Beschluss
1 Ws 179/16
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn Verteidiger aufgrund langjähriger Gerichtspraxis berechtigterweise davon ausgehen durfte, ein freisprechendes Urteil enthalte den Ausspruch über die notwendigen Auslagen.
• Ein bloßer Hinweis eines Rechtspflegers, der von der bisherigen Praxis abweicht, hebt ein in langjähriger Praxis begründetes Vertrauen des Verteidigers nicht ohne weiteres auf.
• Bei Abweichung eines Gerichts von bisheriger Praxis sind die Anforderungen an die Fristwahrung für Wiedereinsetzung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht besonders streng zu handhaben.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 7 StPO.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Vertrauen auf bisherige Kostenpraxis des Gerichts • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn Verteidiger aufgrund langjähriger Gerichtspraxis berechtigterweise davon ausgehen durfte, ein freisprechendes Urteil enthalte den Ausspruch über die notwendigen Auslagen. • Ein bloßer Hinweis eines Rechtspflegers, der von der bisherigen Praxis abweicht, hebt ein in langjähriger Praxis begründetes Vertrauen des Verteidigers nicht ohne weiteres auf. • Bei Abweichung eines Gerichts von bisheriger Praxis sind die Anforderungen an die Fristwahrung für Wiedereinsetzung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht besonders streng zu handhaben. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 7 StPO. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Frankenthal wegen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen und im Urteil war der Kostenvermerk "auf Kosten der Landeskasse" enthalten. Die Staatsanwaltschaft nahm kein Rechtsmittel; der Verteidiger stellte einen Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Landeskasse. Die Rechtspflegerin wies darauf hin, das Urteil enthalte keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen, woraufhin das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurückwies. Der Verteidiger legte daraufhin verspätet sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Das Landgericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück mit der Begründung, der Verteidiger sei durch den Hinweis ausreichend informiert gewesen, rechtzeitig Wiedereinsetzung zu beantragen. Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, weil weder er noch sein Verteidiger die Versäumung zuzurechnen sind. • Der Verteidiger durfte nach der bisher beim Amtsgericht Frankenthal geübten langjährigen Praxis annehmen, der Kostenvermerk "auf Kosten der Landeskasse" umfasse auch die notwendigen Auslagen; auf diese Praxis konnte er sich verlassen. • Ein einzelner Hinweis der Rechtspflegerin, der von dieser langjährigen Praxis abwich, hob das Vertrauen des Verteidigers nicht automatisch auf. Soweit ein Gericht von etablierter Praxis abweicht, ist von Verteidigern nicht sofort und strikt zu verlangen, ihr Verfahren unverzüglich umzustellen, ohne dass die Änderung ausdrücklich klargestellt wird. • Vor dem Hintergrund der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags in solchen Fällen weniger streng zu beurteilen. • Die angegriffene Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 7 StPO. • Mangels wirksamer Grundlage für die Verwerfung der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht neu zu entscheiden; der Senat selbst ist zur Sachentscheidung in dieser Instanz nicht befugt (§ 310 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf und gewährt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Damit ist die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig entfällt und das Landgericht muss nun über die sofortige Beschwerde neu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Verteidiger auf eine langjährig geübte Praxis vertrauen durfte und der Hinweis der Rechtspflegerin dieses Vertrauen nicht ausreichend erschütterte.