Urteil
6 UF 208/05
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist und die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben (§§ 1565, 1566 BGB).
• Ein notariell vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann familiengerichtlich nach § 1587o BGB genehmigt werden; die Genehmigung kann auch im Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht erfolgen, wenn die Entscheidung entscheidungsreif ist (§ 1587o Abs.2 Satz3 BGB i.V.m. § 53d FGG).
• Das Berufungsgericht darf eine notwendige und entscheidungsreife Folgesache mit erledigen, statt die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 629b ZPO).
• Die Kosten des Rechtsstreits können gegeneinander aufgehoben werden; Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Scheidung wegen gescheiterter Ehe und Genehmigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs • Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist und die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben (§§ 1565, 1566 BGB). • Ein notariell vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann familiengerichtlich nach § 1587o BGB genehmigt werden; die Genehmigung kann auch im Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht erfolgen, wenn die Entscheidung entscheidungsreif ist (§ 1587o Abs.2 Satz3 BGB i.V.m. § 53d FGG). • Das Berufungsgericht darf eine notwendige und entscheidungsreife Folgesache mit erledigen, statt die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 629b ZPO). • Die Kosten des Rechtsstreits können gegeneinander aufgehoben werden; Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Parteien, beide beruflich R., haben 1991 geheiratet und leben seit einem gescheiterten Versöhnungsversuch Mitte 2004 getrennt; die Trennung bestand seit dem 20. September 2004, die Antragstellerin zog Ende Oktober 2005 aus. Die Parteien haben zwei Kinder, die beim Antragsgegner leben. In einer notariellen Vereinbarung vom 18.10.2004 vereinbarten die Parteien den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und beantragten dessen gerichtliche Genehmigung für den Fall der Wirksamkeitsschranke. Die Antragstellerin stellte den Scheidungsantrag, das Amtsgericht wies ihn jedoch ab mit der Begründung, ein endgültiges Scheitern der Ehe sei nicht festgestellt; der Antragsgegner habe seine Zustimmung widerrufen. Die Antragstellerin legte Berufung ein und machte die dauerhafte Trennung, neue Partnerschaften beiderseits und die Entscheidungsreife des Versorgungsausgleichsausschlusses geltend. Der Senat hörte die Parteien an, holte Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein und genehmigte die notariell vereinbarte Regelung. • Scheidungsgrund: Nach § 1565 Abs.1 BGB ist die Ehe zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; maßgeblich ist, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (§ 1565 Abs.1 Satz2 BGB). • Feststellung des Scheiterns: Die Parteien leben seit über einem Jahr getrennt; die Antragstellerin bekundete unmissverständlich, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen; beide haben jeweils neue Partnerschaften aufgenommen; selbst die frühere Zustimmung des Antragsgegners steht dem nicht entgegen, da finanzielle Auseinandersetzungen dessen weitere Bindung nicht begründen. • Versorgungsausgleich: Der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs war wegen des vorzeitigen Scheidungsantrags formell unwirksam nach § 1408 Abs.2 Satz2 BGB, die notarielle Vereinbarung konnte jedoch als privatrechtliche Vereinbarung nach § 1587o BGB genehmigt werden. Eine solche Genehmigung war entscheidungsreif, nachdem Auskünfte zu Anwartschaften eingeholt wurden. • Zuständigkeit des Berufungsgerichts: Nach § 629b ZPO besteht keine beim Familiengericht verbleibende Folgesache mehr, weil die Genehmigung des Ausschlusses durch den Senat selbst erfolgen konnte (§ 1587o Abs.2 Satz3 BGB i.V.m. § 53d FGG). Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ist es sachdienlich, die Folgesache im Berufungsverfahren mitzuerledigen. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO; die Revision wird gemäß § 543 Abs.2 ZPO nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt oder die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. Der Senat hebt das Urteil des Amtsgerichts insoweit auf und spricht die Scheidung der 1991 geschlossenen Ehe aus, weil die Ehe gescheitert ist und die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Der zuvor notariell vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde vom Senat familiengerichtlich genehmigt, da die Genehmigung entscheidungsreif war und keine entgegenstehenden Umstände nach § 1587o Abs.2 Satz4 BGB ersichtlich sind. Mangels weiterer offener Folgesachen hat der Senat die Scheidung selbst ausgesprochen, um Verzögerungen durch Aufhebung und Zurückverweisung zu vermeiden. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Revision wird nicht zugelassen.