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Urteil

11 K 3419/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltskarte als Angehöriger nach dem FreizügG/EU auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Aufenthaltskarte (EU). 2 Der 1976 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.06.2012, zusammen mit seiner 1982 geborenen Frau mit lettischer Staatsangehörigkeit sowie den gemeinsamen, 2009, 2010 und 2012 geborenen und ebenfalls lettischen Kindern nach Deutschland ein. Dabei war der Kläger im Besitz eines bis 2016 gültigen pakistanischen Passes mit einem bis 19.02.2013 gültigen lettischen Aufenthaltstitel. Die Ehefrau ist im Besitz einer am 08.08.2012 ausgestellten Freizügigkeitsbescheinigung (EU). 3 Am 05.07.2012 ersuchte der Kläger die Beklagte um die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (EU). Dazu legte er eine Urkunde der pakistanischen Botschaft in Taschkent vor, die am 13.03.2011 die Eheschließung des Klägers und seiner Frau am 14.03.2008 in Bhana-Mari, Peshawar, bescheinigte. Die Beklagte forderte vom Kläger weitere Unterlagen und eine Kostenübernahmeerklärung für eine Überprüfung der Heiratsurkunde. 4 Mit Schreiben vom 02.08.2012 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Er führte aus, der Nachweis der Eheschließung sei unnötig. Der Beklagten sei wohl die Rechtsprechung des EUGH nicht gegenwärtig. Da die Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder lettische Staatsangehörige sei und in Stuttgart arbeite, seien sie und die Kinder freizügig. Daher habe der Kläger in Ausübung der elterlichen Sorge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Es stelle zudem eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freizügigkeit dar, wenn die Legalisierung der pakistanischen Heiratsurkunde durch die Botschaft Lettlands nicht anerkannt werde. Hierzu teilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2012 mit, die Bundesrepublik Deutschland entscheide immer noch selbst über die Anerkennung ausländischer Urkunden. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Legalisation pakistanischer Urkunden nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland nicht vor, so dass die Überprüfung nur durch einen Vertrauensanwalt erfolgen könne. Der Nachweis sei auch nötig, weil der Kläger sein Freizügigkeitsrecht von der Ehefrau ableiten wolle. Ein von den Kindern abgeleitetes Aufenthaltsrecht komme nicht in Betracht, weil der Kläger den Kindern keinen Unterhalt leiste. 5 Mit Bescheid vom 18.01.2013 lehnte die Beklagte die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen lägen nicht vor, insbesondere sei der Kläger nicht Familienangehöriger im Sinne von § 3 FreizügG/EU. Er habe keine rechtsgültige Ehe nachweisen können. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, hierüber einen urkundlichen Nachweis zu verlangen. Die vorgelegte Urkunde sei nicht zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr geeignet. eine Legalisation komme nicht in Betracht, sodass eine gutachtliche Prüfung im Heimatland geboten sei, für welche verschiedene Unterlagen vorzulegen seien. Hierüber sei der Kläger informiert worden. Nicht ausreichend sei die Legalisation durch die Botschaft Lettlands in Usbekistan. Aus den vom Prozessbevollmächtigten angeführten Entscheidungen des EuGH folge nichts anderes. Somit sei der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt. Daher sei das AufenthG anzuwenden. Der Kläger könne keine Aufenthaltserlaubnis aus den §§ 22 bis 25 AufenthG beanspruchen. Auch bestehe kein unverschuldetes Ausreisehindernis. Es bestehe auch kein Anspruch aus familiären Gründen. Es fehle an einer anerkannten Eheschließung und an Nachweisen darüber, dass der Kläger Vater der Kinder sei. Auch liege keine außergewöhnliche Härte vor. Mangels Erwerbstätigkeit komme auch keine Aufenthaltserlaubnis hierzu in Betracht. Es fehle auch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, weil die Beschäftigung der Frau befristet sei und die Familie zudem Wohngeld in Anspruch nehme. Gründe für die Annahme eines atypischen Falls lägen nicht vor. Somit sei der Kläger ausreisepflichtig und ihm sei die Abschiebung anzudrohen. Die Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere nicht, soweit vom Kläger die Vorlage von Unterlagen, die Abgabe von Erklärungen und die Hinnahme von Kosten zur Klärung des Ehestandes verlangt würden. Sofern schützenswerte familiäre Beziehungen zu den Kindern nachgewiesen würden, könne dem durch Duldungen Rechnung getragen werden. 6 Gegen diesen Bescheid hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29.01.2013 Widerspruch erhoben. 