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Beschluss

5 WF 60/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestätigung eines Arrestbeschlusses nach Widerspruch beginnt mit Verkündung des bestätigenden Urteils eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO. • Ein bestätigendes Urteil begründet auch ohne inhaltliche Änderungen die Möglichkeit der erneuten Vollziehung, weil der Schuldner durch seinen Widerspruch die Überprüfung bewirkt hat. • Wird die Vollziehung vom erstinstanzlichen Gericht mit der Begründung versagt, eine neue Frist sei nicht in Gang gesetzt, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Neue Vollziehungsfrist bei bestätigendem Arresturteil nach Widerspruch • Bei Bestätigung eines Arrestbeschlusses nach Widerspruch beginnt mit Verkündung des bestätigenden Urteils eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO. • Ein bestätigendes Urteil begründet auch ohne inhaltliche Änderungen die Möglichkeit der erneuten Vollziehung, weil der Schuldner durch seinen Widerspruch die Überprüfung bewirkt hat. • Wird die Vollziehung vom erstinstanzlichen Gericht mit der Begründung versagt, eine neue Frist sei nicht in Gang gesetzt, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Gläubigerin begehrte Sicherung einer künftigen Zugewinnausgleichsforderung durch dinglichen Arrest gegen den Schuldner. Das Amtsgericht ordnete Arrest an und veranlasste Pfändungen sowie die Eintragung mehrerer Zwangssicherungshypotheken. Der Schuldner legte Widerspruch ein; das Familiengericht bestätigte den Arrest durch Urteil. Die Gläubigerin beantragte daraufhin weitere Vollziehungsmaßnahmen und die Eintragung einer weiteren Zwangssicherungshypothek, weil noch Sicherungsspielraum bestanden habe. Das Erstgericht lehnte weitere Vollziehung mit der Begründung ab, ein bestätigendes Urteil setze keine neue Vollziehungsfrist in Lauf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. • Statthaft und fristgerecht war die sofortige Beschwerde gemäß § 793, § 569 ZPO; sie führte vorläufig zum Erfolg. • Zu unterscheiden sind die Erforderlichkeit und die Möglichkeit einer erneuten Vollziehung; eine erneute Vollziehung ist nicht erforderlich, wenn das Urteil den Arrest inhaltlich nicht ändert. • Strittig war, ob bei unveränderter Bestätigung des Arrestes durch Urteil trotzdem eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO beginnt. • Der Senat folgt der Auffassung, dass mit Verkündung eines den Arrest nach Widerspruch bestätigenden Urteils zugunsten des Gläubigers stets eine neue Vollziehungsfrist zu laufen beginnt; der Widerspruch des Schuldners rechtfertigt dies, weil das Urteil die fortbestehende Dringlichkeit dokumentiert. • Die Vollziehungsfrist ist ein wesentliches Kennzeichen des einstweiligen Rechtsschutzes und dient dem Schuldnerinteresse; dieses steht der Neuanknüpfung der Frist nicht entgegen, wenn der Schuldner durch Widerspruch die gerichtliche Kontrolle veranlasst hat. • Folge: Der angefochtene Beschluss, der weitere Vollziehung mit der Begründung verweigerte, es sei keine neue Frist in Gang gesetzt, konnte keinen Bestand haben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Erstgericht u. a. Zuständigkeit und Umfang der beantragten Zwangssicherung prüft. Die Beschwerde der Gläubigerin war vorläufig erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 28.06.2002 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass mit Verkündung des den Arrest bestätigenden Urteils eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu laufen beginnt, sodass die Gläubigerin unter den festgestellten Voraussetzungen erneut vollstrecken kann. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde wird dem Amtsgericht übertragen; der Beschwerdegegenstandswert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt.