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Urteil

6 UF 9/09

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr.1 BGB kann auch den ehelichen Lebensstandard berücksichtigenden Bedarf umfassen. • Bei dauerhafter Erwerbsminderung aufgrund schicksalhafter Krankheit ist Unterhalt zwar möglich, kann aber nach § 1578b Abs.2 BGB befristet werden. • Ehebedingte Nachteile sind Voraussetzung für unbefristeten Krankheitsunterhalt; das bloße Auftreten einer Krankheit während der Ehe begründet solche Nachteile nicht automatisch. • Bei Bemessung sind Einkommen und berücksichtigungsfähige Aufwendungen beider Ehegatten sowie Versorgungsausgleich und sonstige Sozialleistungen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Befristeter nachehelicher Krankheitsunterhalt bei dauerhafter Erwerbsminderung • Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr.1 BGB kann auch den ehelichen Lebensstandard berücksichtigenden Bedarf umfassen. • Bei dauerhafter Erwerbsminderung aufgrund schicksalhafter Krankheit ist Unterhalt zwar möglich, kann aber nach § 1578b Abs.2 BGB befristet werden. • Ehebedingte Nachteile sind Voraussetzung für unbefristeten Krankheitsunterhalt; das bloße Auftreten einer Krankheit während der Ehe begründet solche Nachteile nicht automatisch. • Bei Bemessung sind Einkommen und berücksichtigungsfähige Aufwendungen beider Ehegatten sowie Versorgungsausgleich und sonstige Sozialleistungen zu berücksichtigen. Die Klägerin und der Beklagte sind geschieden. Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert wegen einer Augenerkrankung und bezieht eine Rente sowie Blindengeld/Blindenhilfe. Die Parteien sind Miteigentümer des ehemaligen Familienheims; die Klägerin trägt Darlehensraten. Der Beklagte ist berufstätig und erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von rund 2.013,01 €. Die Klägerin verlangte nachehelichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2008; die Berufung erstrebt ab 1. April 2009 monatlich 357,00 €. Das Amtsgericht hatte anders entschieden; das Oberlandesgericht prüfte Anspruchsgrundlage, Höhe und Befristung des Unterhalts. • Anspruchsgrundlage: Der Unterhaltsanspruch folgt aus § 1572 Nr.1 BGB; die Klägerin ist infolge ihrer Behinderung dauerhaft nicht erwerbsfähig und bezieht volle Erwerbsminderungsrente. • Umfang des Anspruchs: Nach ständiger Rechtsprechung erfasst § 1572 Nr.1 BGB auch den über den angemessenen Lebensbedarf hinausgehenden ehelichen Lebensstandard (voller Unterhalt); bei der Berechnung sind Einkommen des Unterhaltspflichtigen, abzugsfähige Aufwendungen und Zuflüsse des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. • Berechnung: Das unterhaltsprägende Einkommen des Beklagten wurde auf 1.811,71 € ermittelt; bei der Klägerin ergab sich ein unterhaltsprägendes Einkommen von 1.083,96 €. Aus dem ehelichen Gesamtbedarf von 2.895,67 € folgt ein Bedarf der Klägerin von 1.447,84 €, somit ein gesetzlicher Differenzbetrag von rund 364,00 €, von dem die Klägerin 357,00 € verlangt. • Sozialleistungen und Wohnwert: Blindengeld und Blindenhilfe sind nach § 1610a BGB dem krankheitsbedingten Mehraufwand zuzurechnen; die Klägerin wurde hälftig am Familienheim beteiligt, der hälftige Wohnwert (325,00 €) wurde ihr als Einkommen zugerechnet. • Befristung: Nach § 1578b Abs.2 BGB ist der Anspruch zu befristen, wenn ein unbefristeter Anspruch unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile oder von Belangen gemeinsamer Kinder unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile sind hier nicht nachweisbar; die Erkrankung ist schicksalhaft und nicht durch die Ehe verursacht. • Abwägung und Übergangszeit: Wegen der Versorgungsausgleichsübertragung, bestehender Sozialleistungen, Miteigentums am Wohnhaus und der Erwartung künftiger Möglichkeiten mietfreien Wohnens ist der Klägerin zuzumuten, sich in einer Übergangszeit von fünf Jahren auf einen niedrigeren Standard einzustellen; daher Befristung bis 31.10.2012. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg: Der Beklagte wird verurteilt, ab 1. April 2009 bis zum 31. Oktober 2012 monatlich 357,00 € nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Klärung des Unterhalts beruht auf § 1572 Nr.1 BGB; die Höhe ergibt sich aus Gegenüberstellung bereinigter Einkommen, Wohnwert und berücksichtigungsfähiger Belastungen sowie der gesetzlichen Vermutung nach § 1610a BGB. Ein unbefristeter Unterhaltsanspruch wäre hier unbillig, weil die Erwerbsminderung schicksalhaft ist, Versorgungsausgleich und sonstige Leistungen die Lage der Klägerin abmildern und ihr durch Miteigentum am Wohnhaus mittelfristig weitere Versorgung ermöglicht wird. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.