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Urteil

1 A 10423/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0905.1A10423.12.0A
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung, die während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ergeht, ist nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. (Rn.12) Der bisherige Prozessbevollmächtigte bleibt dabei über § 117 InsO hinaus zumindest für die Geltendmachung der Zulassungsgründe prozessbefugt, die sich auf die Anerkennung der Insolvenz als Aussetzungsgrund beziehen.(Rn.14) 2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist geboten, wenn eine wirtschaftliche objektive Beziehung des Verfahrens zur Insolvenzmasse feststellbar ist (hier: bejaht für die Genehmigung einer Anlage zur Pferdezucht im Außenbereich).(Rn.13) 3. Mit der Veräußerung einer streitgegenständlichen Sache (hier: Grundstück der Betriebseinrichtungen) durch den Insolvenzverwalter ist ein Wegfall des Massebezugs anzunehmen, welcher das Gericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen berechtigt.(Rn.16) 4. Zur Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 ZPO bei der Veräußerung eines streitgegenständlichen Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.(Rn.20) 5. Zu der Kostentragungspflicht eines Bevollmächtigten, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Verwaltungsprozess unter Vorbehalt weiterführt, ohne hierfür eine (neue) Vollmacht des Insolvenzverwalters bzw. des Betroffenen nach Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks vorweisen zu können.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2012 wird verworfen. Die als Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgetretenen Rechtsanwälte haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung, die während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ergeht, ist nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. (Rn.12) Der bisherige Prozessbevollmächtigte bleibt dabei über § 117 InsO hinaus zumindest für die Geltendmachung der Zulassungsgründe prozessbefugt, die sich auf die Anerkennung der Insolvenz als Aussetzungsgrund beziehen.(Rn.14) 2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist geboten, wenn eine wirtschaftliche objektive Beziehung des Verfahrens zur Insolvenzmasse feststellbar ist (hier: bejaht für die Genehmigung einer Anlage zur Pferdezucht im Außenbereich).(Rn.13) 3. Mit der Veräußerung einer streitgegenständlichen Sache (hier: Grundstück der Betriebseinrichtungen) durch den Insolvenzverwalter ist ein Wegfall des Massebezugs anzunehmen, welcher das Gericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen berechtigt.(Rn.16) 4. Zur Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 ZPO bei der Veräußerung eines streitgegenständlichen Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.(Rn.20) 5. Zu der Kostentragungspflicht eines Bevollmächtigten, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Verwaltungsprozess unter Vorbehalt weiterführt, ohne hierfür eine (neue) Vollmacht des Insolvenzverwalters bzw. des Betroffenen nach Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks vorweisen zu können.(Rn.22) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2012 wird verworfen. Die als Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgetretenen Rechtsanwälte haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er - wie die Klägerin als Berufungsklägerin - einen Antrag stellt bzw. zu stellen hat, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Besteht für eine Prozesshandlung wie hier die Begründung der Berufung oder Stellung von Anträgen im Berufungsverfahren Vertretungszwang, so muss die ordnungsgemäße Vertretung im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen. Ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig „zu verwerfen“ (Meissner/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. EL 2012, § 67, Rn. 73 m.w.N.). Die Vollmacht ist grundsätzlich gemäß § 67 Abs. 6 S. 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen, kann aber jederzeit nachgereicht werden, wenn nicht eine vom Gericht hierfür bestimmte Frist abgelaufen ist. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zum Zivilprozess: BGH Urteil vom 07.03.2002, VII ZR 193/01 zu § 88 Abs. 2 ZPO), wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 67 Abs. 6 S. 3 VwGO). Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Aussetzung des Verfahrens war § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO, wonach im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts war das Insolvenzverfahren bereits eröffnet (Beschluss des AG Mayen vom 18.12.2009, 7 IN 130/09). Eine gerichtliche Entscheidung, die während einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ergeht, ist nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtmittel anfechtbar (siehe Hartmann in: B/L/A/H, ZPO, § 240 Rn. 14; Greger in: Zöller, ZPO, § 240 Rn. 3). Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist dabei, dass das Verfahren die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Insolvenzordnung - InsO - betrifft, also das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (NdsOVG, Beschluss vom 17.09.2007, NVwZ-RR 2008, 358; HessVGH, Beschluss vom 21.11.2005, ZIP 2006, 923; BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, GewArch 2007, 247). Die Insolvenzmasse ist regelmäßig dann nicht betroffen, wenn vorrangig die berufliche Betätigung des Schuldners - wie etwa in den Fällen des § 35 GewO - im Sinne eines personenbezogenen Erwerbshindernisses betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 21.11.2002, NVwZ 2003, 626; BVerwG, Beschluss vom 28.01.2006, NVwZ 2006, 599). Vorliegend war ursprünglich eine wirtschaftlich objektive Beziehung zur Insolvenzmasse festzustellen, da es sich bei der Anlage zur Pferdezucht nebst der hierfür erforderlichen Baugenehmigung um die ökonomisch elementare und nicht nur berufsbezogene Grundlage der aufgenommen Geschäftstätigkeit handeln sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, GewArch 2007, 247). Zudem betrifft auch die Zwangsgeldandrohung die Insolvenzmasse (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21.11.2005, ZIP 2006, 923), da im Falle der Nichtbefolgung das Zwangsgeld der Insolvenzmasse zugehörig, im Falle der Befolgung des Bescheides indessen die wirtschaftliche Grundlage der Pferdezucht weitgehend beseitigt sein würde. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung stand entgegen der Regelung des § 117 InsO nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst entgegen, da die Klägerin als Insolvenzschuldnerin für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes prozessführungsbefugt und demgemäß die von ihr erteilte Vollmacht insoweit wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1995, NJW 1995, 1163; Greger in: Zöller, ZPO § 240, Rn. 5 m.w.N.). Bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein zwingender Anlass, die Frage der Bevollmächtigung abschließend zu klären, so änderte sich dies dadurch, dass es der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück im Vergleich vor dem Landgericht Koblenz (Az. 5 O 328/11) aus der Insolvenzmasse entließ, indem er am 08.02.2012 die Auflassung erklärt und die Umschreibung des Eigentums bewilligt hat. Damit bestand bereits zu diesem Zeitpunkt kein Zugriffsrecht des Insolvenzverwalters auf das Grundstück mehr. Spätestens in der nachgereichten Erklärung des Insolvenzverwalters vom 20.03.2012 (Bl. 185 GA) im Zusammenhang mit der Auflassung ist nach der Freigabeerklärung auch die endgültige Ablehnungserklärung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Aufnahme des Rechtsstreit zu sehen (vgl. Greger in: Zöller ZPO, § 240 Rn. 11). Denn die Ablehnungserklärung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann deshalb auch durch schlüssiges Verhalten - etwa durch Freigabe des Gegenstandes an den Schuldner - wirksam erfolgen (BGH, Urteil vom 24.07.2003, NJW-RR 2004, 48 (49); Schumacher in: MüKo InsO, § 85 Rn. 22; vgl. auch Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, § 85 Rn. 4). Überdies ist die Erklärung an das Gericht jedenfalls im Verwaltungsprozess ausreichend, sofern sie den übrigen Beteiligten rechtzeitig zur Kenntnis gegeben wird. Das gilt nicht nur vor dem genannten Hintergrund, dass keine besonderen Form- und Verfahrensanforderungen an diese Erklärung des Insolvenzverwalter gestellt werden, sondern ist auch dem Umstand geschuldet, dass es vorliegend in der streitgegenständlichen Verfügung um die Durchsetzung öffentlicher Interessen an baurechtsgemäßen Zuständen geht. Dabei ist auch nicht die förmliche Übertragung im Grundbuch, sondern die endgültige und unwiderrufliche Freigabe des Vermögensgegenstandes durch den Insolvenzverwalter maßgeblich. Jede andere Betrachtung würde zu unvorhersehbaren Zeitabläufen und mitunter zufälligen Ergebnissen führen, die im Hinblick auf die Herstellung baurechtsgemäßer Zustände nicht hinzunehmen wären. Das Gericht kann wegen diesem späteren Wegfall des Massebezugs der streitgegenständlichen Sache das Verfahren wieder aufnehmen (§ 240 i.V.m. § 249 ZPO). Für die daraus folgende prozessuale Situation ist unerheblich, dass mit weiterem Schreiben vom 29.08.2012 seitens der Kanzlei erneut auf die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters hingewiesen wurde. Dies ist schon deshalb unbehelflich, da das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung als eine Art Notvertretung begonnene Berufungsverfahren von dem Insolvenzverwalter oder der Klägerin spätestens nach Freigabe und Wiederaufnahme hätte genehmigt werden müssen. Prozessual haben damit die Bevollmächtigten ein Berufungsverfahren veranlasst bzw. teilweise fortgeführt, für die sie keine Vollmacht nachweisen können, die im Übrigen von dem Insolvenzverwalter (§ 117 InsO) substanziell in Abrede gestellt (§ 67 Abs. 6 S. 3 VwGO) und von der Klägerin nach Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks nicht bestätigt wurde. Auch aus § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO folgt nichts anderes. Nach dieser Bestimmung hat die Veräußerung einer in Streit befangenen Sache grundsätzlich auf den Prozess keinen Einfluss und ist der Rechtsnachfolger nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen, so dass sich aus der Anwendung dieser Vorschrift keine Änderung des Prozesses ergäbe. Darüber hinaus richtet sich der Zeitpunkt des Rechtsübergangs nach materiellem Recht. Bei mehraktigen Erwerbsvorgängen kommt es auf den letzten zum Rechtserwerb führenden Teilakt an (BGH, Urteil vom 13.03.1997, NJW 1998, 156, LS 2), also etwa die Eintragung ins Grundbuch, die Übergabe des Hypothekenbriefs oder den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. Indessen liegen vor Beendigung des rechtlichen Schwebezustands Sachlegitimation und Prozessführungsbefugnis weiterhin beim Veräußerer (Becker-Eberhard in: MüKO ZPO, 3. Auflage 2008, § 265 Rn 64). Diese Konstellation des § 265 ZPO liegt – ebenso wie diejenige des § 266 Abs. 1 ZPO (s.u.) – hiernach bereits deshalb nicht vor, weil nach wie vor eine Übertragung des Eigentums nicht nachgewiesen ist. Vielmehr wurde nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter das Verfahren ohne Berufungskläger geführt, da der Insolvenzverwalter dieses nicht fortführte und die Klägerin es nicht übernommen bzw. genehmigt hat. Daraus folgt, dass die Bevollmächtigten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Vollmacht innehatten und der Senat dies auf Rüge des Insolvenzverwalters im Berufungsverfahren berücksichtigen musste. Auch scheidet eine Anwendung - ungeachtet der ohnehin fehlenden Eintragung ins Grundbuch - von § 266 Abs. 1 ZPO aus, da es sich auch bei der beantragten Baugenehmigung für einen landwirtschaftlichen Betrieb im weiteren Sinne um ein dingliches Recht im Sinne des § 266 Abs. 1 ZPO handeln müsste, der Rechtsnachfolger aber bereits – für Gebäude einer Pferdezucht – keinen hierfür notwendigen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Denn die im Tatbestand beschriebenen Voraussetzungen eines privilegierten Betriebes verlangen auch die Bereitschaft, einen solchen Betrieb nachhaltig zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.1994 – 4 B 140/94, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 301). Eine „aufgedrängte landwirtschaftliche Betriebsführung“ kann es insoweit nicht geben. Demgemäß ist die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung aber mit der Genehmigungsfähigkeit des Betriebes verknüpft (zur isolierten Beseitigungsverfügung siehe OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1987, DÖV 1988, 384). Hieraus folgend ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 173 VwGO (…“wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen“) eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des § 266 ZPO. Nach alledem war über eine Berufung der Klägerin oder eines Rechtsnachfolgers nicht in der Sache zu entscheiden. Nur klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unbegründet gewesen wäre. Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, wird die Klägerin durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch die Genehmigungsfähigkeit nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die Insolvenz der Klägerin ist eine rentable Pferdezucht im Übrigen völlig fernliegend, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedürfte. Zur Begründung kann daher im Übrigen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beigeladenen aus §§162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin persönlich keinen Anschein für eine Haftung gesetzt hat, kommen einzig ihre vormaligen Bevollmächtigten nach dem Veranlasserprinzip entsprechend §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO als Schuldner für die Kosten des Verfahrens in Betracht, da sie für die Klägerin ein (Berufungs)-Verfahren ohne Bevollmächtigung eingeleitet haben, die Klägerin jedoch die Prozessführung der Kanzlei zu keinem Zeitpunkt nachweisbar genehmigt bzw. hierfür eine Vollmacht erteilt hat. Da die Bevollmächtigten die fehlende Legitimation kannten bzw. kennen mussten (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2010, 4 U 196/09, MDR 2010, 1406f) haben sie die Kosten des Verfahrens auch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 179 BGB zu tragen. Es hätte an den (ehemaligen) Bevollmächtigten selbst gelegen das Mandatsverhältnis vor und nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter zu klären. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 12.247,– € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wandte sich gegen eine Beseitigungsverfügung und die Ablehnung einer Baugenehmigung für Anlagen einer Pferdezucht im Außenbereich. Sie war seinerzeit Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. .../., Flur ..., Gemarkung W..., welches zwischen den Ortschaften W... und L... befindet. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Jahr 2006 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück der Klägerin Stallungen in der Größe von etwa 12 m x 5,5 m x 2,5 m, eine Einfriedung in Form eines Holz- und Elektrozauns sowie eine Wasserentnahmestelle mit Pumpe errichtet worden waren. Mit Bescheid vom 17.01.2006 forderte der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB auf, diese baulichen Anlagen unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € zu entfernen. Hiergegen erhob die Klägerin zunächst am 17.02.2006 Widerspruch und beantragte unter dem 29.10.2007 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung eines Pferdeunterstandes mit einem umbauten Raum von ca. 193 m³, eines Reitplatzes sowie einer Einfriedung auf ihrem Grundstück. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 4. März 2008 ab und forderte die Klägerin auf, die bereits errichteten Anlagen innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft zu entfernen und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € an. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 04.04.2008 Widerspruch und gab an, dass sie eine Pferdezucht in Gewinnerzielungsabsicht betreiben wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Widersprüche der Klägerin mangels Vorliegen eines privilegierungsfähigen Betriebs zurück. Auch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da zumindest Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die am 22.06.2009 erhobene Klage mit Urteil vom 21.01.2010 (1 K 683/09.KO) abgewiesen. Die von der Klägerin gemäß § 70 i.V.m. § 66 LBauO begehrte Baugenehmigung sei abzulehnen, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da es als sogenanntes sonstiges Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Bei den zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da das Vorhaben keinem landwirtschaftlichem Betrieb im Sinne des § 201 BauGB diene. Hierfür sei nach der Rechtsprechung ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer, für Generationen angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen verfestigten Organisation zu fordern, was jedoch im Betrieb der Klägerin nicht vorliege. Am 03.03.2010 beantragte die Klägerin – vertreten durch ihre Bevollmächtigten – die Zulassung der Berufung. Gemäß Schreiben des Amtsgericht Mayen vom 18.12.2009 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren am gleichen Tag eröffnet und am 05.01.2010 eingetragen worden (Az.: 7 IN 130/09). Mit Beschluss vom 08.06.2010 hat der Senat die Berufung zugelassen (1 A 10404/10.OVG) und zugleich das Verfahren im Hinblick auf § 240 ZPO und § 173 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Unter dem 12.08.2010 haben die Bevollmächtigten der Klägerin „… höchst vorsorglich …“ die Berufung begründet. Sie haben auf das nach wie vor laufende Insolvenzverfahren verwiesen und ausgeführt: Eine Vertreterin des eingesetzten Insolvenzverwalters habe fernmündlich erklärt, dass man das Verfahren für die Klägerin „jedenfalls derzeit nicht aufnehmen [wolle]“. Zur Berufungsbegründung selbst führten die Bevollmächtigten aus, dass es sich um einen privilegierten Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB handele und zwar um eine von der Klägerin betriebene Pferdezucht. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beseitigungsverfügung ermessensfehlerhaft sei, da die Beklagte im Bereich der Ortslagen W... und L... eine Vielzahl von Zaunanlagen dulde, die nach klägerischen Informationen nicht von landwirtschaftlichen Betrieben, sondern von Privatpersonen (Hobby-Pferdezucht) als Weidenbegrenzung genutzt würden. Da eine Ersetzung des Ermessens nicht mehr möglich sei, seien der Untersagungsbescheid nebst Folgebescheiden bereits aus diesem Grund aufzuheben. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2012 teilte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht mit, dass das streitbefangene Grundstück auf der Grundlage eines Vergleichs vor dem Landgerichts Koblenz vom 08.02.2012 (Az. 5 O 328/11) auf Herrn J... H..., den früheren Ehemann der Klägerin, umgeschrieben werde und dass er – der Insolvenzverwalter – den Verwaltungsrechtsstreit daher „nicht weiterführe.“ Hintergrund des Vergleichs war eine Rückauflassungsvormerkung für Herrn J... H... gemäß einer notariellen Bewilligung vom 30.08.2004 (UR-Nr. .../...), im Grundbuch eingetragen am 02.08.2005. Auf weitere Nachfrage des Senats haben die Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 03.05.2012 eine abschließende Stellungnahme abgelehnt und um weitere Fristverlängerung im Hinblick auf die Fragen des Grundstückserwerbs und der Insolvenz sowie Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter gebeten. Mit Schreiben vom 18.05.2012 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren nach wie vor ruhen solle, da das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen sei. Der Senat hat einen Grundbuchauszug bei dem Amtsgericht Mayen angefordert, den dieses am 14.08.2012 vorgelegt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass bisher eine Übertragung des Eigentums auf J... H... erfolgt ist. Mit Schreiben vom 19.08.2012 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut mit, dass das gesamte Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Mayen (7 IN 130/09) noch nicht beendet sei, so dass der der Insolvenzverwalter über die Beendigung des hier anhängigen Rechtsstreits entscheiden müsse. Dieser hat wiederum mit Schreiben vom 30.08.2012 mitgeteilt, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde und daher "als beendet angesehen" werden könne. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Rechtsanwälte der Klägerin das Mandat bereits mit Schreiben vom 30.12.2010 niedergelegt hätten. Eine Vollmacht zur Fortführung des Verfahrens sei nicht erteilt worden; mit gleicher Post habe sie die Klägerin und ihren Rechtsberater gebeten, die Beendigung des Verfahrens zu erklären. Die bis dahin prozessführende Kanzlei der Klägerin verwies mit weiterem Schreiben vom 03.09.2012 auf die Vorschrift des § 117 InsO und teilte mit, dass man mangels Bevollmächtigung an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen sowie den Akten des Landgerichts Koblenz im Verfahren 5 O 328/11, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.