7 Bereits am 16.10.2012 hatte der Prozessbevollmächtigte isoliert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Untätigkeitsklage beantragt. Zur Begründung war ausgeführt worden: Der Kläger habe nachgewiesen, dass die lettischen Behörden die von der Familie geschlossene Ehe anerkennen und die Kinder als eheliche Kinder registriert hätten. Im Widerspruch zum Freizügigkeitsregime der EU lehne die Beklagte die Anerkennung der lettischen Urkunden ab. Zudem sei die Ehe selbst bei Annahme einer Doppelehe des Klägers wirksam, denn in diesem Falle lasse § 1314 BGB zwar die Aufhebung zu, gebiete sie aber nicht. Auch sei der Kläger aufgrund des Zusammenlebens mit den gemeinsamen Kindern aufenthaltsberechtigt. Für ähnliche Sachverhalte habe der EuGH einen Anspruch auf Zusammenleben von Kind und Elternteil bejaht (RS C-310/08 und C-480/08). Die Ehefrau könnte zudem ohne Anwesenheit des Klägers keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Kläger erfülle zumindest die Merkmale eines sonstigen Familienangehörigen nach Art. 3 Abs. 2a RL 2004/38/EG. - Dazu wurde die Bescheinigung der Botschaft der Republik Lettland Berlin vom 16.10.2012 vorgelegt. 8 Mit Beschluss vom 30.11.2012 hat die erkennende Kammer dem Antrag stattgegeben und dem Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. 9 Am 05.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er legt einen bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrag der Frau des Klägers und verschiedene Lohnabrechnungen vor und weist auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung hin. Außerdem trägt er noch vor: Der Kläger habe zumindest ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung der minderjährigen Unionsbürger, die in Ausübung elterlicher Freizügigkeit zugezogen seien. Die Vaterschaft stehe urkundlich fest. Die Kindsmutter über ihre Erwerbstätigkeit im Inland aus. Zwar sei die RL 2003/86/EG insoweit unanwendbar. Jedoch verlange Art. 7 der GrCh die Berücksichtigung des Kindeswohls unter Beachtung des in Art. 24 Abs. 3 GrCh nieder gelegten Erfordernisses, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen unterhalte. Es bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH die Pflicht, bei Anträgen auf Familienzusammenführung das Wohl der Kinder und die Förderung des Familienlebens zu berücksichtigen. 10 Er beantragt nunmehr nach Erlass des Bescheids vom 18.01.2013, 11 den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltskarte, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Außerdem bringt sie noch vor: Der Kläger habe den Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung iSd § 5 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht erbracht. Nach Auskunft des Standesamtes bedürfe es der Vorlage der Heiratsurkunde in Urdu und einer deutschen Übersetzung davon. Da es sich um eine sog. Handschuhehe gehandelt habe, müsse ein Vertrag vorgelegt werden, aus welchem sich die Eheschließung zwischen gerade diesen Brautleuten ergebe. Die Unterlagen müssten dann der deutschen Botschaft zur inhaltlichen Überprüfung vorgelegt werden. Zudem sei der Ort der Eheschließung unklar und der Kläger müsse den Grund für die Registrierung der Eheschließung vor der pakistanischen Botschaft in Taschkent/Usbekistan darlegen. Die Bescheinigung der lettischen Botschaft lasse nicht erkennen, welche Unterlagen der Eintragung ins Einwohnerregister zugrunde gelegt worden seien. 15 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Aufgrund der nunmehr in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Beklagten erteilten Zustimmung konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. Außerdem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, sodass das Gericht nicht an die Einhaltung der Frist nach § 116 Abs. 2 VwGO gebunden war. 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig erhoben worden. 18 Dabei braucht die Frage, ob die Halbjahresfrist nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU der Behörde im Rahmen von § 75 VwGO einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags gibt, nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagte hatte überhaupt nicht vor, den Kläger unter Ausschöpfung dieser Frist (womöglich positiv) zu bescheiden. Vielmehr stand für die Beklagte seit langem fest, dass sie dem Kläger die Aufenthaltskarte bzw. die Anerkennung seines Status als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Inländers verweigern würde, wenn dieser nicht die von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen erbringen würde, wie dies auch vor Ergehen des Bescheids vom 18.01.2013 bereits im Erwiderungsschriftsatz vom 19.11.2012 zum Ausdruck gekommen war. Eine Berufung auf die 6-Monats-Frist erscheint deshalb als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.03.2013 nunmehr rügelos eingelassen, indem sie dort die Klage ausdrücklich für zulässig gehalten hat. 19 Infolgedessen konnte der Kläger den nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 18.01.2013 zum Gegenstand der Klage machen, ohne dass er gezwungen war, hiergegen erst noch das Widerspruchsverfahren durchzuführen. 