Beschluss
1 Ws 36/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0308.1WS36.19.00
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Leitsätze
Nach einer sechs Jahre andauernden elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht kann es aus Gründen der bestmöglichen Sachaufklärung geboten sein, vor der Entscheidung über die Aufhebung oder die Fortsetzung dieser Weisung ein Prognosegutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 18. Februar 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 7. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einer sechs Jahre andauernden elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht kann es aus Gründen der bestmöglichen Sachaufklärung geboten sein, vor der Entscheidung über die Aufhebung oder die Fortsetzung dieser Weisung ein Prognosegutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 18. Februar 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 7. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen. I. Der mittlerweile 70 Jahre alte Verurteilte, der seit seinem 20. Lebensjahr, vorwiegend unter Alkoholeinfluss stehend, mehrfach Gewaltdelikte - meist mit Sexualbezug - beging, steht, nachdem er die gegen ihn zuletzt mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 (Az.: 1-2/89 SchwG) wegen vorsätzlichen Vollrausches verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten am 22.06.2007 vollständig verbüßt hat, unter Führungsaufsicht. Die Führungsaufsicht ist durch mehrere Weisungen näher ausgestaltet. Unter anderem wurde mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Februar 2013 (Az.: II BRs 349/10, Bl. 213 f. des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten angeordnet, die einschließlich der sie ergänzenden Weisungen in ihrer durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16. August 2013 (Az.: II BRs 349/10, Bl. 244 ff. des Führungsaufsichtshefts) unter II. 12.) bis 15.) erfolgten Neufassung - bestätigt durch Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 (Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13, Bl. 286 ff. des Führungsaufsichtshefts) - bis heute andauert. Nach mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. September 2016 (Bl. 682 ff. des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) StGB erfolgter unbefristeter Verlängerung der Führungsaufsicht ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (Az.: II BRs 349/10, Bl. 750 ff. des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung einschließlich der diese Weisung ergänzenden, sie näher ausgestaltenden Weisungen an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 30. März 2017 (Az.: 1 Ws 48/17, Bl. 789 f. des Führungsaufsichtshefts) als unbegründet. Mit Beschluss vom 24. September 2018 (Az.: IV BRs 123/17, Bl. 898 ff. des Führungsaufsichtshefts) ordnete die Strafvollstreckungskammer gemäß § 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht an. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (Az.: IV BRs 123/17, Bl. 975 ff. des Führungsaufsichtshefts) hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Bl. 855, 887 f., 974 des Führungsaufsichtshefts) gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB „die Weisungen unter Ziffer II. 12., 13., 14. und 15. weiterhin angeordnet.“ Dabei hat sie sich bezüglich einer bei dem Verurteilten vorliegenden Persönlichkeitsstörung auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. „vom 25.06.2013“ - dieses dem Senat nicht bekannte Gutachten befindet sich nicht im Führungsaufsichtsheft, das dem Senat bekannte, in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 (Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13, Bl. 286 ff. des Führungsaufsichtshefts) herangezogene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 ist nicht mehr beim Führungsaufsichtsheft - und hinsichtlich der Gefahrenprognose auf ein im Berufungsverfahren 12 Ns 159/15 des Landgerichts Saarbrücken erstattetes schriftliches Gutachten desselben Sachverständigen vom 30.10.2015 (Bl. 614 ff. des Führungsaufsichtshefts) gestützt, in welchem der Sachverständige „eindrucksvoll und nachvollziehbar“ beschrieben habe, dass der Verurteilte immer wieder versuchen werde, seine Grenzen auszuloten bzw. diese zu überschreiten, was dann die Gefahr mit sich bringe, dass er „wieder wie früher Straftaten“ begehen werde. Diese Neigung des Verurteilten zeige sich darin, dass er trotz engmaschiger Betreuung erneut straffällig wurde - der Verurteilte wurde am 11.7.2018 vom Amtsgericht Saarlouis wegen eines am 23.2.2018 begangenen Diebstahls von zwei Zeitungen im Gesamtwert von 2,80 € zu einer Geldstrafe verurteilt - und über einen längeren Zeitraum trotz Abmahnung gegen die Hausordnung verstieß - der Verurteilte hatte trotz Abmahnung die zu seiner Wohnung gehörende Treppe nicht gereinigt, weshalb das Wohnraummietverhältnis vom Vermieter zum 31.3.2019 gekündigt wurde. Hinzu komme, dass sich der Verurteilte nunmehr auf neue Wohnbedingungen einstellen müsse und „schwer abzuschätzen“ sei, wie sich die damit verbundenen Eingewöhnungsschwierigkeiten auf die Einhaltung der erteilten Weisungen auswirken werden, insbesondere ob der Alkoholkonsum weiterhin unterbunden werden kann. Gegen den Beschluss vom 7. Februar 2019 wendet sich der Verurteilte mit dem von seinem Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 eingelegten, als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel. Zur Begründung führt der Verteidiger aus, im Hinblick darauf, dass der letzte Alkoholkonsum des Verurteilten mehrere Jahre zurückliege und es seit der letzten Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch zu keinen sonstigen Verstößen im Rahmen der Führungsaufsicht gekommen sei, bestehe die für die Anordnung und Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten i. S. des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht mehr. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Senat die Akten zur Entscheidung über die „sofortige Beschwerde“ vorgelegt, ohne über eine Abhilfe bzw. Nichtabhilfe bezüglich der Beschwerde entschieden zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das als (einfache) Beschwerde auszulegende Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten, mit dem dieser sich gegen die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Februar 2019 gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB angeordnete Aufrechterhaltung der von ihr erstmals mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (Bl. 213 f. des Führungsaufsichtshefts) angeordneten Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB) sowie der diese Weisung ausgestaltenden drei weiteren Weisungen wendet, ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO als (einfache) Beschwerde statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/ 16 -, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts, und vom 30. März 2017 - 1 Ws 48/17 -, Bl. 789 f. des Führungsaufsichtshefts), daher als solche auszulegen (§ 300 StPO) und auch im Übrigen zulässig. 2. Dass die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen, da das Abhilfeverfahren für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/16 - m. w. N., Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 306 Rn. 10 m. w. N.). 3. In der Sache hat die Beschwerde (vorläufig) Erfolg. a) Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/ 13 -, juris, 15. Februar 2016 - 1 Ws 11/16 -, 25. November 2016 - 1 Ws 179/16 - und vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/16 -, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 453 Rn. 12; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 453 Rn. 36 f.). Gleiches gilt, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737 ff. - juris Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris und vom 14. Dezember 2016 - 1 Ws 150/16 -, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts). Gesetzwidrig ist eine Anordnung schließlich dann, wenn sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurde (vgl. Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 453 Rn. 38). b) Dieser eingeschränkten Nachprüfung hält der angefochtene Beschluss schon deshalb nicht stand, weil er an einem Verfahrensmangel leidet. Denn die im Rahmen der spätestens alle zwei Jahre durchzuführenden Überprüfung gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entspricht nicht dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. aa) Wie der Senat bereits in seinem im Rahmen der vorliegenden Führungsaufsicht ergangenen Beschluss vom 14. Dezember 2016 (1 Ws 150/16, Bl. 730 ff. des Führungsaufsichtshefts) ausgeführt hat, soll die gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB bei einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB spätestens vor Ablauf von zwei Jahren vorgeschriebene gerichtliche Überprüfung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung der - im Vergleich zu sonstigen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB - größeren Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Rechnung tragen. Sie soll sicherstellen, dass spätestens nach zwei Jahren das Gericht prüft, ob es der Fortsetzung dieser Überwachungsmaßnahme noch bedarf oder ob sie aufzuheben ist, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB genannten Bedingungen nicht mehr vorliegen oder eine weitere elektronische Überwachung nicht mehr verhältnismäßig wäre (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 39 f.; OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 ff. - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a., a. O.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68d Rn. 7). Bei Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund der nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB vorzunehmenden Überprüfung sind höhere Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen als bei der erstmaligen Anordnung (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., juris Rn. 34; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a., a. O.). Denn die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist nach zweijähriger Dauer wegen der in dieser Zeit bestehenden und hinzunehmenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des unter Führungsaufsicht Stehenden eine stärkere als zu Beginn der Anordnung (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., juris Rn. 34; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a., a. O.). Mit zunehmender Dauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steigt deren Eingriffsintensität noch weiter an (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.09.2015 - 4 Ws 77/15, juris Rn. 36). Schon im Hinblick auf die prognostisch neu zu bewertenden aktuellen Verhältnisse des Verurteilten und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer bei Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung konkret darzulegen, von welchen Erwägungen sie sich hat leiten lassen. Bei der gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Prognoseentscheidung hat sie sich im Rahmen der Gesamtwürdigung mit der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, der Anlasstat, seinem Verhalten im Strafvollzug und insbesondere seiner Entwicklung während des bisherigen Verlaufs der Führungsaufsicht sowie mit allen sonstigen - zwischenzeitlich eventuell veränderten - prognostisch relevanten Umständen auseinanderzusetzen (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a., a. O.). Dabei sind einerseits die protektiven, andererseits die kriminogenen Faktoren konkret zu benennen und deren Gewichtung im Rahmen der prognostischen Beurteilung nachvollziehbar darzustellen, so dass die Plausibilität des eigentlichen Abwägungsvorgangs für das Beschwerdegericht, das keine eigene Prognoseentscheidung treffen darf, überprüfbar ist (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a. a. O.). Bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verhältnismäßig ist, sind der mit ihr verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie die Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gegen das schutzwürdige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das mit der Überwachung gewährleistet werden soll, abzuwägen (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., juris Rn. 36 f.; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016, a., a. O.). bb) Mit zunehmender Dauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steigen aber nicht nur - wie vorstehend ausgeführt - die Anforderungen an die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB, sondern auch die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - juris Rn. 41 betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus). Zwar ist die Einholung eines (weiteren) forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vor der Entscheidung über die (erstmalige) Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie vor der Überprüfungsentscheidung nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26.10.2010, BT-Drucks. 