Beschluss
4 W 88/08
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen Streitwertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist eine Beschwerde nach §§ 66, 68 GKG statthaft.
• Der Begriff "nächst höheres Gericht" in § 66 Abs. 3 GKG bezeichnet die nächsthöhere Gerichtsinstanz nach der Gerichtsorganisation (Oberlandesgericht) und nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete Gericht.
• Bei einem nur teilweise eingelegten Einspruch ist im Berufungsverfahren nur über den angegriffenen Teil zu entscheiden; der Streitwert richtet sich nach dem Umfang dieses Teils.
• Ist die Beschwerde gebührenfrei und werden keine Kosten erstattet, sind eigene Kostenentscheidungen und ein zusätzlicher Streitwert für die Beschwerdeentscheidung nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht zulässig, aber unbegründet • Gegen Streitwertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist eine Beschwerde nach §§ 66, 68 GKG statthaft. • Der Begriff "nächst höheres Gericht" in § 66 Abs. 3 GKG bezeichnet die nächsthöhere Gerichtsinstanz nach der Gerichtsorganisation (Oberlandesgericht) und nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete Gericht. • Bei einem nur teilweise eingelegten Einspruch ist im Berufungsverfahren nur über den angegriffenen Teil zu entscheiden; der Streitwert richtet sich nach dem Umfang dieses Teils. • Ist die Beschwerde gebührenfrei und werden keine Kosten erstattet, sind eigene Kostenentscheidungen und ein zusätzlicher Streitwert für die Beschwerdeentscheidung nicht erforderlich. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen die vom Landgericht Frankenthal als Berufungsgericht festgesetzte Streitwerthöhe Beschwerde nach §§ 66, 68 GKG einlegen. Streitgegenstand war ein Berufungsverfahren, in dem das Amtsgericht zuvor ein zweites Versäumnisurteil erlassen hatte, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wurde. Der Einspruch des Beklagten war nach seinem Schreiben vom 1. Februar 2008 lediglich auf die Herabsetzung des Schmerzensgeldes von 2.500,00 € auf 800,00 € beschränkt (Teileinspruch). Das Landgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.700,00 € fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrte eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts auf 7.500,00 €, setzte den Beschwerdewert auf 200,00 € und rügte die zu niedrige Festsetzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist nach §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG statthaft; das Verfahren für Streitwertbeschwerden ist gesondert geregelt und durch § 567 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen. • Auslegung § 66 Abs. 3 GKG: "Nächst höheres Gericht" meint das organisatorisch nächsthöhere Gericht (Oberlandesgericht), nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete Gericht; Gesetzesmaterial und Systematik stützen diese Auffassung. • Historie GKG: Die Änderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 führte dazu, dass Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen durch Landgerichte als Berufungsgerichte nicht mehr ausgeschlossen sind; die herrschende Rechtsprechung ordnet die Entscheidung dem Oberlandesgericht zu. • Beschwerdebefugnis und Beschwerdewert: Der Prozessbevollmächtigte ist durch die angeblich zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert und der festgesetzte Beschwerdewert ist ausreichend. • Sachentscheidung: Der Beklagte hatte nur einen Teileinspruch bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes erhoben; deshalb betraf das Berufungsverfahren nur diesen Teilstreit (2.500,00 € minus 800,00 € = 1.700,00 €). Das Landgericht hat den Streitwert daher zutreffend auf 1.700,00 € festgesetzt. • Kostenfolge: Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG); deshalb sind eigene Kostenentscheidungen und ein zusätzlicher Gegenstandswert nicht erforderlich. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für zulässig, folgt aber in der Sache der Begründung des Landgerichts: Da nur ein Teileinspruch über die Höhe des Schmerzensgeldes betrieben wurde, beschränkte sich der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 1.700,00 €. Die vom Beschwerdeführer begehrte Erhöhung auf 7.500,00 € ist nicht begründet. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, sodass keine gesonderte Kostenentscheidung oder Festsetzung eines weiteren Gegenstandswertes erfolgt.