Beschluss
11 U 23/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschädigung einer langlebigen Betriebseinrichtung kann der Geschädigte Neuwert statt Zeitwert verlangen, wenn durch den Ersatz kein konkreter Nutzungsvorteil entsteht.
• Derjenige, der einen Abzug "neu für alt" geltend macht, trägt dafür Darlegungs- und Beweislast.
• Die bloße Absicht des Geschädigten, die ersetzte Sache später zu entfernen oder zu verschrotten, schließt einen Abzug neu für alt nicht aus, sofern die Absicht nachvollziehbar begründet ist und dem Geschädigten kein messbarer Vermögensvorteil erwächst.
Entscheidungsgründe
Neuwertentschädigung bei kurz vorgeplantem Rückbau der beschädigten Betriebseinrichtung • Bei Beschädigung einer langlebigen Betriebseinrichtung kann der Geschädigte Neuwert statt Zeitwert verlangen, wenn durch den Ersatz kein konkreter Nutzungsvorteil entsteht. • Derjenige, der einen Abzug "neu für alt" geltend macht, trägt dafür Darlegungs- und Beweislast. • Die bloße Absicht des Geschädigten, die ersetzte Sache später zu entfernen oder zu verschrotten, schließt einen Abzug neu für alt nicht aus, sofern die Absicht nachvollziehbar begründet ist und dem Geschädigten kein messbarer Vermögensvorteil erwächst. Die Klägerin betreibt einen Verkehrsflughafen. Am 02.02.2011 wurde durch ein von der Beklagten versichertes Fahrzeug eine Kofferbrücke der Klägerin beschädigt. Die Kofferbrücke wurde repariert; die Klägerin plant jedoch, die Gepäckhalle A samt Kofferbrücke zum Wechsel des Winterflugplans 2015/2016 zurückzubauen. Ein von der Beklagten beauftragter Gutachter ermittelte Neuwert- und Zeitwertschäden; die Beklagte zahlte den Zeitwert. Die Differenz zum Neuwert machte die Klägerin geltend und erhielt von ihrer Betriebseinrichtungsversicherung einen Teilbetrag abzüglich Selbstbehalts. Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des nicht regulierten Neuwertbetrags von 25.000 €. Die Beklagte hält einen Abzug "neu für alt" für vorzunehmen und beantragt Klageabweisung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Das Landgericht und der Senat stützen die Entscheidung auf das vom von der Beklagten beauftragten Sachverständigen erstellte Gutachten; die Beklagte hat den dort ermittelten Neuwert nicht substantiiert bestritten, hat hingegen den Zeitwert reguliert, so dass ein bloßes Bestreiten nicht ausreicht. • Grundsatz: Bei Beschädigung oder Zerstörung ist grundsätzlich ein Abzug neu für alt vorzunehmen, wenn dem Geschädigten durch die Ersatzleistung eine messbare und wirtschaftlich vorteilhafte Vermögensmehrung entsteht; für einen solchen Abzug trägt der Ersatzpflichtige die Darlegungs- und Beweislast. • Im konkreten Fall hat die Beklagte nicht dargetan, dass der Neuwertersatz der Klägerin einen konkreten Nutzungsvorteil verschafft. Die Klägerin hat nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, die Anlage in zwei Jahren zurückzubauen; deshalb entsteht ihr kein dauerhafter Nutzungsvorteil durch die Neuwertdeckung. • Ebenso ist nicht bewiesen, dass die neue Kofferbrücke verwertbar ist oder dass durch Wegfall zukünftiger Wartungskosten ein messbarer Vorteil entsteht; eine bloße Möglichkeit der Wiederverwertung genügt nicht ohne Realisierung. • Mangels substantiiertem Beweis für einen Vermögensvorteil ist ein Abzug neu für alt nicht gerechtfertigt; allenfalls hätte die Beklagte das Recht zur späteren Verwertung sichern können. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin erhält den geltend gemachten Neuwertanteil von 25.000 € mangels Nachweis eines messbaren Vermögensvorteils durch die Neuwertentschädigung. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Beklagte den Neuwert nicht substantiiert bestritten und den Zeitwert bereits reguliert hat, sowie auf das untaugliche Vorbringen zur Wiederverwertbarkeit und zu Einsparungen bei Wartungskosten. Ein Abzug neu für alt ist nur dann vorzunehmen, wenn konkrete und nachweisbare Vermögensvorteile für den Geschädigten entstehen; dies hat die Beklagte nicht darlegt, sodass der Neuwertanspruch der Klägerin durchsetzbar bleibt.