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Beschluss

1 N 822/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0917.1N822.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Vollstreckungsantrag hat in der im Tenor bestimmten Form Erfolg. 2 Der Vollstreckungsgläubiger verfügt über einen vollstreckbaren Titel. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 wurde dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 1053/12.TR) einen Betrag in Höhe von 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages berechnet werden, zur Sicherheit durch Hinterlegung von Geld entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - auf ein Sperrkonto im Sinne der Bekanntmachung der Kommission in Nr. .../C 85-01 zu leisten. Dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschluss ist Vollstreckungstitel, unabhängig davon, ob er rechtskräftig oder gegen ihn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 3 Aus diesem Titel kann derzeit nach wie vor vollstreckt werden. Eine Verfristung ist nicht eingetreten. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unstatthaft, wenn seit deren Erlass ein Monat verstrichen ist. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb der Frist – hier beim zuständigen Prozessgericht erster Instanz - beantragt wurde (Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 29. Aufl. 2008, § 929, Rdnr. 4). Diese Monatsfrist, die vom Amts wegen zu beachten ist, war vorliegend bei Antragstellung am 28. Juni 2013 entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners noch nicht abgelaufen, da mit Erlass der Entscheidung der Beschwerdeinstanz zugunsten des Gläubigers eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu laufen begonnen hat. 4 Die Frage, ob mit der Verkündung des einen Arrest bestätigenden Urteils, bzw. hier mit dem Erlass der eine einstweilige Anordnung bestätigenden Beschwerdeentscheidung, zugunsten des Gläubigers eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu laufen beginnt, wird nach weitgehend einhelliger Auffassung jedenfalls für den Fall bejaht, dass die Widerspruchsentscheidung bzw. hier Beschwerdeentscheidung wesentliche Änderungen enthält (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Kommentar, 21. Aufl., § 929, Rndr. 7 m.w.N.; MüKo/Heinze, ZPO, Kommentar, § 929, Rdnr. 6, m.w.N.). Ob dies indes auch bei unveränderter Bestätigung des Arrestes bzw. der einstweiligen Anordnung gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten; eine herrschende Meinung ist derzeit nicht erkennbar. 5 Die Kammer schließt sich der zuletzt vermehrt vertretenen Auffassung an, wonach dann, wenn der Arrest auf Widerspruch hin durch Urteil – auch ohne wesentliche Änderungen – bestätigt wird, mit Verkündung des Urteils bzw. hier einer Beschwerdeentscheidung zugunsten des Gläubigers immer eine neue Vollziehungsfrist zu laufen beginnt (in diesem Sinne: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929, Rdnr. 7 m.w.N., Thomas/Putzo, a.a.O., § 929, Rdnr. 3 m.w.N.; MüKo/Heinze, a.a.O., § 929, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. August 2002, Az.: 5 WF 60/02 – juris -). Dabei stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Erwägung, dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wesentliches Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist und deshalb als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtschutzes wirkt. Sie soll im Interesse des Schuldnerschutzes verhindern, dass der Arrest bzw. die einstweilige Anordnung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die seiner Anordnung zugrunde gelegen haben und umgekehrt sicherstellen, dass der Arrest-(Anordnungs-)Grund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt. Dieses typisierte Schuldnerinteresse steht dem Lauf einer neuen Vollziehungsfrist nach dem den Arrest auf Widerspruch hin bzw. einstweilige Anordnung auf Beschwerde hin bestätigenden Urteils bzw. bestätigenden Beschlusses indes nicht entgegen. Der Schuldner hat durch seinen Widerspruch bzw. Beschwerde Anlass für die bestätigende Entscheidung gegeben. Da in dem Beschwerdeverfahren die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt werden kann, wird durch die bestätigende Entscheidung dokumentiert, dass es nach wie vor dringlich ist, den Gläubigeranspruch zu sichern und sich die Umstände, die dem Erlass des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Anordnung zugrunde lagen, nicht geändert haben. Wenn der Schuldner den Arrestbefehl bzw. die einstweilige Anordnung mit einem Rechtsbehelf angreift oder die Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt, muss er in Kauf nehmen, dass der Gläubiger bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs erneut vollstreckt (vgl. grundlegend OLG Zweibrücken, a.a.O.). 