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Beschluss

3 W 132/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0312.3W132.13.0A
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Leitsätze
1. Hat das Landgericht über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichterreichens der Berufungssumme im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung befunden, ist eine (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.(Rn.8) 2. Entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht, ist ebenso wie bei der Entscheidung als Berufungsgericht eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft (in Anknüpfung an OLG Koblenz, 30. November 2012, 2 W 636/12, MDR 2013, 299; OLG Koblenz, 18. April 2012, 2 W 183/12; OLG Koblenz, 12. Februar 2008, 5 W 70/08, MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, 4. September 2006, I-24 W 45/06, MDR 2007, 605; OLG Stuttgart, 12. Januar 2012, 13 W 38/11, ZMR 2012, 457; OLG Zweibrücken, 11. November 2008, 4 W 88/08; OLG München, 14. Mai 2009, 32 W 1336/09, OLGR München 2009, 533; OLG Celle, 20. Dezember 2006, 2 W 501/06, OLGR Celle 2007, 198; OLG Celle, 17. November 2005, 3 W 142/05, OLGR Celle 2006, 270; anderer Ansicht OLG Celle, 15. November 2005, 11 W 87/05, OLGR Celle 2006, 191).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 23.01.2013 und 14.02.2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet, im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dies nicht die Streitwertbeschwerde betrifft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Landgericht über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichterreichens der Berufungssumme im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung befunden, ist eine (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.(Rn.8) 2. Entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht, ist ebenso wie bei der Entscheidung als Berufungsgericht eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft (in Anknüpfung an OLG Koblenz, 30. November 2012, 2 W 636/12, MDR 2013, 299; OLG Koblenz, 18. April 2012, 2 W 183/12; OLG Koblenz, 12. Februar 2008, 5 W 70/08, MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, 4. September 2006, I-24 W 45/06, MDR 2007, 605; OLG Stuttgart, 12. Januar 2012, 13 W 38/11, ZMR 2012, 457; OLG Zweibrücken, 11. November 2008, 4 W 88/08; OLG München, 14. Mai 2009, 32 W 1336/09, OLGR München 2009, 533; OLG Celle, 20. Dezember 2006, 2 W 501/06, OLGR Celle 2007, 198; OLG Celle, 17. November 2005, 3 W 142/05, OLGR Celle 2006, 270; anderer Ansicht OLG Celle, 15. November 2005, 11 W 87/05, OLGR Celle 2006, 191).(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 23.01.2013 und 14.02.2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet, im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dies nicht die Streitwertbeschwerde betrifft. I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die den Antragsgegnern aufgegeben werden soll, ihm den Zutritt zum Haus ...[X] zu ermöglichen, damit er dringend benötigte Privatsachen herausnehmen kann. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.12.2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.12.2012 und den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Streitwert ist auf 600,00 € festgesetzt worden (GA 7). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist mit Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 23.01.2013 (GA 45 ff.) zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (GA 55 ff.) hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung der am 23.01.2013 erlassenen Entscheidung festzustellen, dass die am 06.12.2012 beantragte einstweilige Verfügung hätte erteilt werden müssen und die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.02.2013 (GA 77 ff.) diesen Antrag als Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.01.2013 (GA 45 ff.) ausgelegt und die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit seinem als sofortigen Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 21.02.2013 (GA 86 ff) beantragt er nunmehr, 1. den Streitwert auf einen höheren Betrag als 600,00 € festzusetzen; 2. unter Abänderung der am 23.01.2013 erlassenen Entscheidung festzustellen, dass die am 06.12.2012 beantragte einstweilige Verfügung hätte erteilt werden müssen; 3. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszusprechen. II. Die Beschwerde ist teils nicht zulässig, teil nicht begründet. Soweit der Antragsteller sich gegen die Zurückweisung der beim Amtsgericht beantragten einstweiligen Verfügung wendet, ist die Beschwerde bereits deshalb unbegründet, weil das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.12.2012 (GA 7) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (GA 13 ff.) Berufung eingelegt. Das Amtsgericht Koblenz hat diesen Schriftsatz gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO als sofortige Beschwerde ausgelegt, weil eine Berufung gegen den Beschluss vom 06.12.2012 nicht statthaft sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.01.2013 (GA 45 ff.) die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.12.2012 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.02.2013 (GA 77 ff.) hat das Landgericht den als Gegenvorstellung ausgelegten Antrag des Antragstellers vom 06.02.2013 ebenfalls zurückgewiesen. Eine (weitere) Beschwerde gegen den am 23.01.2013 erlassenen Beschluss (GA 45 ff.) des Landgerichts ist nicht statthaft. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 600,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigen muss. Ungeachtet dessen findet eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO nur gegen erstinstanzlich ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte unter den Voraussetzungen nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO statt. Eine (weitere) Beschwerde hiergegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Anders verhält es sich in Bezug auf die gleichzeitig eingelegte Streitwertbeschwerde. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht, so ist eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 -; Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - , OLG Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270, Juris Rn. 12; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2005 - 11 W 87/05 - OLGR 2006, 191). Entsprechendes gilt, wenn das Landgericht hier als Beschwerdegericht entschieden hat. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 600,00 € durch das Amtsgericht im Beschluss vom 06.12.2012 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und Beschwerdeführer zeigt keine Gründe auf, die einen höheren Streitwert rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren hinsichtlich der Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 601,00 € festgesetzt.