17/3403, S. 37; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris; OLG Nürnberg, a. a. O., juris Rn. 46). Jedoch kann sich mit Blick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -) für das Vollstreckungsgericht im Einzelfall die Verpflichtung ergeben, zur Beurteilung der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB obliegenden Gefährlichkeitsprognose ein solches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BT-Drucks., a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.). cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall vor der von ihr gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB getroffenen Entscheidung über die Fortsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aus Gründen der bestmöglichen Sachaufklärung ein Prognosegutachten eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen einholen müssen. Denn ohne die Einholung eines solchen Gutachtens kann nicht beurteilt werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, nämlich - im Zustand rauschbedingter, nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit - gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder das Leben Dritter gerichtete Straftaten begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB). Insbesondere reichen das im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 26.7.2013 sowie das vom Landgericht Saarbrücken im Berufungsverfahren 12 Ns 159/15 eingeholte Gutachten desselben Sachverständigen vom 30.10.2015 (Bl. 614 ff. des Führungsaufsichtshefts) für diese Beurteilung nicht mehr aus. Vielmehr kann die nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB zu treffende Überprüfungsentscheidung aufgrund der folgenden, prognostisch relevanten Umstände nur auf der Grundlage einer erneuten sachverständigen Begutachtung des Verurteilten erfolgen: Der Verurteilte ist mittlerweile 70 Jahre alt. In welcher körperlichen Verfassung er sich derzeit befindet, ist weder aktenkundig noch verhält sich der angefochtene Beschluss hierzu. Ob er rein physisch auch heute noch - wie in der Vergangenheit - zu einem Gewaltverbrechen zum Nachteil von Frauen (Würgen der weiblichen Opfer) in der Lage wäre, kann daher nicht beurteilt werden. Die letzte, dem Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 (Az.: 2 Js 2399/90 - 5 KLs, Bl. 674 ff. des Führungsaufsichtshefts) zugrunde liegende Tat vom 23.2.1990 (Würgen einer Prostituierten nach vorangegangenem Alkoholkonsum) ist mittlerweile mehr als 29 Jahre her. Im Rahmen der Führungsaufsicht ist es seit mehreren Jahren zu keinen Beanstandungen mehr gekommen. Zuletzt verstieß der Verurteilte im September 2015 - zuvor schon einmal im September 2014 - gegen die ihm erteilte Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. Seither in unregelmäßigen Abständen angeordnete und von dem Verurteilten absolvierte Atemalkoholkontrollen verliefen beanstandungsfrei. Dass der Verurteilte - wie er einräumt - am 23.2.2018 einen Diebstahl geringwertiger Sachen beging und er seiner mietvertraglichen Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkam mit der Folge, dass das Wohnraummietverhältnis durch den Vermieter, wie in der Abmahnung angedroht, gekündigt wurde, mag zwar Ausdruck der von dem Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 26.7.2013 beschriebenen Unfähigkeit des Verurteilten, Handlungskonzepte zu bilden und die Konsequenzen eigenen Handelns richtig einzuschätzen, sein. Eine Gefahr dafür, dass der Verurteilte gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder das Leben Dritter gerichtete Straftaten begehen wird, lässt sich hieraus jedoch nicht ohne weiteres ableiten. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose ableiten ließe, sind weder den Berichten der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshelferin noch den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen. Insbesondere bleibt die persönliche Entwicklung des Verurteilten in den letzten Jahren (Gestaltung des Tagesablaufs, Aktivitäten, Interessen, soziale Kontakte) völlig im Dunkeln. Um der Gefahr lediglich repetitiver Routineverlängerungen der angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorzubeugen, ist daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. dd) Das einzuholende Gutachten sollte sich auch dazu verhalten, ob und inwiefern die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Verurteilten aus sachverständiger Sicht weiterhin zur Unterstützung der notwendigen Eigenkontrolle erforderlich ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 194/13 -, S. 17 f. = Bl. 302 f. des Führungsaufsichtshefts). c) Der in der unterbliebenen Einholung des erforderlichen Sachverständigengutachtens liegende Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung führt wegen des dadurch begründeten Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und, da der Senat den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist - unter Berücksichtigung der in § 309 Abs. 2 StPO getroffenen Regelung ausnahmsweise - zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -, 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 - und vom 26. März 2018 - 1 Ws 39/18 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m.w.N.), die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben wird.