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VIII ZR 160/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 160/14 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Ober- landesgerichts Zweibrücken vom 28. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.000 € Gründe: I. Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das be- klagte Stromversorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem Un- terlassungsklagengesetz (UKlaG) darauf in Anspruch, bei Stromlieferungsver- trägen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, folgende Klauseln als All- gemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen und sich darauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: "a) Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrech- nungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpau- schale (brutto); b) Mahnkosten: brutto 5,00 €." 1 - 3 - Die betreffende Bestimmung in den Ergänzenden Bedingungen der Be- klagten zur StromGVV lautet unter der Überschrift "Rechnungslegung und Ver- zugskosten" wie folgt: "[…] Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/ Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen. Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar: ○ Mahnkosten: brutto 5,00 € ○ Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrech- nungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkosten- pauschale (brutto) ○ Abschaltung, Wiederinbetriebnahme: gültiger Weiterverrechnungs- satz für eine Fachmonteur-Stunde Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. […]" Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert insoweit auf 5.000 € (2.500 € je Klausel) festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Be- schluss unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Gebührenstufe bis 7.000 € zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte unter anderem eine deutlich über 20.000 € liegende Beschwer geltend, weil es sich nicht zuletzt mit Blick auf das allein bei ihr jährlich anfallende Kostenvolumen um Klauseln handele, die jeweils von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte und ihre Kunden sowie darüber hinaus auch für alle diejenigen Energieversorgungsun- ternehmen und deren Kunden seien, für deren Lieferverhältnis der zugrunde liegende § 17 Abs. 2 StromGVV kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Einbe- ziehung gelte. 2 3 - 4 - II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der All- gemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hin- gegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert ei- ner angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung be- messen, von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst ge- schützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemes- sung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3 f.; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 f., sowie IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 f.; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 f.; vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; jeweils mwN). Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der her- ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ver- kehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Ent- 4 5 6 - 5 - scheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von we- sentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallge- meinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 6 f.). An einem solchen Ausnahmefall fehlt es hier aber. Insbesondere zeigt - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht bemerkt - die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf, dass die einschlägige Branche in beachtlicher Zahl gleiche oder gleichartige Pauschalierungsklauseln wie die Beklagte verwendet, und dass zu den hier streitigen Fragen eine über verein- zelte Streitigkeiten hinausgehende branchenweite Kontroverse besteht, ganz abgesehen davon, dass die vom Berufungsgericht behandelte Frage einer Klauseltransparenz der die Bearbeitungskosten und den Forderungseinzug be- treffenden Klausel ohnehin in aller Regel nur für die im jeweiligen Einzelfall ge- wählte Klauselfassung Bedeutung hat. Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer ab- weichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie da- mit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwert- festsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- 7 - 6 - den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Partei- en hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 18.12.2012 - 6 O 281/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 U 9/13 - 8