20 Die auch im übrigen zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. 21 1. Der Kläger kann die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern verlangen. Deren Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 22 Freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Sinne von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU könnte der Kläger nur nach Nr. 6 (Familienangehöriger unter den Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 FreizügG/EU) freizügig sein. Nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU setzt Freizügigkeit des Familienangehörigen voraus, dass dieser den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, bei Familienangehörigen von Unionsbürgern nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 (nicht selbständig erwerbstätige Unionsbürger) zudem nur nach Maßgabe von § 4 FreizügG/EU (S. 1: Verfügung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und über ausreichende Existenzmittel). Nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU sind Familienangehörige vor allem der Ehegatte (Ziff. 1) und die Verwandten (Ziff. 2). Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU darf die Behörde vom Familienangehörigen einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU verlangen. 23 Der Kläger hat danach bereits Anspruch als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, die wegen unselbständiger Erwerbstätigkeit freizügig ist (§ 2 Ab. 2 Nr. 1 und 6 iVm § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Die Arbeitnehmereigenschaft wird dabei weder durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht ausreichen, um das Familieneinkommen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen zu bestreiten (vgl. ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen OVG Bremen, Urteil vom 28.09.2010, - 1 A 116/09 -, <juris>), noch steht entgegen, dass die Arbeitsverhältnisse bislang – übrigens einem zunehmend um sich greifenden, für Arbeitnehmer vielfach unausweichlichen Trend auf dem Arbeitsmarkt, der auch ausländerrechtlich zur Kenntnis zu nehmen ist, folgend – befristet waren, denn die Arbeitnehmereigenschaft besteht selbst bei (unfreiwilliger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU zunächst fort (vgl. OVG Bremen, aaO.). 24 Der Kläger hat auch hinreichend nachgewiesen, dass er die Eigenschaft als familienangehöriger Ehemann besitzt. Die weitergehenden Anforderungen der Beklagten zeugen entweder für Unkenntnis der Rechtslage oder sind Ausdruck von missbräuchlicher Verfahrensgestaltung. Nach Art. 10 Abs. 2 b) RL 2004/38 kann nur eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung verlangt werden. Deren Beschaffenheit bleibt jedoch offen (vgl. auch Ziff. 5.3.1.2.2 und 5a.2 der VwV zum FreizügG: „einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung“). Die Beklagte bezieht sich mit ihrem weitergehenden Mitwirkungsverlangen gegenüber dem Kläger auf Anforderungen, die anscheinend von Standesämtern in Baden-Württemberg bzw. dem OLG Stuttgart gestellt werden. Dabei sind die Anforderungen der OLG in verschiedenen Regionen in der Bundesrepublik Deutschland durchaus unterschiedlich (s. einerseits die OLG Stuttgart, München, Nürnberg, Bamberg im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, andererseits die OLG Dresden, Berlin-Brandenburg für die Anerkennung ausländischer Ehen). Diese Empfehlungen für bestimmte eherechtliche Umstände haben jedoch ebenfalls keinen normativen Charakter und vermögen insbesondere das Verwaltungsgericht nicht zu binden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Kläger die Eheschließung mit dem vorgelegten N N nachgewiesen hat. 25 Soweit es um die Beweiskraft von ausländischen Urkunden geht, ist normative Grundlage dafür § 438 Abs. 1 ZPO. Danach ist über die Frage, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, nach den Umständen des Falles im Wege der freien Beweiswürdigung zu ermessen (so auch bei den Anforderungen zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2010, - 11 K 223/09 -, <juris>). Soweit § 438 Abs. 2 ZPO außerdem einen Echtheitsnachweis bei legalisierten ausländischen Urkunden erkennt, gibt allerdings die Verweigerung der Legalisation pakistanischer Urkunden durch die Deutsche Botschaft (vgl. dazu Merkblatt der Botschaft Islamabad Stand November 2011 zur Überprüfung afghanischer und pakistanischer Urkunden durch die Botschaft) keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit einer pakistanischen Urkunde (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.11.2003, - 2 UF 51/03 -; <juris>). 