6 Nach Maßgabe dieser Erwägungen begann die Vollziehungsfrist für die hier zu vollstreckende einstweilige Anordnung ab Erlass der bestätigenden Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Juni 2013, dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt am 13. Juni 2013, neu zu laufen. Die Monatsfrist wurde mithin mit Eingang des Vollstreckungsantrages am 28. Juni 2013 beim erkennenden Gericht in jedem Fall gewahrt. 7 Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung selbst richtet sich unter Zugrundelegung des titulierten Anspruchs nach § 167 Abs. 1 VwGO über die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 883 ff. ZPO. 8 Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgläubigers handelt es sich vorliegend nicht um eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand aus einem Titel wegen Geldforderungen, so dass § 170 Abs. 1 VwGO nicht anwendbar ist. Unter diese Vorschrift fallen vor allem Leistungsurteile, aber auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Zwangsgeldbeschlüsse nach § 172 VwGO sowie einstweilige Anordnungen, die Geldleistungen anordnen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 170, Rdnr. 1). 9 Die Zahlung einer Geldleistung in diesem Sinne hat das erkennende Gericht mit seinem Beschluss vom 8. März 2013 indes nicht angeordnet. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde – wie aus den Gründen des Beschlusses unschwer zu erkennen – gerade nicht die Rückzahlung bzw. die vorläufige Rückzahlung der an den Antragsgegner gewährten Zahlungen verfügt, sondern lediglich die Vornahme einer Sicherheitsleistung. Auch wenn eine solche nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 ZPO in Gestalt der Hinterlegung von Geld erfolgen kann, so handelt es sich dem Wesen nach dennoch nicht um eine Geldzahlung an den Gläubiger. 10 Scheidet mithin der Anwendungsbereich des § 170 VwGO aus, so gilt dies gleichfalls für den des § 172 VwGO, weil es sich bei der Vornahme einer Sicherheitsleistung in Gestalt der Hinterlegung eines Geldbetrages auf ein Sperrkonto nicht um eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis, wie die Vornahme von Verwaltungsakten oder bei sonstigen hoheitlichen Maßnahmen, handelt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 172, Rdnr. 1). Diese Vorschrift trifft eine Regelung für die Vollstreckung von Urteilen auf Folgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, von Verpflichtungsurteilen gemäß § 113 Abs. 5 VwGO und von einstweiligen Anordnungen, sofern sie einen dem stattgebenden Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 VwGO entsprechenden Inhalt haben. Auch dies ist vorliegend nicht gegeben. 11 Mithin richtet sich die Vollstreckung über die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 883 ff. ZPO. In diesem Anwendungsbereich gilt vorliegend ausschließlich § 887 Abs. 1 ZPO, wonach der Gläubiger vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges bei Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, auf Antrag zu ermächtigen ist, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. 12 Das Bewirken einer Sicherheitsleistung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO dar. Eine solche liegt dann vor, wenn sie nicht nur vom Schuldner, sondern auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann (Thomas/Putzo, a.a.O., § 887, Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 887, Rdnr. 28). Eine Sicherheitsleitung kann nicht nur durch den Schuldner, sondern vom Gläubiger oder auch von sonstigen Dritten auf Veranlassung des Gläubigers erfüllt werden. 13 Da der Vollstreckungsschuldner die ihm mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 aufgegebene Handlung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt verweigert hat, ist das Gericht befugt, die Ermächtigung zur Ersatzvornahme anzuordnen. Dabei ist es dem Gläubiger überlassen, in welcher Weise er entweder selbst die Sicherheitsleistung nach § 108 Abs. 1 ZPO – sei es durch Hinterlegung, sei es durch Bürgschaft – bewirkt oder durch Dritte vornehmen lässt. Die damit verbundenen Kosten hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 14 Dem Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.