Beschluss
1 U 27/13
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers war offensichtlich unbegründet; Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist beabsichtigt.
• Feststellungen des Erstgerichts zur Tatsache der falschen Angaben sind für die Berufungsinstanz verbindlich, da keine konkreten Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen (§ 529 ZPO).
• Ein Hausratversicherungsvertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben machte, die kausal für die Annahme des Vertrages waren (§ 123 BGB, § 22 VVG).
• Die Voraussetzungen der Anfechtung lagen vor, weil der Kläger die wahre Nutzungsart (Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit) verschwiegen und als Wochenendhaus/Ferienwohnung mit 90 m² angegeben hatte, um den Vertragsabschluss herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Anfechtung einer Hausratversicherung wegen Verschweigens der tatsächlichen Nutzungsart • Die Berufung des Klägers war offensichtlich unbegründet; Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist beabsichtigt. • Feststellungen des Erstgerichts zur Tatsache der falschen Angaben sind für die Berufungsinstanz verbindlich, da keine konkreten Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen (§ 529 ZPO). • Ein Hausratversicherungsvertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben machte, die kausal für die Annahme des Vertrages waren (§ 123 BGB, § 22 VVG). • Die Voraussetzungen der Anfechtung lagen vor, weil der Kläger die wahre Nutzungsart (Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit) verschwiegen und als Wochenendhaus/Ferienwohnung mit 90 m² angegeben hatte, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Der Kläger beantragte eine Hausratversicherung und gab im Antrag sowie in Vorgesprächen an, es handele sich um eine Ferienwohnung/Ein Wochenendhaus mit 90 Quadratmetern Wohnfläche. Tatsächlich diente das versicherte Objekt einer Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit und der Hausrat bestand überwiegend aus für die Zuchtanlage benötigten Gebrauchsgegenständen. Der Versicherungsvertreter vermittelte auf Grundlage der Angaben einen Versicherungsantrag und es erging ein Versicherungsschein. Die Beklagte focht den Vertrag an mit der Begründung, der Kläger habe die tatsächlichen Verhältnisse arglistig verschwiegen. Das Landgericht gab der Anfechtung statt; gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers. • Anzulegende Tatsachen: Der Senat hält an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen fest, weil keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen (§ 529 Abs.1 ZPO). • Rechtslage zur Anfechtung: Arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht und erkennen und billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte (§ 123 BGB; § 22 VVG einschlägig; Kausalität der Täuschung). • Tatbestandliche Anwendung: Der Kläger verschweigt, dass das Objekt eine Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit ist, und bezeichnet es als Ferienwohnung/Wochenendhaus, wodurch er die Beklagte zur Annahme des Vertrages veranlasste. Diese Angaben waren falsch und erfolgten mit dem Vorsatz, den Vertragsabschluss herbeizuführen. • Beweiswürdigung: Der Kläger räumte ein, eine Versicherung gesucht zu haben; seine gegenteiligen Angaben in der Berufung wurden vom Senat nicht für schlüssig erachtet. Die erhebliche Differenz zwischen tatsächlichem Objekt und Versicherungsschein spricht für die Kausalität der Täuschung. • Ergebnis rechtlich begründet: Wegen der wirksamen Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs.1 BGB). Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO liegen vor. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen; das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Der Kläger hat den Versicherer durch falsche oder verschleierte Angaben über die Nutzungsart des Objekts arglistig getäuscht, sodass die Beklagte den Hausratversicherungsvertrag wirksam angefochten hat. Folglich besteht der Klageanspruch nicht, weil der Vertrag gemäß § 142 Abs.1 BGB als von Anfang an nichtig gilt. Die Berufung wurde zur Zurückweisung vorbereitet; dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.