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Beschluss

1 Ws 368/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zeit zwischen der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB und deren Rechtskraft ist rechtmäßig im Maßregelvollzug verbrachte Zeit und wird nicht auf die Restfreiheitsstrafe angerechnet. • Die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB entfaltet erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung; eine sofortige Beschwerde hemmt den Vollzug der Entscheidung nach den Regelungen der StPO. • Rechtsprechung zur Organisationshaft ist auf diese Konstellation nicht übertragbar, weil dort die Haft bis zur Aufnahme in den Maßregelvollzug regelwidrig ist, während die Zeit bis zur Rechtskraft hier regelgerecht verbracht wird.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung • Die Zeit zwischen der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB und deren Rechtskraft ist rechtmäßig im Maßregelvollzug verbrachte Zeit und wird nicht auf die Restfreiheitsstrafe angerechnet. • Die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB entfaltet erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung; eine sofortige Beschwerde hemmt den Vollzug der Entscheidung nach den Regelungen der StPO. • Rechtsprechung zur Organisationshaft ist auf diese Konstellation nicht übertragbar, weil dort die Haft bis zur Aufnahme in den Maßregelvollzug regelwidrig ist, während die Zeit bis zur Rechtskraft hier regelgerecht verbracht wird. Der Verurteilte erhielt eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Unterbringung wurde am 7.9.2007 vollzogen. Nach Therapieverweigerung erklärte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 30.7.2008 die Unterbringung für erledigt und setzte die Restvollstreckung nicht zur Bewährung aus. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und wurde am 15.8.2008 rechtskräftig; an diesem Tag erfolgte die Verlegung des Verurteilten in die JVA. Die Staatsanwaltschaft berechnete eine Restfreiheitsstrafe von 92 Tagen ab dem 15.8.2008. Der Verurteilte beantragte die Anrechnung der zwischen dem 30.7.2008 und dem 15.8.2008 im Pfalzklinikum verbrachten Zeit auf die Strafe; die Strafvollstreckungskammer gab dem Antrag statt. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. • Die Zeit zwischen der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 StGB und der Rechtskraft der Entscheidung ist nicht mit der sogenannten Organisationshaft vergleichbar. Organisationshaft ist regelwidrig, während die Zeit bis zur Rechtskraft hier regelgerecht im Maßregelvollzug verbracht wird. • Die Auffassung, die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB wirke bereits vor Rechtskraft, ist unrichtig. Nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 Satz 2 StPO entfaltet die Entscheidung erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung; eine anhängige sofortige Beschwerde hemmt den Vollzug. • Daher war der Verurteilte bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung rechtmäßig weiterhin im Maßregelvollzug und diese Zeit kann nicht als Vollstreckungszeit der Freiheitsstrafe angesetzt werden. • Der Senat schließt sich der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt an und wendet diese Auslegung der einschlägigen StPO-Vorschriften an. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und weist den Antrag des Verurteilten auf Feststellung der Anrechnung der Zeit vom 30.7.2008 bis 15.8.2008 auf die Strafzeit zurück. Entscheidend ist, dass die Erledigungsentscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung entfaltet und der Betroffene bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Maßregelvollzug verblieb. Deshalb ist die in diesem Zeitraum verbrachte Zeit nicht auf die Restfreiheitsstrafe anzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.