26 Danach hält das Gericht die vom Kläger behauptete Eheschließung aufgrund der vorgelegten Urkunde („Nikah Nama“) über die Eheschließung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für hinreichend nachgewiesen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 b) RL 2004/38. 27 Bei der Bewertung dieser Urkunde, die von einem pakistanischen Notar in Peshawar am 16.03.2011 ausgestellt worden war und welche die Registrierung der Ehe am selben Tage im Heiratsregister („Nikah Registrar“) in Peshawar bestätigt, und die der Kläger der pakistanischen Botschaft in Usbekistan zur Beglaubigung (diese erfolgte am 03.08.2011) vorgelegt hatte, um ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau in Lettland zu bekommen (vgl. den Beglaubigungsstempel der lettischen Botschaft in Usbekistan vom 04.08.2011), ist vom maßgeblichen Eherecht auszugehen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Frage, ob die vom Kläger in Pakistan geschlossene Ehe wirksam zustande gekommen ist, nach den Heimatrechten der Staaten, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte (vgl. dazu OLG Zweibrücken, aaO.), für den Kläger also nach pakistanischem, für seine Ehefrau nach lettischem Recht. Da sich vorliegend der Kläger auf die Gültigkeit der Ehe beruft, ist somit vom pakistanischen Recht auszugehen. 28 Rechtsgrundlage für die Eheschließung in Pakistan ist die Muslim Family Law Ordinance (MLFO). Ausweislich der Darstellung des pakistanischen Eherechts von Bergmann/Ferid/Heinrich (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, „Pakistan“, Stand: 2003, S. 38) ist Mindestvoraussetzung für eine Heirat vor dem islamischen Standesbeamten (Maulvi) das Erscheinen von zwei Zeugen, welche die Heirat bestätigen, und die Festsetzung der sog. Brautgabe; das persönliche Erscheinen der Verlobten ist dagegen nicht erforderlich, da das islamische Recht die Heirat durch Stellvertreter erlaubt. Hat die Eheschließung nicht vor dem islamischen Standesbeamten stattgefunden, muss sie gemäß Sec. 5 Ziff. 3 MFLO von demjenigen, der die Eheschließung vorgenommen hat, bei dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Formvorschrift, deren Verletzung zu strafrechtlichen Folgen führen kann, jedoch nicht die Gültigkeit der Eheschließung beeinträchtigt. Nach „einhelliger“ pakistanischer Rechtsprechung ist die Eheschließung formwirksam, wenn die Voraussetzungen des nicht kodifizierten Islamrechts erfüllt sind. Eheschließungen bedürfen sowohl nach sunnitischem als auch nach schiitischem Recht keiner Schriftform. Längeres Zusammenleben von Mann und Frau begründet nach beiden Rechten die Vermutung einer gültigen Eheschließung mit der Folge, dass derjenige, der geltend macht, dass keine Ehe vorliegt, dafür auch die Beweislast trägt. Die Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann und einer Nicht-Muslima ist ebenfalls gültig, allerdings vernichtbar. 29 Die Einhaltung dieser Voraussetzungen hat die Bescheinigung vom 16.03.2011 bestätigt. Die Eheschließung am 14.03.2008 erfolgte offenbar nach den Regeln des MFLO und wurde auch – zumindest nachträglich - registriert, wie sich aus der notariellen Bescheinigung („Nikah Nama“) vom 16.03.2011 ergibt. Es werden zwei Zeugen namentlich genannt und es wurde auch eine Brautgabe erbracht. Dass die Ehe nicht gleich registriert wurde, steht ihrer Gültigkeit nach den vorausgegangenen Ausführungen nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bescheinigung keinen Anhaltpunkt dafür bietet, dass die Ehefrau der Eheschließung beigewohnt hat. Jedoch haben der Kläger in seiner Einvernahme als Partei und die Ehefrau in ihrer Einvernahme als Zeugin übereinstimmend die Zeremonie der Eheschließung in beider Anwesenheit geschildert, wobei geringfügige Abweichungen in der Schilderung (z.B. der Sitzordnung) nicht ins Gewicht fallen. Die Bescheinigung bestätigt auch eine Eheschließung auf der Grundlage des MLFO durch einen Maulvi (Qari Waris Khan) und beruht offenbar auf einer in Urdu verfassten Ursprungs-Urkunde. 30 Der Kläger hat auch den Anlass und die Umstände für die Erstellung dieser Bescheinigung lange nach der Eheschließung, nämlich im Zusammenhang mit den Bemühungen um ein Einreisevisum zu seiner Ehefrau nach Lettland, nachvollziehbar und insbesondere auch schlüssig dargelegt. Er hielt sich ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in seinem Pass in der fraglichen Zeit in Usbekistan (Visum für Usbekistan vom 05.07. bis 23.08.2011, Einreise dorthin am 02.08. und Ausreise von dort am 20.08.2011) auf. Dass er das Visum bei der lettischen Botschaft in Taschkent in Usbekistan eingeholt hat, hat der Kläger im Ergebnis schlüssig damit begründet, dass das lettische Konsulat in Peshawar keine Visa ausstelle. Tatsächlich ist die lettische Botschaft in Pakistan in Karachi mindestens soweit von Peshawar entfernt, wie die Botschaft in Taschkent, sodass dieser „Umweg“ jedenfalls nicht abwegig erscheint. 31 Die Gültigkeit der Ehe aufgrund der Bescheinigung vom 16.03.2011 haben auch die lettischen Behörden anerkannt (vgl. nochmals Art. 13 EGBGB). Sie haben auf dieser Grundlage dem Kläger den Nachzug zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern nach Lettland gestattet und die Ehefrau im lettischen Personenstandsregister als mit ihm verheiratet verzeichnet. Dies hat die Bescheinigung der lettischen Botschaft Berlin vom 16.11.2012 bestätigt, an deren Echtheit ebenfalls kein Zweifel besteht (vgl. zur Echtheit von konsularischen Urkunden das Merkblatt des Auswärtig. Amtes „Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“, VII.- http://www.konsularinfo.diplo.de/ contentblob/1615026/Daten/) und von der Beklagten auch nicht geäußert worden ist. Weiter hat der Kläger die Abstammung der Kinder durch Vorlage der Geburtsurkunden nachgewiesen, von denen zwei mit lettischer bzw. zyprischer Apostille versehen sind und also den (worauf auch immer begründeten) Anforderungen der Beklagten entsprechen. Folgerichtig hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass die Abstammung dieser Kinder vom Kläger nachgewiesen ist. 32 Diese Umstände und das tatsächliche Zusammenleben des Klägers stützen schließlich auch die bereits erwähnte, im Zuge des Gegenbeweises zwar widerlegliche, jedoch auch von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung nach pakistanischem Recht, dass die Ehe zwischen dem Kläger und Ehefrau Gültigkeit hat (vgl. nochmals OLG Zweibrücken, aaO.). 33 Damit sieht das erkennende Gericht den Nachweis erbracht, dass der Kläger als Ehemann seiner lettischen Ehefrau Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist. Demnach erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte bereits aus dieser Ehe. 34 Die weitere – im Ergebnis wohl zu bejahende – Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf die Eigenschaft als Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Kinder (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU) stützen kann, denen er durch seine tatsächliche Fürsorge Unterhalt gewährt (vgl. dazu § 1606 BGB), ohne welche die lettische Ehefrau kaum erwerbstätig sein könnte (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.09.2007, - M 10 K 06.1564 -, <juris> m.w.N. auf die EuGH-Rechtsprechung; vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 06.12.2012, RS C-356/11 u.a., <juris> zum Recht auf Achtung des Familienlebens und der Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls – praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 – 11 S 897/11 – <juris>: vgl. zum mittelbaren Anspruch des Drittstaatsangehörigen auf Freizügigkeit aus Art. 20 AEUV auch VG Augsburg, Urteil vom 24.08.2011, - Au 6 K 09.1056 – <juris>), braucht deshalb vorliegend nicht beantwortet zu werden. 35 2. Auch die - kraft rügeloser Einlassung der Beklagten ebenfalls - zulässige Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 36 Dies ergibt sich bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen, weil der Kläger nämlich berechtigt ist, sich als Angehöriger von freizügigen Unionsbürgern im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 2 FreizügG/EU). Schon deshalb fehlt es an den Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die insbesondere die vollziehbare Pflicht zur Ausreise verlangen. 37 Die Abschiebungsandrohung ist aber weiterhin auch deshalb rechtswidrig, weil mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 18.01.2013 ausweislich seines Verfügungssatzes nicht über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG entschieden worden ist und der Kläger sich deshalb weiterhin auf die derzeit noch bis zum 15.04.2013 befristete Fiktionswirkung berufen kann. Er ist somit auch deshalb nicht (vollziehbar) ausreisepflichtig (§§ 50, 58, 59 AufenthG). Somit ist sie ebenfalls aufzuheben. 38 Damit war der Klage in vollem Umfange stattzugeben. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 16 Aufgrund der nunmehr in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Beklagten erteilten Zustimmung konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. Außerdem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, sodass das Gericht nicht an die Einhaltung der Frist nach § 116 Abs. 2 VwGO gebunden war. 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig erhoben worden. 18 Dabei braucht die Frage, ob die Halbjahresfrist nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU der Behörde im Rahmen von § 75 VwGO einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags gibt, nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagte hatte überhaupt nicht vor, den Kläger unter Ausschöpfung dieser Frist (womöglich positiv) zu bescheiden. Vielmehr stand für die Beklagte seit langem fest, dass sie dem Kläger die Aufenthaltskarte bzw. die Anerkennung seines Status als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Inländers verweigern würde, wenn dieser nicht die von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen erbringen würde, wie dies auch vor Ergehen des Bescheids vom 18.01.2013 bereits im Erwiderungsschriftsatz vom 19.11.2012 zum Ausdruck gekommen war. Eine Berufung auf die 6-Monats-Frist erscheint deshalb als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.03.2013 nunmehr rügelos eingelassen, indem sie dort die Klage ausdrücklich für zulässig gehalten hat. 19 Infolgedessen konnte der Kläger den nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 18.01.2013 zum Gegenstand der Klage machen, ohne dass er gezwungen war, hiergegen erst noch das Widerspruchsverfahren durchzuführen. 20 Die auch im übrigen zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. 21 1. Der Kläger kann die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern verlangen. Deren Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 22 Freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Sinne von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU könnte der Kläger nur nach Nr. 6 (Familienangehöriger unter den Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 FreizügG/EU) freizügig sein. Nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU setzt Freizügigkeit des Familienangehörigen voraus, dass dieser den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, bei Familienangehörigen von Unionsbürgern nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 (nicht selbständig erwerbstätige Unionsbürger) zudem nur nach Maßgabe von § 4 FreizügG/EU (S. 1: Verfügung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und über ausreichende Existenzmittel). Nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU sind Familienangehörige vor allem der Ehegatte (Ziff. 1) und die Verwandten (Ziff. 2). Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU darf die Behörde vom Familienangehörigen einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU verlangen. 23 Der Kläger hat danach bereits Anspruch als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, die wegen unselbständiger Erwerbstätigkeit freizügig ist (§ 2 Ab. 2 Nr. 1 und 6 iVm § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Die Arbeitnehmereigenschaft wird dabei weder durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht ausreichen, um das Familieneinkommen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen zu bestreiten (vgl. ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen OVG Bremen, Urteil vom 28.09.2010, - 1 A 116/09 -, <juris>), noch steht entgegen, dass die Arbeitsverhältnisse bislang – übrigens einem zunehmend um sich greifenden, für Arbeitnehmer vielfach unausweichlichen Trend auf dem Arbeitsmarkt, der auch ausländerrechtlich zur Kenntnis zu nehmen ist, folgend – befristet waren, denn die Arbeitnehmereigenschaft besteht selbst bei (unfreiwilliger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU zunächst fort (vgl. OVG Bremen, aaO.). 24 Der Kläger hat auch hinreichend nachgewiesen, dass er die Eigenschaft als familienangehöriger Ehemann besitzt. Die weitergehenden Anforderungen der Beklagten zeugen entweder für Unkenntnis der Rechtslage oder sind Ausdruck von missbräuchlicher Verfahrensgestaltung. Nach Art. 10 Abs. 2 b) RL 2004/38 kann nur eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung verlangt werden. Deren Beschaffenheit bleibt jedoch offen (vgl. auch Ziff. 5.3.1.2.2 und 5a.2 der VwV zum FreizügG: „einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung“). Die Beklagte bezieht sich mit ihrem weitergehenden Mitwirkungsverlangen gegenüber dem Kläger auf Anforderungen, die anscheinend von Standesämtern in Baden-Württemberg bzw. dem OLG Stuttgart gestellt werden. Dabei sind die Anforderungen der OLG in verschiedenen Regionen in der Bundesrepublik Deutschland durchaus unterschiedlich (s. einerseits die OLG Stuttgart, München, Nürnberg, Bamberg im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, andererseits die OLG Dresden, Berlin-Brandenburg für die Anerkennung ausländischer Ehen). Diese Empfehlungen für bestimmte eherechtliche Umstände haben jedoch ebenfalls keinen normativen Charakter und vermögen insbesondere das Verwaltungsgericht nicht zu binden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Kläger die Eheschließung mit dem vorgelegten N N nachgewiesen hat. 25 Soweit es um die Beweiskraft von ausländischen Urkunden geht, ist normative Grundlage dafür § 438 Abs. 1 ZPO. Danach ist über die Frage, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, nach den Umständen des Falles im Wege der freien Beweiswürdigung zu ermessen (so auch bei den Anforderungen zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2010, - 11 K 223/09 -, <juris>). Soweit § 438 Abs. 2 ZPO außerdem einen Echtheitsnachweis bei legalisierten ausländischen Urkunden erkennt, gibt allerdings die Verweigerung der Legalisation pakistanischer Urkunden durch die Deutsche Botschaft (vgl. dazu Merkblatt der Botschaft Islamabad Stand November 2011 zur Überprüfung afghanischer und pakistanischer Urkunden durch die Botschaft) keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit einer pakistanischen Urkunde (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.11.2003, - 2 UF 51/03 -; <juris>). 