Beschluss
4 U 196/09
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung einer Aktiengesellschaft ist unzulässig, wenn die vorlegende Prozessvollmacht fehlt und die gesetzlichen Vertretungsorgane nicht ordnungsgemäß über die Mandatierung beschlossen haben.
• Der Aufsichtsratsvorsitzende darf nicht ohne Beschluss des Aufsichtsrats die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten für Streitigkeiten gegen Vorstandsmitglieder vornehmen; hierfür ist nach §112 AktG ein Aufsichtsratsbeschluss erforderlich.
• Die Parteivertreter sind bei Kenntnis der fehlenden Legitimation nach dem Veranlasserprinzip kostenpflichtig zu halten.
• Die für prozessunfähige Parteien entwickelten Ausnahmegründe zur Zulassung der Prozessvertretung gelten nicht sinngemäß für die Frage der gewillkürten Vertretung durch Prozessbevollmächtigte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Prozessvollmacht des Aufsichtsrats • Die Berufung einer Aktiengesellschaft ist unzulässig, wenn die vorlegende Prozessvollmacht fehlt und die gesetzlichen Vertretungsorgane nicht ordnungsgemäß über die Mandatierung beschlossen haben. • Der Aufsichtsratsvorsitzende darf nicht ohne Beschluss des Aufsichtsrats die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten für Streitigkeiten gegen Vorstandsmitglieder vornehmen; hierfür ist nach §112 AktG ein Aufsichtsratsbeschluss erforderlich. • Die Parteivertreter sind bei Kenntnis der fehlenden Legitimation nach dem Veranlasserprinzip kostenpflichtig zu halten. • Die für prozessunfähige Parteien entwickelten Ausnahmegründe zur Zulassung der Prozessvertretung gelten nicht sinngemäß für die Frage der gewillkürten Vertretung durch Prozessbevollmächtigte. Die Verfügungsbeklagte, eine Aktiengesellschaft großer Bauunternehmensstruktur, führte eine Aufsichtsratssitzung zur möglichen Abberufung zweier Vorstandsmitglieder. Bei der Abstimmung kam es zu einem Patt; der Aufsichtsratsvorsitzende erklärte jedoch drei Stimmen als missbräuchlich nicht zu berücksichtigen und stellte die Abberufung fest. Die beiden Vorstände beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen Feststellung und Vollzug der Abberufung. Das erstinstanzlich erlassene Verbot wurde bestätigt, worauf die Gesellschaft Berufung einlegte. Die von der Gesellschaft benannten Rechtsanwälte legten die Berufung ein, ohne dass ein Aufsichtsratsbeschluss zur Mandatierung vorlag. Mitglieder des Aufsichtsrats hatten zuvor der Mandatierung ausdrücklich widersprochen und auf fehlenden Beschluss hingewiesen. Die Gesellschaft machte im Berufungsverfahren geltend, eine nachträgliche Genehmigung sei wegen der Patt-Situation nicht möglich. • Nach §78 Abs.1, §80, §88 ZPO bedürfen Parteien vor dem Oberlandesgericht eines bevollmächtigten Rechtsanwalts; die Vollmacht ist auf Rüge zu prüfen. • Nach §112 AktG wird die Gesellschaft in Streitigkeiten gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten; die Entscheidung über die Prozessführung und die Beauftragung von Rechtsanwälten obliegt dem Aufsichtsrat und bedarf eines Beschlusses nach §108 Abs.1 AktG. • Der Aufsichtsratsvorsitzende kann zwar nach Satzung die Vertretung gegenüber Dritten wahrnehmen, er darf jedoch nicht eigenständig den Willen des Aufsichtsrats bilden; ohne Beschluss lag keine Vertretungsmacht zur Mandatierung vor. • Eine nachträgliche Genehmigung der Mandatierung gemäß §89 Abs.2 ZPO ist nach dem Vortrag der Beklagten wegen der Patt-Situation im Aufsichtsrat nicht möglich. • Die vom Landgericht angeführten Grundsätze zur zweifelhaften gesetzlichen Vertretung prozessunfähiger Parteien sind hier nicht anwendbar; die Problematik der gewillkürten Vertretung unterscheidet sich, da die Partei die Möglichkeit hat, ordnungsgemäße Vollmachten zu erteilen. • Mangels wirksamer Vollmacht sind die eingelegten Rechtsmittel nach §522 Abs.1 ZPO unzulässig und daher zu verwerfen. • Die als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwälte handelten als vollmachtlose Vertreter und hatten die Kenntnis der fehlenden Legitimation; nach §§91,97 ZPO sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die benannten Rechtsanwälte nicht wirksam bevollmächtigt waren; es fehlte an einem Beschluss des Aufsichtsrats zur Mandatierung nach §112 AktG. Eine nachträgliche Genehmigung der Mandatierung kam nach dem Vortrag der Beklagten wegen der Patt-Situation im Aufsichtsrat nicht in Betracht. Die Berufung war daher nicht zulässig und wurde gemäß §522 Abs.1 ZPO verworfen. Die vorlegenden Rechtsanwälte sind den Kosten des Berufungsverfahrens nach §§91,97 ZPO verpflichtet, da sie im Bewusstsein fehlender Legitimation handelten. Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar.