Urteil
5 U 62/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei häuslicher Pflege naher Angehöriger richtet sich der ersatzfähige Mehrbedarf nach dem tatsächlich gewählten Lebensgestaltungsspielraum des Geschädigten; die Höhe bemisst sich nach dem von den Angehörigen erbrachten Aufwand.
• Bereitschaftszeiten der pflegenden Angehörigen sind grundsätzlich ersatzfähig, jedoch nur zum Teil; für nächtliche Bereitschaft hält der Senat 1/4 der Nacht (2 Stunden) als angemessenen ersatzfähigen Aufwand für anerkennungsfähig.
• Für die Bewertung elterlicher Pflegeleistungen gilt kein Maßstab der Kosten einer fremden Pflegekraft; der Stundensatz kann deutlich unter tariflichem Fremdlohnsatz liegen (hier 10,23 € je Stunde).
• Fremdpflegekosten sind in voller Höhe ersatzfähig, sofern sie erforderlich sind und die Darlegungs- und Beweislast des Gegners für etwaige Erfüllungseinwendungen nicht genügt.
• Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO ist bei rollstuhlbedingtem Mehrverschleiß von Kleidung geboten; der Senat schätzt den Mehraufwand auf 300 €.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit elterlicher Pflegeaufwendungen und Teilvergütung von Bereitschaftszeiten • Bei häuslicher Pflege naher Angehöriger richtet sich der ersatzfähige Mehrbedarf nach dem tatsächlich gewählten Lebensgestaltungsspielraum des Geschädigten; die Höhe bemisst sich nach dem von den Angehörigen erbrachten Aufwand. • Bereitschaftszeiten der pflegenden Angehörigen sind grundsätzlich ersatzfähig, jedoch nur zum Teil; für nächtliche Bereitschaft hält der Senat 1/4 der Nacht (2 Stunden) als angemessenen ersatzfähigen Aufwand für anerkennungsfähig. • Für die Bewertung elterlicher Pflegeleistungen gilt kein Maßstab der Kosten einer fremden Pflegekraft; der Stundensatz kann deutlich unter tariflichem Fremdlohnsatz liegen (hier 10,23 € je Stunde). • Fremdpflegekosten sind in voller Höhe ersatzfähig, sofern sie erforderlich sind und die Darlegungs- und Beweislast des Gegners für etwaige Erfüllungseinwendungen nicht genügt. • Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO ist bei rollstuhlbedingtem Mehrverschleiß von Kleidung geboten; der Senat schätzt den Mehraufwand auf 300 €. Die Klägerin erlitt bei Geburt eine schwere Hirnschädigung; ein rechtskräftiges Grundurteil verpflichtet den Beklagten zum Schadensersatz. Die Parteien vereinbarten Zahlungen als Vorschuss und jährliche Abrechnungen. Streitgegenstand sind Erstattungsansprüche der Klägerin für Jahre 2000, 2003 und 2004: Vergütung elterlicher Pflegeleistungen (einschließlich Bereitschaftszeiten), Fremdbetreuungskosten, nächtliche Betreuung, rollstuhlbedingte Mehrkosten für Kleidung, KFZ-Mehrkosten, Wohnflächenmehrbedarf und Aufwendungen des Vaters als Betreuer. Das Landgericht hatte weitgehend abgewiesen und nur Teilbeträge zugesprochen; die Klägerin legte Berufung ein. Sachverständigengutachten bestätigten den Pflegebedarf; streitig war insbesondere die Berücksichtigung und Höhe der Bereitschaftszeiten sowie die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. • Grundsatz: Der Beklagte ist durch das Grundurteil zur Zahlung einer Rente für den Mehrbedarf nach § 843 Abs.1 BGB verpflichtet; hierzu zählt auch Betreuungsaufwand naher Angehöriger und der sich daraus ergebende geldwerte Verlust. • Bemessung: Maßgeblich ist der tatsächliche Bedarf in der vom Geschädigten gewählten Lebensgestaltung; bei Familienpflege ist nicht auf Fremdpflegesätze, sondern auf einen angemessenen Ausgleich abzustellen (tatrichterliches Ermessen). • Stundensatz: Der vom Beklagten akzeptierte Satz von 10,22 € (rund 10,23 €) je Stunde ist nicht zu niedrig und liegt über relevanten Nettolohnwerten. • Bereitschaftszeiten: Bereitschaftszeiten sind grundsätzlich ersatzfähig, weil sie über bloße mütterliche Zuneigung hinausgehen; sie sind aber nicht in voller Höhe zu vergüten. Für die vorliegenden Verhältnisse ergibt sich ein durchschnittlicher Anteil der Bereitschaftszeiten von 37,20 %, wobei von den Fremdstunden nur die Hälfte der auf Bereitschaft entfallenden Stunden abzuziehen ist; insoweit erzielt die Klägerin Teilerfolg. • Nächtliche Bereitschaft: Für die Nacht (22–6 Uhr) scheidet volle Vergütung aus; konkret hält der Senat 1/4 der Nacht (2 Stunden) bei unverändertem Stundensatz als angemessenen ersatzfähigen Aufwand. • Fremdleistungen: Tatsächlich angefallene Fremdpflegesätze sind vollständig zu ersetzen, sofern ihre Notwendigkeit unstreitig ist; die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Erfüllungseinwand aus bereits geleisteten Zahlungen und hat diese nicht ausreichend substantiiert. • Schätzung Kleidung: Nach § 287 ZPO ist der rollstuhlbedingte Mehraufwand für Kleidung aus Sicht des Sachverständigen mit 30% zu schätzen; der Senat setzt den ersatzfähigen Betrag auf 300 € fest. • Unterbliebene Ansprüche: Ansprüche für KFZ-Mehrkosten, Wohnflächenzuschlag und Vergütung des Vaters als Betreuer wurden abgewiesen, weil der Aufwand bereits durch »Organisatorisches« berücksichtigt ist beziehungsweise kein gesetzlicher Vergütungsanspruch ohne Beschluss des Vormundschaftsgerichts besteht. • Zinsen und Kosten: Zinsen werden nach § 288 Abs.1 BGB zugesprochen; Kostenentscheidung nach § 92 Abs.1 ZPO; Entscheidung vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin führt teilweise zum Erfolg. Der Senat verurteilt den Beklagten zur Zahlung weiterer 12.283,77 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2005; damit wird die erstinstanzlich zugesprochene Summe um diesen Betrag erhöht. Die Zahlung umfasst Teilerstattungen für elterliche Eigenleistungen (1.074,20 €), Fremdbetreuung in 2003 (879,86 €), nächtliche Bereitschaft im Januar 2003 (634,26 €), fremde Pflegelohnreste 2004 (9.395,45 €) und rollstuhlbedingte Kleidung (300 €). Weitere Berufungspunkte bleiben ohne Erfolg, insbesondere KFZ-Mehrkosten, Wohnflächenmehrbedarf und ein Anspruch auf Vergütung des Vaters als Betreuer. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.