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Beschluss

3 W 19/14

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbuchberichtigung wird zurückgewiesen. • Für die Berichtigung des Grundbuchs wegen Übergangs der Straßenbaulast genügt eine Erklärung des neuen Straßenbaulastträgers, die aber in der gesetzlich geforderten Form nach § 29 GBO nebst vollständigen und eindeutig zugeordneten Anlagen vorzulegen ist. • Fehlen notwendige Anlagen oder ist die Verbindung zwischen unterschriebenem, gesiegeltem Antrag und den Anlagen nicht lückenlos hergestellt, kann das Grundbuchamt die Berichtigung ablehnen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Grundbuchberichtigung wegen unvollständiger formeller Nachweise • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbuchberichtigung wird zurückgewiesen. • Für die Berichtigung des Grundbuchs wegen Übergangs der Straßenbaulast genügt eine Erklärung des neuen Straßenbaulastträgers, die aber in der gesetzlich geforderten Form nach § 29 GBO nebst vollständigen und eindeutig zugeordneten Anlagen vorzulegen ist. • Fehlen notwendige Anlagen oder ist die Verbindung zwischen unterschriebenem, gesiegeltem Antrag und den Anlagen nicht lückenlos hergestellt, kann das Grundbuchamt die Berichtigung ablehnen. Die Beteiligte zu 1. war bisherige, die Beteiligte zu 2. derzeitige Eigentümerin einer Gemeindestraße; im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens ging die Straßenbaulast und damit das Eigentum kraft Gesetzes auf die Beteiligte zu 2. über. Die Beteiligten beantragten mehrfach die Berichtigung des Grundbuchs zur Eintragung der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin; das Grundbuchamt lehnte mit der Begründung ab, die Anträge entsprächen nicht den Formvorschriften. Gegen den Ablehnungsbeschluss richtete sich die Beschwerde, die das Amtsgericht zurückwies und auch die Beschwerdeinstanz führte das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Streitgegenstand ist, ob der von der Beteiligten zu 2. eingereichte Antrag den Anforderungen des Straßenrechts und der Grundbuchordnung genügt und insbesondere ob die erforderlichen Anlagen eindeutig dem unterschriebenen und gesiegelten Antrag zugeordnet sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig; der Senat ist zuständig nach §§ 72 GBO, 13a GVG i.V.m. GerOrgG. • Grundsatz der Bewilligung: Eintragungen in das Grundbuch erfolgen grundsätzlich nur mit Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO); eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nach § 29 GBO in der dort vorgesehenen Form nachgewiesen wird (§ 22 GBO). • Straßenrechtlicher Nachweis: Beim Übergang der Straßenbaulast geht nach §§ 6 Abs.1 FStrG, 31 Abs.1 LStrG das Eigentum auf den neuen Träger über; der Antrag auf Berichtigung ist vom neuen Straßenbaulastträger zu stellen und genügt insoweit eine Erklärung, die den Eigentumsübergang bestätigt. • Formelle Anforderungen: Nach §§ 6 Abs.3 FStrG, 32 Abs.1 LStrG i.V.m. § 29 Abs.3 GBO muss der Antrag vom Leiter der Behörde oder dessen Vertreter unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen sein; Anlagen sind unmittelbar mit dem Antrag zu verbinden, so dass die Zuordnung sichergestellt ist. • Fehlende bzw. nicht zugeordnete Anlagen: Zwar waren Antrag und einige Anlagen geklammert und mit Dienstsiegel versehen, jedoch fehlte das vergleichende Verzeichnis der vorläufigen zu den endgültigen Flurstücknummern im verbundenen Antragskonvolut. Dadurch war die notwendige lückenlose Verbindung zwischen unterschriebenem Antrag und den für den Nachweis maßgeblichen Unterlagen nicht hergestellt. • Rechtsfolge: Wegen des fehlenden Nachweises in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durfte das Grundbuchamt die Berichtigung ablehnen; die Beschwerde war unbegründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte die beantragte Berichtigung ablehnen, weil der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht in der nach § 29 GBO erforderlichen Form vorgelegt war. Insbesondere fehlte eine wesentliche Anlage (vergleichendes Verzeichnis der vorläufigen zu den endgültigen Flurstücknummern) innerhalb des vom Leiter unterschriebenen und gesiegelten Antragskonvoluts, sodass die erforderliche eindeutige Zuordnung der Unterlagen nicht gegeben war. Der Antrag erfüllte damit nicht die straßenrechtlichen und formellen Voraussetzungen nach §§ 6 Abs.3 FStrG, 32 Abs.1 LStrG i.V.m. § 29 GBO, weshalb die Eintragung nicht vorgenommen wurde. Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgte auf 24.633 Euro.