OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 12/18 (Vollz)

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass weder er noch sein beigeordneter Verteidiger ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. • Im Strafvollzugsverfahren ist das Verschulden des beigeordneten Verteidigers dem Betroffenen grundsätzlich wie eigenes zuzurechnen. • Der bloße Vortrag, der beigeordnete Verteidiger habe wegen Zeitmangels nicht fristgerecht handeln können, genügt nicht zur Ausschluss des Verschuldens; der Antragsteller muss substantiiert vortragen, dass er sich vergewissert hat, der Verteidiger werde die Frist wahren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung unzulässig bei unzureichendem Vortrag zu Verschulden des Beigeordneten • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass weder er noch sein beigeordneter Verteidiger ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. • Im Strafvollzugsverfahren ist das Verschulden des beigeordneten Verteidigers dem Betroffenen grundsätzlich wie eigenes zuzurechnen. • Der bloße Vortrag, der beigeordnete Verteidiger habe wegen Zeitmangels nicht fristgerecht handeln können, genügt nicht zur Ausschluss des Verschuldens; der Antragsteller muss substantiiert vortragen, dass er sich vergewissert hat, der Verteidiger werde die Frist wahren. Der inhaftierte Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts versäumt worden war. Der Senat hatte Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin Y dem Antragsteller beigeordnet; die Beiordnung wurde formell zugestellt. Der Antragsteller trug vor, die Rechtsanwältin habe nach Erhalt der Verfahrensakten mitgeteilt, sie könne wegen Zeitmangels keine Anträge in der Rechtsbeschwerde stellen; diese Mitteilung sei ihm jedoch erst verzögert zugegangen. Er beantragte daher Widereinsetzung und zugleich die Aufhebung der Beiordnung, um einen anderen Verteidiger benennen zu können. Der Senat prüfte den Wiedereinsetzungsantrag und die Begründung des Fristversäumnisses. • Wiedereinsetzung ist nach § 44 Satz 1 StPO zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; der Antragsteller muss darlegen, dass kein eigenes oder vertretenes Verschulden vorliegt. • Der Vortrag des Antragstellers ist nicht ausreichend konkret; die pauschale Mitteilung der beigeordneten Rechtsanwältin, sie habe wegen der Kürze der Zeit nicht fristgerecht handeln können, schließt ein Verschulden ihrerseits nicht hinreichend aus. • Im Strafvollzugsverfahren trifft den Betroffenen grundsätzlich die Verantwortung für das Verhalten des beigeordneten Rechtsanwalts, sodass dessen Versäumnis dem Antragsteller zugerechnet wird. • Der Antragsteller hat zudem nicht dargetan, dass er sich vor der Beiordnung vergewissert hat, dass die beigeordnete Rechtsanwältin die Rechtsbeschwerde fristgerecht erheben und begründen werde; er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Beiordnung automatisch Tätigkeit und Fristwahrung gewährleistet. • Mangels substantiiertem Entlastungsvortrag ist der gesetzliche Wiedereinsetzungsmaßstab (§ 44 StPO) nicht erfüllt und der Antrag unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass weder er noch seine beigeordnete Rechtsanwältin ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Im Strafvollzugsverfahren ist das Verschulden des beigeordneten Verteidigers grundsätzlich dem Betroffenen zuzurechnen; zudem hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er sich vor der Beiordnung vergewissert habe, die Rechtsanwältin werde die Rechtsbeschwerde fristgerecht begründen. Deshalb sind die Voraussetzungen des § 44 StPO nicht erfüllt, sodass die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.