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Urteil

2 UF 51/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deutschlands internationale Zuständigkeit für Eheaufhebungsverfahren kann nach §§ 606a Abs.1 Nr.1,2 ZPO begründet sein, wenn die Parteien im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. • Bei Vorliegen widersprüchlicher Tatsachenbehauptungen gilt in Ehesachen der Untersuchungsgrundsatz; ein Anerkenntnis der Parteien bindet das Gericht nicht. • Bei Doppelehen entscheidet das „ärgere“ Recht; haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist auf das Recht zu achten, das strengere Folgen der Ehehindernisse vorsieht. • Eine nach deutschem Recht verbotene Doppelehe ist nach §§ 1314 Abs.1, 1306 BGB aufhebbar, auch wenn nach Heimatrecht des anderen Ehegatten die Mehrfachehe zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer in Pakistan geschlossenen Ehe wegen Doppelehe • Deutschlands internationale Zuständigkeit für Eheaufhebungsverfahren kann nach §§ 606a Abs.1 Nr.1,2 ZPO begründet sein, wenn die Parteien im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. • Bei Vorliegen widersprüchlicher Tatsachenbehauptungen gilt in Ehesachen der Untersuchungsgrundsatz; ein Anerkenntnis der Parteien bindet das Gericht nicht. • Bei Doppelehen entscheidet das „ärgere“ Recht; haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist auf das Recht zu achten, das strengere Folgen der Ehehindernisse vorsieht. • Eine nach deutschem Recht verbotene Doppelehe ist nach §§ 1314 Abs.1, 1306 BGB aufhebbar, auch wenn nach Heimatrecht des anderen Ehegatten die Mehrfachehe zulässig ist. Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, und der Antragsgegner, pakistanischer Staatsangehöriger und Moslem, schlossen nach ihren Angaben am 28. Januar 1996 in Sialkot Plora (Pakistan) eine Ehe. Beim Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner bereits mit einer Pakistanerin namens Z. B. verheiratet; diese Ehe wurde erst 1998 geschieden. Aus der Verbindung der Parteien stammen zwei gemeinsame Kinder, geboren 1996 und 2001. Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung der 1996 geschlossenen Ehe wegen Doppelehe; das Amtsgericht wies den Antrag ab und ging von einer nicht aufhebbaren Nichtehe aus. Die Antragstellerin legte Berufung ein; im Berufungsverfahren wurden ergänzende Ermittlungen und Anhörungen vorgenommen. Die Deutsche Botschaft in Islamabad hatte zuvor die Legalisation der Heiratsurkunde abgelehnt; eine hiergegen gerichtete Klage war erfolglos geblieben. • Internationale Zuständigkeit bestand nach §§ 606a Abs.1 Nr.1,2 ZPO, weil die Parteien in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. • Die Berufung war zulässig; eine frühere staatsanwaltschaftliche Klage war zurückgenommen worden, sodass keine anderweitige Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO mehr vorlag. • In Ehesachen gilt der Untersuchungsgrundsatz (§§ 616, 617 ZPO); das Gericht ist nicht an Parteianerkenntnisse gebunden und hat von Amts wegen entscheidungserhebliche Tatsachen zu ermitteln. • Die ergänzenden Feststellungen führten zur Überzeugung, dass die Ehe am 28. Januar 1996 tatsächlich geschlossen wurde; Abweichungen in Urkundendaten beruhten auf Schreibfehlern und wurden durch weitere Aktenaufnahmen geklärt. • Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ist gemäß Art.13 Abs.1 EGBGB und ständiger Rechtsprechung das strengere ("ärgere") Recht maßgeblich; hier ist deutsches Recht maßgebend. • Nach §§ 1306, 1314 BGB ist eine Ehe aufhebbar, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet war; das Verbot der Doppelehe ist zweiseitig und lässt keine Befreiung zu. • Pakistanisches Recht erlaubt nach muslimischem Recht vielfache Ehen; das ändert die deutsche Rechtsfolge nicht. Die nach pakistanischem Recht möglicherweise erforderliche Erlaubnis des Schiedsgerichts beeinflusst die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht nicht. • Mangels entgegenstehender Umstände ist die in Pakistan geschlossene Ehe nicht als vorgetäuscht zu werten; ergänzende Urkunden und eidesstattliche Versicherungen bestätigten die Vorehe des Antragsgegners. • Die Rechtsfolge der Aufhebung ergab sich damit aus Anwendung des deutschen Rechts als strengere Rechtsordnung; die Verbundregelung für Umgangsfragen war im Aufhebungsverfahren nicht anwendbar. Die Berufung der Antragstellerin war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hob die am 28. Januar 1996 in Sialkot Plora (Pakistan) geschlossene Ehe der Parteien auf. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Heirat bereits mit einer anderen Frau verheiratet war, sodass nach deutschem Recht (§§ 1306, 1314 BGB) eine Doppelehe vorlag und die Ehe aufhebbar ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war gegeben, und frühere Verfahrensrechte standen der Klage nicht entgegen. Die Kosten beider Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen.