Beschluss
7 U 75/13
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Der Eigentümer kann von einem Grundschuldgläubiger die Zustimmung zur Löschung oder Verzichtserklärung verlangen, wenn ihm eine dauernde Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld zusteht (§§ 1169, 1192 BGB).
• Ein Zahlungsvorgang des Erwerbers an die Bank führt nicht automatisch zu einem Ablöserecht nach § 268 Abs.3 BGB, weil diese Vorschrift nur den berechtigten Besitzer schützt.
• Wenn die zugrundeliegende Forderung durch Zahlung erloschen ist, kann der Belastete von dem späteren Grundschuldgläubiger die Aufhebung, Übertragung oder Verzicht der Grundschuld verlangen (§§ 1192, 1183, 1154, 1168 f. BGB).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; Anspruch auf Löschungszustimmung aus § 1169 i.V.m. § 1192 BGB • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Der Eigentümer kann von einem Grundschuldgläubiger die Zustimmung zur Löschung oder Verzichtserklärung verlangen, wenn ihm eine dauernde Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld zusteht (§§ 1169, 1192 BGB). • Ein Zahlungsvorgang des Erwerbers an die Bank führt nicht automatisch zu einem Ablöserecht nach § 268 Abs.3 BGB, weil diese Vorschrift nur den berechtigten Besitzer schützt. • Wenn die zugrundeliegende Forderung durch Zahlung erloschen ist, kann der Belastete von dem späteren Grundschuldgläubiger die Aufhebung, Übertragung oder Verzicht der Grundschuld verlangen (§§ 1192, 1183, 1154, 1168 f. BGB). Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, mit der dieser der Löschung einer in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld zustimmt. Der Beklagte hat an die Bank gezahlt, wodurch die Bankforderung erloschen sein könnte und die Grundschuld entweder zur Eigentümergrundschuld geworden oder als Fremdgrundschuld erhalten geblieben ist. Die Parteien waren ehemals verheiratet und bewohnten gemeinsam das Grundstück; die Ehe wurde 2007 geschieden, die Klägerin verlangte im Juni 2008 die Räumung. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren. Das Landgericht hatte den Beklagten bereits zur Abgabe der Zustimmung zur Löschung verurteilt. Streitpunkt ist insbesondere, ob dem Beklagten ein Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 3 BGB zustand oder ob der Klägerin dauernde Einreden gegen die Grundschuld zustehen. Das Oberlandesgericht prüft die Erfolgsaussichten des Berufungsbegehrens und die zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen den jetztigen Grundschuldgläubiger. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgabe der begehrten Erklärung aus § 1169 in Verbindung mit § 1192 Abs.1 und Abs.1a BGB. § 1169 BGB gestattet dem Eigentümer die Verweigerung der Hypothekengeltendmachung, wenn eine dauernde Einrede besteht; diese Regelung ist auf die Grundschuld über § 1192 anzuwenden. • Aus der Sicherungsabrede mit der Bank resultiert eine dauernde Einrede, die die Klägerin dem neuen Grundschuldgläubiger gemäß § 1192 Abs.1a BGB entgegenhalten kann. • War die Leistung des Beklagten an die Bank als Zahlung an diese (nicht als ablöseberechtigte Dritter) zu verstehen, wurde die Forderung getilgt und die Bank verpflichtet, nach Wahl der Klägerin die Grundschuld aufzuheben, zu übertragen oder zu verzichten (§§ 1192, 1183, 1154, 1168 f. BGB); diese Ansprüche gehen nach Übertragung der Grundschuld auch gegen den Beklagten. • Ein Ablösungsrecht nach § 268 Abs.3 BGB kommt nur dem berechtigten Besitzer zu; damit fehlte dem Beklagten ein solches Recht und er konnte durch Zahlung keine bessere Rechtsstellung erlangen. • Das während der Ehe begründete Besitzrecht des Beklagten endete spätestens mit dem Zugang des Räumungsverlangens der Klägerin im Juni 2008, sodass ein Schutz als berechtigter Besitzer nicht gegeben war. • Bei Erwerb der Grundschuld nach dem 19.08.2008 kann der Schuldner dem Erwerber alle gegen den ursprünglichen Gläubiger bestehenden Einreden entgegenhalten, insbesondere Nichtvalutierung und Erfüllung; die Übertragung an den Beklagten erfolgte erst im April/Eintrag Juli 2009. • Die Kostenentscheidung: das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO). Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten zur Abgabe der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verurteilt, da der Klägerin dauernde Einreden aus der Sicherungsabrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld zustehen (§§ 1169, 1192 BGB). Ein Ablösungsrecht des Beklagten nach § 268 Abs.3 BGB besteht nicht, weil dieses nur den berechtigten Besitzer schützt und der Beklagte zum relevanten Zeitpunkt kein berechtigter Besitzer war. Sollte die Leistung des Beklagten die Forderung der Bank getilgt haben, stehen der Klägerin alternativ die Ansprüche gegen den späteren Gläubiger auf Aufhebung, Übertragung oder Verzicht der Grundschuld zu (§§ 1192, 1183, 1154, 1168 f. BGB). Die Entscheidung im PKH-Verfahren ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.