26 Danach hält das Gericht die vom Kläger behauptete Eheschließung aufgrund der vorgelegten Urkunde („Nikah Nama“) über die Eheschließung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für hinreichend nachgewiesen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 b) RL 2004/38. 27 Bei der Bewertung dieser Urkunde, die von einem pakistanischen Notar in Peshawar am 16.03.2011 ausgestellt worden war und welche die Registrierung der Ehe am selben Tage im Heiratsregister („Nikah Registrar“) in Peshawar bestätigt, und die der Kläger der pakistanischen Botschaft in Usbekistan zur Beglaubigung (diese erfolgte am 03.08.2011) vorgelegt hatte, um ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau in Lettland zu bekommen (vgl. den Beglaubigungsstempel der lettischen Botschaft in Usbekistan vom 04.08.2011), ist vom maßgeblichen Eherecht auszugehen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Frage, ob die vom Kläger in Pakistan geschlossene Ehe wirksam zustande gekommen ist, nach den Heimatrechten der Staaten, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte (vgl. dazu OLG Zweibrücken, aaO.), für den Kläger also nach pakistanischem, für seine Ehefrau nach lettischem Recht. Da sich vorliegend der Kläger auf die Gültigkeit der Ehe beruft, ist somit vom pakistanischen Recht auszugehen. 28 Rechtsgrundlage für die Eheschließung in Pakistan ist die Muslim Family Law Ordinance (MLFO). Ausweislich der Darstellung des pakistanischen Eherechts von Bergmann/Ferid/Heinrich (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, „Pakistan“, Stand: 2003, S. 38) ist Mindestvoraussetzung für eine Heirat vor dem islamischen Standesbeamten (Maulvi) das Erscheinen von zwei Zeugen, welche die Heirat bestätigen, und die Festsetzung der sog. Brautgabe; das persönliche Erscheinen der Verlobten ist dagegen nicht erforderlich, da das islamische Recht die Heirat durch Stellvertreter erlaubt. Hat die Eheschließung nicht vor dem islamischen Standesbeamten stattgefunden, muss sie gemäß Sec. 5 Ziff. 3 MFLO von demjenigen, der die Eheschließung vorgenommen hat, bei dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Formvorschrift, deren Verletzung zu strafrechtlichen Folgen führen kann, jedoch nicht die Gültigkeit der Eheschließung beeinträchtigt. Nach „einhelliger“ pakistanischer Rechtsprechung ist die Eheschließung formwirksam, wenn die Voraussetzungen des nicht kodifizierten Islamrechts erfüllt sind. Eheschließungen bedürfen sowohl nach sunnitischem als auch nach schiitischem Recht keiner Schriftform. Längeres Zusammenleben von Mann und Frau begründet nach beiden Rechten die Vermutung einer gültigen Eheschließung mit der Folge, dass derjenige, der geltend macht, dass keine Ehe vorliegt, dafür auch die Beweislast trägt. Die Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann und einer Nicht-Muslima ist ebenfalls gültig, allerdings vernichtbar. 29 Die Einhaltung dieser Voraussetzungen hat die Bescheinigung vom 16.03.2011 bestätigt. Die Eheschließung am 14.03.2008 erfolgte offenbar nach den Regeln des MFLO und wurde auch – zumindest nachträglich - registriert, wie sich aus der notariellen Bescheinigung („Nikah Nama“) vom 16.03.2011 ergibt. Es werden zwei Zeugen namentlich genannt und es wurde auch eine Brautgabe erbracht. Dass die Ehe nicht gleich registriert wurde, steht ihrer Gültigkeit nach den vorausgegangenen Ausführungen nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bescheinigung keinen Anhaltpunkt dafür bietet, dass die Ehefrau der Eheschließung beigewohnt hat. Jedoch haben der Kläger in seiner Einvernahme als Partei und die Ehefrau in ihrer Einvernahme als Zeugin übereinstimmend die Zeremonie der Eheschließung in beider Anwesenheit geschildert, wobei geringfügige Abweichungen in der Schilderung (z.B. der Sitzordnung) nicht ins Gewicht fallen. Die Bescheinigung bestätigt auch eine Eheschließung auf der Grundlage des MLFO durch einen Maulvi (Qari Waris Khan) und beruht offenbar auf einer in Urdu verfassten Ursprungs-Urkunde. 