Darüber hinaus wäre - worauf bereits die Vorderrichterin zutreffend hingewiesen hat - sowohl bei einem organschaftlichen Handeln für die GbR als auch bei einem Vorgehen im Wege der actio pro socio zugunsten der Gesellschaft die Klage grundsätzlich auf Leistung an diese zu richten gewesen. Auch hieran ermangelt es; selbst im Berufungsverfahren begehrt der Kläger Zahlung an sich selbst. Auf alle vorgenannten Umstände wäre der Kläger durch die Vorderrichterin nicht hinzuweisen gewesen. Denn die Beklagten haben bereits mit der Klageerwiderung und sodann fortlaufend das (Allein-)Eigentum des Klägers am streitbefangenen Grundstück und dessen Klagebefugnis, gerichtet auf Zahlung an sich selbst, in Abrede gestellt. Wird indes der Rechtsschutzsuchende durch den Prozessgegner über die Sach- und Rechtslage informiert, bedarf es - zumal bei anwaltlicher Vertretung - keines erneuten richterlichen Hinweises (BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05, Juris). Dennoch ist der Kläger durch die Vorderrichterin detailliert und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass und welche Bedenken an dessen Aktivlegitimation und aktiver Prozessführungsbefugnis bestehen. Dennoch hat der Kläger binnen ihm nachgelassener Frist die bestehenden Mängel weder hinreichend detailliert zu den Eigentumsverhältnissen am Grundstück vorgetragen noch sich zur Forderung des Schadensersatzes an sich selbst erklärt; letzteres in Ansehung des nochmaligen ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten auch nicht mit Beweisangeboten belegt. Auch auf diesbezügliche Bitten des Klägers hin war diesem nicht nochmals ein Hinweis zu erteilen; auch dies hat die Vorderrichterin zutreffend festgestellt und mit höchstrichterlicher Rechtsprechung belegt, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Erklärung seiner Geschwister vorgelegt hat, demnach er allein klagen und Zahlung an sich verlangen könne, ist er damit ausgeschlossen, da der diesbezügliche Vortrag und das Beweisangebot verspätet erfolgten (§§ 529, 531 ZPO). Insoweit legt der Kläger noch nicht einmal dar, warum ihm der diesbezügliche Vortrag und Nachweis erst im Laufe des Berufungsverfahrens möglich gewesen sein sollte. 2. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger einen unfallbedingt entstandenen Schaden auch nicht hinreichend dargetan hat; dies eingedenk des Einwandes der Beklagten, dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen wäre. Vermögensvorteile, die durch die Naturalrestitution des Schädigers entstehen, können nach den allgemeinen Regeln über einen Abzug „neu für alt” vom Geschädigten auszugleichen sein. Denn einerseits soll der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich dergestalt verschaffen, dass der Zustand vor dem schädigenden Ereignis umfassend wiederhergestellt wird. Andererseits darf der Geschädigte durch die Herstellung nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, was herkömmlicherweise als „Bereicherungsverbot“ bezeichnet wird. Zu einer ungewollten Bereicherung des Geschädigten kommt es dann, wenn die Naturalrestitution aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen oder aber aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur dergestalt möglich ist, dass die Sache des Geschädigten einen Wertzuwachs erfährt. Der Abzug „neu für alt“ mindert den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; im Fall der tatsächlichen Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erwächst dem Schädiger gegen den Geschädigten ein Kondiktionsanspruch über den Betrag der Wertsteigerung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist dabei, dass die Schadensbeseitigung zu einer dauerhaften, messbaren Vermögensmehrung beim Geschädigten geführt hat, die sich für diesen günstig auswirkt, und der Ausgleich für den Geschädigten keine unbillige Härte bedeutet (vgl. etwa BeckOGK-BGB/Brand, Stand 2022, § 249 Rn. 208 ff., mit zahlreichen Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung). Hiervon ist für den Streitfall nach derzeitigem Sach- und Streitstand auszugehen. Das - der Abnutzung unterliegende - Schiebetor soll zum Zeitpunkt seiner Beschädigung rund 6 Jahre alt gewesen sein, wenngleich schon dieser Umstand nicht hinreichend sicher feststeht. Durch den Einbau eines gleichartigen Tores würde die … GbR einen Vermögenszuwachs erlangen, müssten die Beklagten die gesamten Material- und Lohnkosten der Reparatur tragen, die von den Architekten … und … veranschlagt worden sind (Anl. zur Klageschrift). Zur Feststellung einer für den Geschädigten vorteilhaften Vermögensmehrung ist zwar grundsätzlich auf den Wert des Grundstücks bzw. Gebäudes abzustellen, wenn nicht nur unwesentliche Bestandteile desselben beschädigt oder zerstört werden (BGH, Urteil vom 25.06.1992, Az. III ZR 101/91; OLG Bamberg, Urteil vom 26.10.2010, Az.5 U 222/09; OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.1994, Az. 7 U 45/21; jeweils Juris). Allerdings differenziert die Rechtsprechung zwischen solchen Teilen, die typischerweise die Lebensdauer des gesamten Gebäudes teilen, und solchen Teilen, die üblicherweise in gewissen Zeitabständen ersetzt werden müssen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.03.1990, Az. X ZR 12/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2020, Az. 12 U 663/20; OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015, Az. 11 U 168/14; OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2014, Az. 11 U 23/14; Urteil dieses Senats vom 13.08.2014, Az. 1 U 71/12; jeweils Juris). Im Hinblick auf die zuerst genannten Teile erfährt der Geschädigte mit der Neuherstellung i.d.R. keinen Vermögenszuwachs, da sich die Wertbestimmung an der Lebensdauer der Sachgesamtheit orientiert. Im Hinblick auf die Teile, die üblicherweise in gewissen Zeitabständen ersetzt werden müssen, liegt ein Vermögensvorteil, den der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis nicht erlangt hätte, i.d.R. in dem Umstand, dass er ihn ohnehin treffende Aufwendungen für Instandhaltung und/oder Reparatur nicht oder erst später tätigen muss. Die streitgegenständliche Toranlage unterfällt der zuletzt genannten Fallgruppe. Dementsprechend kommt es für den Streitfall maßgeblich auf den Zeitwert des unfallbeschädigten Tores im März 2023 an. Auf der Grundlage des allgemein zugänglichen und bekannten „Leitfaden[s] Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist zwar davon auszugehen, dass die mittlere technische Lebensdauer von Toren der streitgegenständlichen Art 35 Jahre beträgt. Eine richterliche Schadensschätzung ist dennoch nicht möglich, denn es ermangelt an Informationen zur seinerzeitigen Anschaffung und zur konkreten Beschaffenheit des Tores. Diesbezügliche Informationen wären insbesondere auch aufgrund der Bekundungen des Zeugen … im Termin der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2024 vor der Vorderrichterin geboten gewesen. Auch wenn die Beweislast zum Einwand des Abzugs „neu für alt“ bei den Beklagten liegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022, Az. 7 U 45/21, Juris), wäre der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast zu entsprechendem Vortrag gehalten gewesen, da die diesbezüglichen Tatsachen außerhalb der Erkenntnis- und Wahrnehmungsmöglichkeiten der Beklagten liegen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Abzug „neu für alt“ für die … GbR ggfl. eine unbillige Härte darstellen würde. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).