OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 9/13

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Die Anschlussberufung der Klägerin wird mit Wirkungslosigkeit kraft § 524 Abs. 4 ZPO erledigt. • Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und der Anschlussberufung entsprechend § 97 ZPO. • Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen; Anschlussberufung kraft Wirkungslosigkeit erledigt • Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Die Anschlussberufung der Klägerin wird mit Wirkungslosigkeit kraft § 524 Abs. 4 ZPO erledigt. • Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und der Anschlussberufung entsprechend § 97 ZPO. • Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Klägerin und die Beklagte streiten über die Folgen eines erstinstanzlichen Urteils, das vom Landgericht Frankenthal erlassen wurde. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein; die Klägerin erhob Anschlussberufung. Das Berufungsgericht prüfte das Rechtsmittel in einem Hinweisverfahren und gab der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte berief sich auf Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, konnte aber keine tragfähigen neuen Gesichtspunkte vorbringen. Es ging insbesondere um die Erfolgsaussichten der Berufung und um die Frage der weiteren Verfahrenskostenlast. Es sind keine Gegebenheiten ersichtlich, die eine mündliche Verhandlung oder eine Veröffentlichung mit grundsätzlicher Bedeutung erfordern. Die Parteien sind typischerweise Zivilparteien; es handelt sich nicht um eine Nebensache oder spezielle Prozessgeschichte. • Der Senat hält die Berufung der Beklagten für offensichtlich erfolglos und stützt dies auf den vorherigen Hinweisbeschluss; die nachgereichte Stellungnahme ändert die Bewertung nicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). • Es bestehen keine Gründe, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich machen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 ZPO). • Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten, sodass das schriftliche Verfahren ausreichend war (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). • Wegen der Zurückweisung der Berufung fällt gemäß § 524 Abs. 4 ZPO auch die Anschlussberufung der Klägerin weg; sie verliert ihre Wirkung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Anschlussberufung. • Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils ohne Sicherheitsleistung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos geworden. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen nach § 97 ZPO. Das angefochtene Urteil ist ohne die im Urteil angeordnete Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 7.000,00 € festgesetzt.