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Beschluss

3 W 78/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Frage, ob eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a Abs. 3 BGB von der Staatskasse zu erstatten ist, ist auf die Vermögenslage des Betreuten zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Tatsachenentscheidung abzustellen. • Betreute gelten als mittellos, wenn sie die Aufwandsentschädigung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur teilweise aufbringen können (§ 1836d Nr.1, § 1836c Nr.2 BGB i.V.m. § 88 BSHG). • Wurde die entnommene Aufwandsentschädigung vor der letztinstanzlichen Entscheidung an die Rückfordernde zurückgezahlt, ist bei der Vermögensprüfung die Rückzahlung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt der Mittellosigkeitsprüfung für Erstattung der Betreueraufwandsentschädigung • Für die Frage, ob eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a Abs. 3 BGB von der Staatskasse zu erstatten ist, ist auf die Vermögenslage des Betreuten zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Tatsachenentscheidung abzustellen. • Betreute gelten als mittellos, wenn sie die Aufwandsentschädigung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur teilweise aufbringen können (§ 1836d Nr.1, § 1836c Nr.2 BGB i.V.m. § 88 BSHG). • Wurde die entnommene Aufwandsentschädigung vor der letztinstanzlichen Entscheidung an die Rückfordernde zurückgezahlt, ist bei der Vermögensprüfung die Rückzahlung zu berücksichtigen. Die Betreuerin hob am 6.1.2004 mit Genehmigung des Amtsgerichts eine Aufwandsentschädigung vom Sparbuch der Betreuten ab; das Guthaben überschritt damals den Schonbetrag. Die Kreisverwaltung forderte per Bescheid vom 22.4.2004 926,60 € im Wege des Rückgriffs zurück; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Betroffene zahlte am 5.10.2004 den geforderten Betrag vollständig zurück; darin war auch die entnommene Aufwandsentschädigung enthalten. Die Betreuerin begehrte Erstattung der Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse für 2003; das Amtsgericht lehnte ab. Die Beschwerdekammer gab der Betreuerin teilweise Recht und sprach 312 € aus der Landeskasse zu. Dagegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach den einschlägigen Vorschriften des FGG statthaft und formell nicht zu beanstanden. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Erstattung der Aufwandsentschädigung ergibt sich aus §§ 1908i Abs.1, 1835a Abs.3 BGB; Mittellosigkeit ist nach § 1836d Nr.1 BGB zu bestimmen; einzusetzendes Vermögen richtet sich nach § 1836c Nr.2 BGB i.V.m. § 88 BSHG. • Zeitpunkt der Mittellosigkeitsprüfung: Entsprechend dem Grundsatz, dass die Beschwerdeinstanz in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz tritt, ist auf die Vermögenslage des Betreuten zum Zeitpunkt der letzten tatsachenfeststellenden Instanz abzustellen. • Anwendung auf den Sachverhalt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Schonbetrag nach den Vorschriften der §§ 1836d, 1836c BGB nicht mehr überschritten. Eine weitergehende Prüfung, ob bereits titulierte, aber noch nicht zurückgezahlte Rückforderungen zu berücksichtigen wären, blieb entgegenstehend; hier war die Rückzahlung jedoch bereits vor der letztinstanzlichen Entscheidung erfolgt, sodass die entnommene Aufwandsentschädigung nicht mehr dem Vermögen zugerechnet werden konnte. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung des Senats erging gerichtsgebührenfrei nach § 11 Abs.1 KostO; Erstattung außergerichtlicher Auslagen entfiel mangels Beteiligter außerhalb des Beteiligten zu 1). Der zugelassene Rechtszug des Beteiligten zu 1) blieb erfolglos; die Entscheidung der Beschwerdekammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die Vermögenslage des Betreuten in der letzten Tatsacheninstanz; anschließend war der Schonbetrag nicht mehr überschritten. Da die Betroffene den geforderten Betrag einschließlich der entnommenen Aufwandsentschädigung bereits vor der letztinstanzlichen Entscheidung zurückerstattet hatte, konnte die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gewährt werden. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.