30 Der Kläger hat auch den Anlass und die Umstände für die Erstellung dieser Bescheinigung lange nach der Eheschließung, nämlich im Zusammenhang mit den Bemühungen um ein Einreisevisum zu seiner Ehefrau nach Lettland, nachvollziehbar und insbesondere auch schlüssig dargelegt. Er hielt sich ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in seinem Pass in der fraglichen Zeit in Usbekistan (Visum für Usbekistan vom 05.07. bis 23.08.2011, Einreise dorthin am 02.08. und Ausreise von dort am 20.08.2011) auf. Dass er das Visum bei der lettischen Botschaft in Taschkent in Usbekistan eingeholt hat, hat der Kläger im Ergebnis schlüssig damit begründet, dass das lettische Konsulat in Peshawar keine Visa ausstelle. Tatsächlich ist die lettische Botschaft in Pakistan in Karachi mindestens soweit von Peshawar entfernt, wie die Botschaft in Taschkent, sodass dieser „Umweg“ jedenfalls nicht abwegig erscheint. 31 Die Gültigkeit der Ehe aufgrund der Bescheinigung vom 16.03.2011 haben auch die lettischen Behörden anerkannt (vgl. nochmals Art. 13 EGBGB). Sie haben auf dieser Grundlage dem Kläger den Nachzug zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern nach Lettland gestattet und die Ehefrau im lettischen Personenstandsregister als mit ihm verheiratet verzeichnet. Dies hat die Bescheinigung der lettischen Botschaft Berlin vom 16.11.2012 bestätigt, an deren Echtheit ebenfalls kein Zweifel besteht (vgl. zur Echtheit von konsularischen Urkunden das Merkblatt des Auswärtig. Amtes „Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“, VII.- http://www.konsularinfo.diplo.de/ contentblob/1615026/Daten/) und von der Beklagten auch nicht geäußert worden ist. Weiter hat der Kläger die Abstammung der Kinder durch Vorlage der Geburtsurkunden nachgewiesen, von denen zwei mit lettischer bzw. zyprischer Apostille versehen sind und also den (worauf auch immer begründeten) Anforderungen der Beklagten entsprechen. Folgerichtig hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass die Abstammung dieser Kinder vom Kläger nachgewiesen ist. 32 Diese Umstände und das tatsächliche Zusammenleben des Klägers stützen schließlich auch die bereits erwähnte, im Zuge des Gegenbeweises zwar widerlegliche, jedoch auch von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung nach pakistanischem Recht, dass die Ehe zwischen dem Kläger und Ehefrau Gültigkeit hat (vgl. nochmals OLG Zweibrücken, aaO.). 33 Damit sieht das erkennende Gericht den Nachweis erbracht, dass der Kläger als Ehemann seiner lettischen Ehefrau Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist. Demnach erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte bereits aus dieser Ehe. 34 Die weitere – im Ergebnis wohl zu bejahende – Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf die Eigenschaft als Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Kinder (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU) stützen kann, denen er durch seine tatsächliche Fürsorge Unterhalt gewährt (vgl. dazu § 1606 BGB), ohne welche die lettische Ehefrau kaum erwerbstätig sein könnte (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.09.2007, - M 10 K 06.1564 -, <juris> m.w.N. auf die EuGH-Rechtsprechung; vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 06.12.2012, RS C-356/11 u.a., <juris> zum Recht auf Achtung des Familienlebens und der Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls – praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 – 11 S 897/11 – <juris>: vgl. zum mittelbaren Anspruch des Drittstaatsangehörigen auf Freizügigkeit aus Art. 20 AEUV auch VG Augsburg, Urteil vom 24.08.2011, - Au 6 K 09.1056 – <juris>), braucht deshalb vorliegend nicht beantwortet zu werden. 35 2. Auch die - kraft rügeloser Einlassung der Beklagten ebenfalls - zulässige Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 36 Dies ergibt sich bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen, weil der Kläger nämlich berechtigt ist, sich als Angehöriger von freizügigen Unionsbürgern im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 2 FreizügG/EU). Schon deshalb fehlt es an den Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die insbesondere die vollziehbare Pflicht zur Ausreise verlangen. 37 Die Abschiebungsandrohung ist aber weiterhin auch deshalb rechtswidrig, weil mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 18.01.2013 ausweislich seines Verfügungssatzes nicht über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG entschieden worden ist und der Kläger sich deshalb weiterhin auf die derzeit noch bis zum 15.04.2013 befristete Fiktionswirkung berufen kann. Er ist somit auch deshalb nicht (vollziehbar) ausreisepflichtig (§§ 50, 58, 59 AufenthG). Somit ist sie ebenfalls aufzuheben. 38 Damit war der Klage in vollem Umfange stattzugeben. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.