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Beschluss

22 W 2/18 BSch

Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1109.22W2.18BSCH.00
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Leitsätze
1. Der ein Verklarungsverfahren nach §§ 11 BinSchG, 375 Nr. 2 FamFG beendende Beschluss ist eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit der Folge, dass gemäß Nr. 13500 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Gebühr von 2,0 festzusetzen ist.(Rn.10) 2. Die Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 13504 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG scheidet aus, weil dieser Beschluss nach seinen Rechtswirkungen nicht einem der dort geregelten Gebührentatbestände zugeordnet werden kann und zudem Wortlaut und Systematik der Regelung einer Anwendung entgegen stehen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der ein Verklarungsverfahren nach §§ 11 BinSchG, 375 Nr. 2 FamFG beendende Beschluss ist eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit der Folge, dass gemäß Nr. 13500 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Gebühr von 2,0 festzusetzen ist.(Rn.10) 2. Die Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 13504 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG scheidet aus, weil dieser Beschluss nach seinen Rechtswirkungen nicht einem der dort geregelten Gebührentatbestände zugeordnet werden kann und zudem Wortlaut und Systematik der Regelung einer Anwendung entgegen stehen.(Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) wird zurückgewiesen. I. Auf Antrag des Schiffsführers des CMS „P.“ vom 17.03.2014 wurde ein Verklarungsverfahren nach § 11 BinSchG durchgeführt. Nach Anhörung des Antragstellers und der Vernehmung von Zeugen wurde auf Antrag der Beteiligten das Verfahren mit Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 04.09.2017 geschlossen und der Geschäftswert entsprechend den Angaben der Beteiligten auf 171.984,91 € festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurden mit der Schlusskostenrechnung vom 19.09.2017 (30 UR II 1/17) Gebühren in Höhe von 3.252,00 € festgesetzt und dem Antragsteller und Beschwerdeführer einschließlich der angefallenen Dolmetschervergütung von 380,56 € ein Gesamtbetrag von 3.632,56 € in Rechnung gestellt. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Erinnerung vom 09.10.2017, die mit Schriftsatz vom 07.11.2017 im wesentlichen wie folgt begründet wurde: Die Verfahrensgebühr sei überhöht, da das Verfahren nicht mit einer Endentscheidung geendet habe. Deshalb habe nach Nr. 13504 KV GNotKG lediglich eine ermäßigte Gebühr von 0,5 festgesetzt werden dürfen. Bei dem Verklarungsverfahren handle es sich um ein schifffahrtsrechtliches Verfahren sui generis, bei dem sich der Richter nicht mit streitigem Vortrag auseinandersetzen und keine Rechtsauffassung bilden, keine Beweislastentscheidung treffen und keine irgendwie geartete schriftliche Erklärung über gegensätzliche Standpunkte oder eine Anspruchsberechtigung wie beispielsweise bei einer Urteilsbegründung verfassen müsse. Die Vervielfachung der Gerichtsgebühren für ein Verklarungsverfahren im Vergleich zur alten Regelung nach § 50 Abs. 2 KostO, nach der lediglich ein Betrag von 624,00 € abgerechnet worden wäre, sei ein rechtspolitisch fatales Signal, das viele Schiffsführer von der Stellung eines Antrags abhalten werde, obwohl die Durchführung eines Verklarungsverfahrens im dringenden Interesse der Rechtspflege und damit auch im Interesse der Allgemeinheit liege. Wie bei einer Erledigterklärung oder einer Klagerücknahme sei auch im Verklarungsverfahren nur eine 0,5 Gebühr anzurechnen, die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts seien keine Entscheidungen, zumal der Beschluss, das Verklarungsverfahren zu schließen, noch nicht einmal über die Kostenlast der Verfahrensbeteiligten befinde. Das Schiffahrtsobergericht Köln habe in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (3 W 55/15) eindeutig falsch entschieden. Nicht durch die Schließungsverfügung, sondern durch die Durchführung der Beweisaufnahme werde der Verfahrensgegenstand erledigt, der Verweis auf die isolierte Kostenentscheidung helfe nicht weiter, weil eine isolierte Kostenentscheidung eine Auseinandersetzung des Richters mit dem Verfahrensgegenstand voraussetze, die bei dem Schließungsbeschluss nicht stattfinde. Die unmittelbare Parallele zum Beschluss, das Verklarungsverfahren zu schließen, sei die Erledigterklärung oder die Klagerücknahme im ordentlichen Streitverfahren. Auch nach einer Antragsrücknahme würde das Verklarungsgericht feststellen, dass das Verfahren abgeschlossen sei, derartige Beschlüsse seien rein prozessleitende Verfügungen. Das Schiffahrtsgericht Mannheim hat, nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hat, mit Beschluss vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Tatbestand der Gebührenermäßigung nach Nr. 13504 KV GNotKG zu Recht nicht angewandt worden sei, weil in der Entscheidung über die Schließung eine Endentscheidung zu sehen sei, die den Verfahrensgegenstand erledige, ohne dass es darauf ankomme, dass im Verklarungsverfahren keine sachliche oder rechtliche Bewertung der Beweise erfolge. Die Systematik des Gesetzes sei eindeutig, eine Regelungslücke bestehe nicht. Gegen diesen dem Antragsteller am 06.04.2018 zugestellten Beschluss wendet er sich mit seiner am 20.04.2018 eingegangenen Beschwerde, mit der er den Vortrag im Rahmen der Erinnerung wiederholt und vertieft. Das Schiffahrtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2018 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 27.03.2018, über die gemäß § 11 BinSchGerG das Oberlandesgericht Karlsruhe als Schiffahrtsobergericht zu entscheiden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegenstand von 200,00 € überschritten (§ 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die mit der Erinnerung und der Beschwerde allein angegriffene Festsetzung der gerichtlichen Gebühren weder hinsichtlich der zur Anwendung gebrachten Normen noch hinsichtlich des errechneten Betrags zu beanstanden ist. 1. Zutreffend und von der Beschwerde zu Recht nicht angegriffen erfolgte die Festsetzung der gerichtlichen Gebühren nach Teil 1, Hauptabschnitt 3, Unterabschnitt 5 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, weil es sich bei dem zu Grunde liegenden Verfahren über einen Antrag nach § 11 BinSchG um ein unternehmensrechtliches Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG handelt, für das nach der Vorbemerkung 1.3.5. Nr. 1. des Abschnitts 5 die Gebührentatbestände Nr. 13500 bis 13504 KV gelten. Diese sehen in Nr. 13500 KV für das Verfahren im allgemeinen eine Gebühr von 2,0 vor, die auch festgesetzt wurde. 2. Der Gebührentatbestand der Nr. 13504 KV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anwendbar, weil dies nach dessen hier allein in Betracht kommender Nr. 1. voraussetzen würde, dass keine Endentscheidung ergangen ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung für die Ermäßigung der Gebühr ist nicht erfüllt, der Beschluss vom 04.09.2017, mit dem das Verfahren förmlich geschlossen und zugleich der Geschäftswert festgesetzt wurde, ist eine Endentscheidung im Sinne der Gebührenvorschrift, die Argumente, mit denen der Beschwerdeführer gleichwohl eine Reduzierung der Gebühr auf 0,5 erreichen will, überzeugen nicht. a) Eine Endentscheidung ist nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dann gegeben, wenn durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der gesamte Verfahrensgegenstand im Hinblick auf das zu regelnde Rechtsverhältnis entschieden wird, d.h. wenn aus Sicht des Gerichts der Verfahrenszweck erfüllt ist und deshalb die Anhängigkeit der Sache durch einen Rechtsprechungsakt beendet wird (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 38 Rn. 4; MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, § 38 Rn. 4). Auf den Inhalt der Entscheidung kommt es dabei nicht an, insbesondere ist keine Entscheidung in der Sache notwendig, auch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, die ausspricht oder feststellt, dass das Verfahren beendet ist, genügt den Anforderungen aus § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, § 38 Rn. 4; BeckOK FamFG/Obermann, 28. Ed. 1.10.2018, § 38 Rn. 3; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 38 Rn. 4; Rüntz in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 38 Rn. 2). b) Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens vom 04.09.2017 um eine Endentscheidung im Sinne der o.g. Legaldefinition, denn erst durch diese wurde das Verklarungsverfahren und dessen Anhängigkeit beendet. Diese verfahrensrechtlichen Wirkungen genügen für die Annahme einer Endentscheidung, weil es nach der Regelung in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Verfahrensgegenstand erledigt wird, das Gesetz also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Annahme einer Endentscheidung nicht voraussetzt, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis einer eventuellen Beweisaufnahme stattfindet und auch nicht erfordert, dass das Gericht in der Endentscheidung rechtliche Fragestellungen behandelt. Maßgeblich ist allein, dass das Verklarungsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden rechtlichen Regeln, die gerade keine sachliche oder rechtliche Würdigung der erhobenen Beweise verlangen, abgeschlossen und beendet wird. Der Hinweis auf andere Verfahren, in denen nach den für diese geltenden rechtlichen Regeln anders als beim Verklarungsverfahren eine rechtliche und tatsächliche Würdigung durch das Gericht erfolgen muss, überzeugt daher nicht. c) Der Annahme einer Endentscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Beschluss vom 04.09.2017 nicht begründet wurde, wie dies § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich verlangt. Denn der Beschluss bedurfte keiner Begründung, weil den gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten auf Schließung des Verklarungsverfahren stattgegeben wurde und die Festsetzung des Geschäftswerts dem erklärten Willen der Beteiligten entsprach (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). d) Auch der Annahme des Beschwerdeführers, nicht durch den Beschluss über die Schließung des Verfahrens, sondern durch die Durchführung der Beweisaufnahme werde der Verfahrensgegenstand erledigt, ist nicht zu folgen. Denn diese Argumentation übersieht, dass die Rolle des Gerichts im Verfahren nach § 11 BinSchG keine rein passive ist. Das Gericht ist keineswegs darauf beschränkt, die von den Beteiligten angeführten Beweise zu erheben. Es ist vielmehr gehalten und befugt, auch ohne Antrag der Verfahrensbeteiligten die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Gesichtspunkte und auf alle Beweismittel zu erstrecken, von denen es sich eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht (§ 13 Abs. 4 BinSchG; vgl. auch MüKoFamFG/Krafka, 2. Aufl. 2013, § 375 Rn. 15). Damit gilt auch im Verklarungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1993 - U 11/92 Bsch -, NVZ 1993, 441; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris Rn. 2; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 W 19/14 -, juris Rn. 3; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris Rn. 8; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 4), so dass das Schifffahrtsgericht in diesem Rahmen Herr des Verfahrens ist und unabhängig von den Beweisanträgen oder Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten den Umfang der Beweisaufnahme gestalten kann, selbst wenn dies nicht dem Willen der Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 78). Dies steht der Annahme entgegen, dass sich das Verklarungsverfahren nach § 11 BinSchG bereits durch die Erhebung der von den Verfahrensbeteiligten angesprochenen Beweise erledigt. Eine Verfahrensbeendigung setzt deshalb zusätzlich voraus, dass auch das Schiffahrtsgericht selbst eine weitere Aufklärung nicht mehr für erforderlich erachtet (§ 13 Abs. 4 BinSchG). Erst wenn das Gericht diese notwendige weitere Voraussetzung für den Abschluss des Verfahrens bejaht, kann das Verfahren beendet werden. Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch -¸ Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch -; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris). Deshalb wird der Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens nach § 11 BinSchG zu Recht als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG angesehen (Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 10.11.2015 - 3 W 55/15 -, juris Rn 3 f.; Heinemann in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 375, Rn 34; Rüntz in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 38 Rn. 4; Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 13500-13504 KV Rn. 11a; vgl. auch BeckOK FamFG/Otto, 28. Ed. 1.10.2018, § 375 Rn. 33). e) Für die Richtigkeit dieser Erwägungen spricht auch die Systematik des Gesetzes (ebenso Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 10.11.2015 - 3 W 55/15 -, juris Rn 7). Für das Verfahren nach § 11 BinSchG fallen nach Nr. 13500 KV schon für das Verfahren im allgemeinen zwei Gebühren an, wobei dieser Gebührentatbestand allein auf die Durchführung des Verfahrens unabhängig vom Ausgang abstellt (vgl. Stefan Hering in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, KV GNotKG Nr. 13500-13504, Rn. 39; Seifert in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar (GNotKG), Nr. 13500 KV, Rn. 2; ebenso schon die Vorgängervorschrift in § 50 Abs. 2 S. 1 KostO) und schon bei Antragseingang (vorläufig) in voller Höhe entsteht (Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage 2016, Vorbem. 1.3.5 KV Rn. 5 sowie GNotKG Nr. 13500-13504 KV Rn. 3). Diese Gebühren werden festgesetzt, sofern nicht - ausnahmsweise - ein in den folgenden Regelungen aufgeführter Ermäßigungstatbestand eingreift (vgl. Korintenberg/Klüsener, 20. Aufl. 2017, GNotKG Vorbemerkung 1.3.5 Rn. 13; Korintenberg/Klüsener, GNotKG,20. Aufl. 2017, Nr. 13500-13504 KV Rn. 3). Daraus wird deutlich, dass das als unternehmensrechtliches Verfahren eingeordnete Verklarungsverfahren nach § 11 BinSchG (§ 375 Nr. 2 FamFG) im Regelfall zwei Gebühren auslösen soll. Da das Verfahren nach § 11 BinSchG regelmäßig durch einen gerichtlichen Beschluss geschlossen wird (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 18/19; BeckOK FamFG/Otto, 28. Ed. 1.10.2018, § 35 Rn. 33; v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für den Regelfall der Verfahrensbeendigung durch gerichtliche Entscheidung nicht die allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 13500 KV GNotKG, sondern nur die für eine Verfahrensbeendigung abweichend vom Regelfall vorgesehene ermäßigte Gebühr nach Nr. 13504 KV in Ansatz gebrachte wissen wollte. Dies würde das in der Abfolge der Regelungen zweifelsfrei zum Ausdruck gekommene Verhältnis von Regel und Ausnahme ins Gegenteil verkehren, indem, wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, die Ausnahmeregelung zur Regel werden würde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass das Verfahren nach § 11 BinSchG im Regelfall nur 0,5 Gebühren auslöst, hätte es nahegelegen, dies als allgemeine Regel in die Nr. 13500 bis 13504 KV aufzunehmen. Stattdessen wurde nur der besondere Ermäßigungstatbestand der Nr. 13504 KV vorgesehen, was zeigt, dass auch in diesem Verfahren regelmäßig zwei Gebühren anfallen sollen. f) Rechtspolitische Erwägungen können es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, die maßgeblichen Vorschriften entgegen Wortlaut und systematischem Zusammenhang nicht anzuwenden. Zwar mag die Kostenbelastung von den Betroffenen als rechtspolitisch fatales Signal gedeutet werden, sie beruht aber nicht auf der Einführung der Gebührentatbestände der Nr. 13500 - 13504 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, denn schon nach der Vorgängerregelung in § 50 Abs. 2 KostO war für die Aufnahme von Beweisen nach § 11 BinSchG das Doppelte der vollen Gebühr nach § 50 Abs. 1 KostO vorgesehen (zusammenfassend zu den nach dieser Regelung anfallenden Gerichtskosten v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 103 f.), wobei die Höhe der Gebühr bei der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz vom 09.12.1986 (BGBl. I S. 2326) damit gerechtfertigt wurde, dass sich das Verklarungsverfahren in der Praxis über ein bloßes Beweisverfahren hinaus entwickelt habe (vgl. Korintenberg/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl. 2010, § 50 Rn. 27). Die neue Regelung enthält sogar eine Verbesserung für die Verfahrensbeteiligten, als nunmehr nach Nr. 13504 KV eine Gebührenermäßigung erfolgen kann, die die Vorgängerregelung nicht vorsah. Die beklagte Vervielfachung der Gebühren beruht allein auf der Änderung der Geschäftswert-Gebührentabelle (Anl. 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG), die nunmehr höhere Gebührenbeträge vorsieht. Die daraus erwachsenden Folgen können methodisch und rechtssystematisch nicht dadurch beseitigt werden, dass ein Gebührentatbestand angewandt wird, der nach Wortlaut und Sinn und Zweck nicht angewandt werden kann. Auch ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass im Verklarungsverfahren dennoch regelmäßig nur die ermäßigte Gebühr nach Nr. 13504 KV GNotKG anfallen soll, lässt sich nicht feststellen. Zwar kann der Begründung des Gesetzentwurfs keine nähere Erklärung für die deutliche Erhöhung der Gebühren entnommen werden. Allerdings ergibt sich daraus durchaus, dass sich der Gesetzgeber darüber bewusst war, dass die Anwendung von Nr. 13500 KV GNotKG i.V.m. der Tabelle A zu einer deutlichen Gebührenerhöhung führen wird (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 204), wenngleich in diesem Zusammenhang das Verklarungsverfahren nicht explizit erwähnt wurde. Wenn dann weiter berücksichtigt wird, dass der Gesetzgeber die Gebührenstruktur von Akt- auf Verfahrensgebühren umstellen wollte (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 204), er den Gebührentatbestand demnach allein schon durch das Betreiben des Verfahrens als erfüllt ansah, und die Verfahrensgebühr lediglich im (Ausnahme-)Fall des Gebührentatbestandes der Nr. 13404 KV GNotKG entfallen sollte, kann ein Wille des Gesetzgebers, die Folgen der Gebührenerhöhung durch die Anpassung der Gebührentabelle für die Kosten des Verklarungsverfahren dadurch zu mildern, dass regelmäßig nur eine ermäßigte Gebühr nach Nr. 13504 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden soll, nicht festgestellt werden. Die Ausführungen zur Begründung des Gesetzesentwurfs deuten vielmehr darauf hin, dass sich der Gesetzgeber der deutlichen Gebührenerhöhung durchaus bewusst war und gleichwohl eine allgemeine Gebührenermäßigung für das Verklarungsverfahren nicht vorgesehen hat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt für eine Auslegung des Ermäßigungstatbestandes der Nr. 13405 Nr. 1 KV GNotKG, wie vom Antragsteller befürwortet, kein Raum ist. 3. Ausgehend von dem im Beschluss vom 04.09.2017 festgesetzten Geschäftswert von 171.984,91 €, gegen den der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhebt, errechnet sich nach Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses Vorbemerkung 1.3.5 in Verbindung mit Nr. 13500 KV nach der danach anwendbaren Tabelle A der Anl. 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG eine Gebühr von 1.626,00 € und für zwei Gebühren mithin der in der angegriffenen Kostenrechnung zutreffend festgesetzte Betrag von 3.252,00 €. 4. Über die Beschwerde hatte nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden (§ 81 Abs. 6 GNotKG). 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG). 6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG).