Beschluss
1 Ws 248/09
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe begründet die Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose.
• Das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB ist Ausnahme und nur bei konkreten Tatsachen für eine günstige Prognose möglich; Zweifel gehen zugunsten der Allgemeinheit.
• Eine bereits im Urteil festgestellte problematische Persönlichkeitsstruktur und fehlende Aufarbeitung im Vollzug können die Anordnung des Entfalls der Führungsaufsicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Entfall der Führungsaufsicht nur bei konkreter günstiger Prognose • Die Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe begründet die Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose. • Das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB ist Ausnahme und nur bei konkreten Tatsachen für eine günstige Prognose möglich; Zweifel gehen zugunsten der Allgemeinheit. • Eine bereits im Urteil festgestellte problematische Persönlichkeitsstruktur und fehlende Aufarbeitung im Vollzug können die Anordnung des Entfalls der Führungsaufsicht ausschließen. Der Verurteilte begehrt im Vollstreckungsverfahren das Entfallen der nach seiner Verurteilung anzuordnenden Führungsaufsicht. Er hat eine mindestens zweijährige Freiheitsstrafe voll verbüßt; im Ausgangsurteil wurden Probleme seiner Persönlichkeitsstruktur und schwierige Elternbeziehungen festgestellt. Während des Vollzugs verweigerte der Verurteilte Aufarbeitung und therapeutische Behandlung; externe Gutachten ergaben höchstens neutrale bis ungünstige Prognosen, insbesondere wegen Drogendelinquenz. Bedingte Entlassungsanträge wurden wiederholt versagt. Die Strafvollstreckungskammer lehnte das Entfallen der Führungsaufsicht ab; der Beschwerdeführer richtet sich dagegen gegen diese Entscheidung. • Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt übereinstimmend an, dass die Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe die Vermutung einer ungünstigen Sozialprognose begründet; deshalb hat die Anordnung des Entfalls der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB Ausnahmecharakter. • Für den Entfall der Führungsaufsicht sind konkrete Tatsachen erforderlich, die eine günstige Prognose belegen; die Anforderungen liegen über denen für die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB, und Zweifel sind zuungunsten des Verurteilten zu entscheiden. • Im vorliegenden Fall sprechen die im Ausgangsurteil festgestellte problematische Persönlichkeitsstruktur, Probleme im Elternverhältnis und die fehlende Aufarbeitung während des Vollzugs gegen eine günstige Prognose. • Das externe Sachverständigengutachten ergab nur eine neutrale Prognose für Sexualstraftaten und eine ungünstigere Einschätzung zur Drogendelinquenz; eine vom Verurteilten selbst für erforderlich gehaltene psychiatrische Behandlung hat nicht stattgefunden. • Wiederholte Versagungen der bedingten Entlassung und das Fehlen substantiiert vorgetragener neuer Entwicklungen in der letzten Vollzugsphase rechtfertigen keine andere Bewertung; die vorsichtige positive Stellungnahme des psychologischen Dienstes wiegt derzeit nicht die gegenstehenden Umstände auf. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; die Anordnung des Entfalls der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB wurde zu Recht versagt. Entscheidungsrelevant sind die der Vollverbüßung inhärente Vermutung einer ungünstigen Sozialprognose, die im Urteil und durch Gutachten belegten persönlichen Probleme sowie der fehlende Aufarbeitungs- und Behandlungswille des Verurteilten. Neue, konkrete positive Prognosefakten, die die strengen Anforderungen für den Entfall der Führungsaufsicht erfüllten, sind nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschwerdeführers.