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Beschluss

4/18

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern Spielräume eröffnet (wie ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16). (Rn.24) 2. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Bedeutung dieses Grundrechts ist durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs Rechnung zu tragen (wie ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16). (Rn.29) 3. Bei einem Bewährungswiderruf ist das Grundrecht der Freiheit der Person dann verletzt, wenn das Vollstreckungsgericht im Rahmen seiner Prüfung nach § 56f S. 1 Nr. 1 oder nach § 56f Abs. 2 StGB prognoseerhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkannt hat. (Rn.35)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern Spielräume eröffnet (wie ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16). (Rn.24) 2. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Bedeutung dieses Grundrechts ist durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs Rechnung zu tragen (wie ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16). (Rn.29) 3. Bei einem Bewährungswiderruf ist das Grundrecht der Freiheit der Person dann verletzt, wenn das Vollstreckungsgericht im Rahmen seiner Prüfung nach § 56f S. 1 Nr. 1 oder nach § 56f Abs. 2 StGB prognoseerhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkannt hat. (Rn.35) Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, mit dem es seine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera verworfen hat. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit der Person gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. des Willkürverbots gemäß Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. 1. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen bereits strafgerichtlich wie folgt verurteilt worden: - am 3. Dezember 1990, Amtsgericht Warburg wegen fahrlässiger Körperverletzung, - am 7. Dezember 1990, Amtsgericht Melsungen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, - am 12. März 1991, Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, - am 3. August 1993, Amtsgericht Bad Hersfeld wegen Unterschlagung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, - am 14. Dezember 1993, Amtsgericht Meiningen wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen jeweils zu Geldstrafen; - am 15. Januar 1998, Amtsgericht Bad Salzungen wegen Vortäuschens einer Straftat, Betrugs und versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Strafe letztlich erlassen wurde; - am 15. Februar 1999, Amtsgericht Bad Salzungen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung, - am 6. Dezember 2001, Amtsgericht Bad Salzungen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Versicherungsschutz, - am 6. Dezember 2001, Amtsgericht Bad Salzungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, - am 28. Juni 2005, Amtsgericht Bad Salzungen wegen Diebstahls wiederum jeweils zu Geldstrafen; - am 5. Juli 2005, Amtsgericht Bad Salzungen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und deren Strafe letztlich erlassen wurde, - am 12. April 2007, Amtsgericht Bad Salzungen wegen Kennzeichenmissbrauchs mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zu Bewährung ausgesetzt wurde, wobei auch diese Strafe nachfolgend erlassen wurde, - am 13. Mai 2011, Amtsgericht Bad Salzungen wegen Verstrickungsbruchs, - am 14. Januar 2014, Amtsgericht Bad Salzungen wegen Diebstahls je zu einer Geldstrafe. 2. Am 15. Dezember 2014, Az. 140 Js 15502/12 3 KLs jug, verurteilte das Landgericht Erfurt den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung in 16 Fällen und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Das Urteil ist seit dem 10. Dezember 2015 rechtskräftig. Seit dem 12. Dezember 2016 wird die Strafe vollstreckt, nachdem dem Beschwerdeführer wegen einer Erkrankung Strafaufschub bewilligt worden war. Am 28. Mai 2015, Az. 910 Js 12676/12 4 Ds, verurteilte das Amtsgericht Arnstadt den Beschwerdeführer wegen Betruges in zwei Fällen und unter Einbeziehung einer Strafe aus dem o.g. Strafbefehl vom 13. Mai 2011, Az. 380 Js 16316/10 1 Cs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten sowie wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es jeweils für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte, wobei es den Beschwerdeführer u.a. für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellte. Das Urteil ist seit dem 5. Juni 2015 rechtskräftig. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2017, Az. Cs 312 21636/16, setzte das Amtsgericht Bad Salzungen gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 23. November 2016) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 1,00 Euro fest. Weiterhin entzog es seine Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und bestimmte eine Sperrfrist von 12 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Strafbefehl ist seit dem 9. März 2017 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 8. November 2017, Az. 8 StVK 353/17 (BRs) und 8 StVK 375/17 (BRs), widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera aufgrund dieser neuerlichen Verurteilung die durch das Amtsgericht Arnstadt gewährten Strafaussetzungen nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Thüringer Oberlandes-gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2018, Az. 1 Ws 12/18. 3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018, am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: a) Das Thüringer Oberlandesgericht habe die Bedeutung und Reichweite des Rechts auf Freiheit der Person verkannt. aa) Die Nichterfüllung der positiven Prognose habe das Thüringer Oberlandesgericht nur formelhaft begründet. Prognostische Überlegungen nehme es lediglich bei der Prüfung der milderen Mittel (§ 56 f Abs. 2 StGB) vor. Dabei stelle es fest, dass es die Prognose des Amtsgerichts Arnstadt mangels hinreichender Angaben nicht überprüfen könne. Hierauf komme es jedoch nicht an, sondern auf die Richtigkeit der damaligen Erwartung, der Verurteilte werde auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen. bb) Das Thüringer Oberlandesgericht hätte sich aufgrund des Beschwerdevorbringens auch mit der Problematik befassen müssen, dass die Tat vom 23. November 2016 auf eine psychische Ausnahmesituation zurückzuführen sei. Das Gericht nehme dies zwar zur Kenntnis, halte es aber zu Unrecht für unerheblich. Selbst wenn sich das Thüringer Oberlandesgericht vom Suizidversuch keine Überzeugung habe bilden können, hätte es das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 24. August 2017 und 28. Dezember 2017 zur depressiven Erkrankung, den suizidalen Auslenkungen und Angststörungen beachten müssen. Im diesem Fall hätte es erkannt, dass eine in subjektiv aussichtloser Lage begangene Tat nicht ausreichend sei, von einer Nichterfüllung der positiven Prognose auszugehen. Das Thüringer Oberlandesgericht hätte erkennen müssen, dass eine negative Prognose nur dann gestellt werden könne, wenn mit dem erneuten Auftreten entsprechender Ausnahmesituationen zu rechnen gewesen wäre. cc) Das Thüringer Oberlandesgericht habe eine Berücksichtigung der Vollzugssituation abgelehnt. Bei der Frage, ob etwa eine Verlängerung der Bewährungszeit ausreichend sei (§ 56 f Abs. 2 StGB), müsse dies jedoch geprüft werden, zumal es sich um die erste Strafverbüßung handle. Hätte das Thüringer Oberlandesgericht sich mit den situativen Bedingungen, auf denen die Tat vom 23. November 2016 beruhe, und mit dem Umstand, dass seitdem die Freiheitsstrafe vollzogen werde, auseinandergesetzt, dann hätte es erkannt, dass mildere Mittel wie die Verlängerung der Bewährungszeit für die Stellung einer günstigen Sozialprognose hinreichend seien. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dränge sich die Frage auf, ob nicht durch eine Verlängerung der Bewährungszeit verbunden mit weiteren Auflagen zur medizinischen Vorsorge oder auch die Unterstellung unter die Führung und Leitung eines Bewährungshelfers solche Krisen mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden könnten. b) Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts sei auch willkürlich und verletzte daher den allgemeinen Gleichheitssatz. aa) Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung folge daraus, dass das Thüringer Oberlandesgericht ohne eigene Prüfung unterstellt habe, dass die ursprüngliche Annahme der künftigen Straffreiheit unrichtig gewesen sei. Es habe die ungünstige Sozialprognose zum Zeitpunkt der Tat am 23. November 2016 angenommen und eine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen nach der Tat verneint. Weiterhin habe das Thüringer Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung die Erkrankung nicht beachtet, weil es den Vortrag für widersprüchlich gehalten habe, ohne seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Richtigerweise hätte es prüfen müssen, ob die Tat am 23. November 2016 Folge einer psychischen Ausnahmesituation gewesen sei. Schließlich habe das Thüringer Oberlandesgericht nicht geprüft, ob mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung ausreichend seien (§ 56 f Abs. 2 StGB). bb) Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts leide auch an einem Irrtum und widerspreche spezifisch verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen. Es habe verkannt, dass es eine eigene, auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung bezogene Prognose stellen müsse. Darüber hinaus habe es das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht beachtet, sondern lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. 4. Der Anhörungsberechtigte hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Ungeachtet des Umstandes, dass der Plenumsberatung eine Ausschussberatung vorausgegangen ist (vgl. § 34 Abs. 1 ThürVerfGHG), findet § 8 Abs. 3 ThürVerfGHG keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung vertritt ein stellvertretendes Mitglied, wenn es an der ersten Beratung einer Sache mitgewirkt hat, das ordentliche Mitglied in dieser Sache bis zum Abschluss des Verfahrens, auch wenn das ordentliche Mitglied nicht mehr verhindert ist. Denn eine erste Beratung einer Sache im Sinne dieser Norm ist nur gegeben, wenn bei Identität des Spruchkörpers eine Beratung stattgefunden hat, aber noch nicht abgeschlossen worden ist. An einer solchen Identität fehlt es bei dem Übergang der Zuständigkeit des Ausschusses zur Zuständigkeit des Plenums. III. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts zuständig, der in Anwendung von materiellem Bundesrecht erging. a) Wendet ein Thüringer Gericht bundesgesetzlich geregeltes Verfahrensrecht an, so überprüft der Thüringer Verfassungsgerichtshof, ob im jeweiligen Ausgangsverfahren die Gerichte mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung beachtet haben. Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn diese das ihr zugrunde liegende materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und damit willkürlich war (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und in der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt. Dieser Spielraum ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszufüllen. Die Sicherung der Beachtung dieser Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. August 2007 - 25/05 -, juris Rn. 29). Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen gerade auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern ebenfalls Spielräume eröffnet. Gründe, die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts allein darauf zu beschränken, ob Landesgerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung bei der Anwendung von bundesgesetzlich geregeltem Verfahrensrecht beachtet haben, sind nicht ersichtlich (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 12 A/00, 12/00 -, juris Rn. 12; VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 - VGH B 10/00 -, juris Rn. 12 f.). b) In dem hier zu entscheidenden Fall eröffnete die materiell-rechtliche Regelung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB Spielräume zur Konkretisierung, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die erneute Straffälligkeit die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung vom Mai 2015 zugrunde lag, nicht erfüllt hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 48). 2. Gleichwohl ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof kein Revisionsgericht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50 f. m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris Rn. 74 ff.). Demzufolge obliegt auch bei Freiheitsentziehungen die unter Würdigung vielfältiger Umstände zu treffende Entscheidung allein dem Fachgericht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wacht nur darüber, dass das zuständige Fachgericht der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Betroffenen bei seiner Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht beigemessen hat, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt wurden; der Gerichtshof hat nur dann einzuschreiten, wenn sich feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war. 3. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) nimmt unter den Grundrechten einen besonderen Rang ein. Es schützt ein hohes Rechtsgut, das nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden darf (Art. 4 Abs. 1 ThürVerf). Der Eingriff in Gestalt einer Freiheitsentziehung wiegt schwer. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist zunächst, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Dies gilt nicht nur für das strafprozessuale Hauptverfahren, sondern auch für das Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Wegen der besonderen Stellung dieses Grundrechts ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs zudem eine besonders strenge Prüfung durch die Gerichte geboten. Dementsprechend ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung auch bei der Entscheidungsbegründung zu berücksichtigen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 52 f.). 4. a) Dem Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB liegt eine Berichtigung der ursprünglichen günstigen Prognose durch das Tatgericht zugrunde, nicht eine Bestrafung für den Bewährungsbruch (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 2 Ws 620/08 -, juris Rn. 12; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 56 f Rn. 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56 f Rn. 1 m. w. N.). Daher führt eine neue Straftat nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nur dann zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn sich mit der neuerlichen Straftat die Erwartung nicht erfüllt hat, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich also die ursprüngliche Prognose als falsch erwiesen hat. Aus der gesetzlichen Formulierung geht hervor, dass nicht jede neue Straftat diese Erwartung widerlegt. Es muss sich vielmehr um eine Tat handeln, die erkennen lässt, dass sich die verurteilte Person die Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und sie sich ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten wird. Dafür soll grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht ausreichen, auch wenn sie nur mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Die Erforderlichkeit eines Widerrufs ist somit nicht isoliert anhand der neuen Straftat, sondern aufgrund einer neuen Legalprognose zu beurteilen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 56 f Rn. 8a; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56 f Rn. 8 f.). Neue Straftaten, auch wenn sie wichtigen indiziellen Charakter haben, führen daher nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - StB 29/09 -, juris Rn. 4). b) Überdies ist das Vollstreckungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat. Dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 61). Die grundsätzliche Pflicht des Vollstreckungsgerichts, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, findet allerdings ihre unweigerliche Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, gar nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 62 ff.). c) Schließlich ist das Vollstreckungsgericht aufgrund des bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person streng zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung im Sinne von § 56 f Abs. 2 StGB ausreichen, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten oder dem Genugtuungsinteresse zu entsprechen. Knappe und allgemeine Wendungen in der Entscheidungsbegründung genügen in einem solchen Falle nicht. 5. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. a) Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Thüringer Oberlandesgericht habe die Prognosefrage (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) nicht hinreichend begründet und damit eine eigene Legalprognose unterlassen, ist unzutreffend. Der durch den Bewährungswiderruf erfolgende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person erfordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine den Anforderungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genügende, nicht lediglich formelhafte Begründung. Soweit die dort tatbestandlich vorausgesetzte enttäuschte Erwartung der künftigen Straffreiheit eine neue Legalprognose voraussetzt, verfügt das Vollstreckungsgericht aber über eine Einschätzungsprärogative, die erst dann verletzt ist, wenn es tatsächliche Umstände, die prognoseerheblich sind, nicht berücksichtigt oder von ihm herangezogene Umstände ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkennt. Solche verfassungsrechtlich erheblichen Prognosefehler sind hier nicht ersichtlich. b) Das Thüringer Oberlandesgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Landgericht Gera die Widerrufsvoraussetzungen zu Recht bejaht habe. Hierdurch hat es sich dessen Begründung zu Eigen gemacht. Das Landgericht hat seinerseits auf den kurzen Zeitraum von nur etwas mehr als einem Jahr zwischen der Verurteilung durch das Amtsgericht Arnstadt und dem Zeitpunkt der Begehung der Verkehrsdelikte abgestellt, die die Anlasstaten für den Widerruf der Strafaussetzung bildeten. Der Beschwerdeführer, so das Landgericht, habe sich trotz der diversen schon gegen ihn ergangenen Verurteilungen mit ihm eingeräumten Bewährungschancen als davon wenig beeindruckte Persönlichkeit dargestellt. Überdies sei die Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Salzungen im Bereich des Verkehrsstrafrechts im Hinblick auf die bisherigen Vorstrafen des Beschwerdeführers einschlägig gewesen und mit erhöhten Gefährdungen der weiteren Verkehrsteilnehmer einhergegangen. Diese Begründung hat das Thüringer Oberlandesgericht mit der Erwägung ergänzt, dass die zum Bewährungswiderruf führenden Verkehrsdelikte ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Erfurt begangen wurden. Der Zeitpunkt der Straftatbegehung unmittelbar vor dem anstehenden Strafantritt bestätige eher die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber normativen Anforderungen, als dass sie ihn entlaste. Weiterhin hat das Thüringer Oberlandesgericht ausgeführt, dass seit der Begehung der Anlasstaten beim Beschwerdeführer keine prognoserelevanten Veränderungen ersichtlich seien, die einen erfolgreichen Bewährungsverlauf erwarten ließen. c) Da das Amtsgericht Bad Salzungen nur eine Geldstrafe verhängt hat, bestand keine sach- und zeitnähere Legalprognose durch ein Tatgericht, mit der sich das Thüringer Oberlandesgericht hätte auseinandersetzen müssen. Dagegen enthielt das Urteil des Amtsgericht Arnstadt überhaupt keine Begründung für die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, worauf das Thüringer Oberlandesgericht kritisch hingewiesen hat. d) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht lässt sich dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts nicht entnehmen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat erwogen, dass im Falle eines Suizidversuchs die positive Legalprognose nicht entfallen müsse, im Ergebnis aber einen solchen nur als Mutmaßung der Ehefrau gewertet. Hinreichende Anhaltspunkte, warum sich dem Thüringer Oberlandesgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, finden sich im Übrigen in den vorgelegten Unterlagen nicht. Die Suiziddiagnose des Klinikums Bad Salzungen datiert vom 22. September 2014 und damit einem Zeitpunkt, der mehr als zwei Jahre vor der Begehung der zum Bewährungswiderruf führenden Verkehrsdelikte liegt. Überdies führt der untersuchende Arzt in seinem Bericht aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits am Aufnahmetag von weiteren suizidalen Handlungen distanziert. Im Schriftsatz seiner vormaligen Verteidigerin an das Landgericht Gera vom 24. August 2017 ist lediglich davon die Rede, der Beschwerdeführer habe versucht, „die Probleme mit Alkohol zu klären.“ In den weiteren, der sofortigen Beschwerde als Anlagen beigefügten medizinischen Dokumenten wurden zwar dem Beschwerdeführer psychische Probleme bzw. Erkrankungen, u.a. im Mai 2016 eine schwere depressive Episode, attestiert. Aus diesen Dokumenten ergibt sich jedoch keine Kausalität der psychischen Probleme bzw. Erkrankungen für die Anlasstaten. Auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen enthält hierzu keinerlei Feststellungen. e) Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers hat das Thüringer Oberlandesgericht das positive Vollzugsverhalten und eine in Betracht kommende Reststrafenaussetzung bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat diese Gesichtspunkte bei der Frage erörtert, ob hierdurch künftig eine straffreie Lebensführung erwartet werden kann, sie aber als zum augenblicklichen Zeitpunkt nicht ausreichend erachtet, um zu dieser Annahme gelangen zu können. f) Mildere Mittel als den Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 2 StGB) hat das Thüringer Oberlandesgericht ebenfalls erwogen, aber wegen des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit für nicht gegeben erachtet. Seine auch für die Prognose nach § 56 f Abs. 2 StGB bestehende Einschätzungsprärogative hätte das Vollstreckungsgericht erst dann verletzt, wenn es tatsächliche Umstände, die für die Wahl eines milderen Mittels sprechen, überhaupt nicht berücksichtigt oder ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkannt hätte. In diesem Zusammenhang genügt der Umstand der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich allein nicht, um die Unverhältnismäßigkeit des Bewährungswiderrufs zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 AR 1427/00 - 5 Ws 788/00 -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 -, juris Rn. 11). Vielmehr müssten im Rahmen der nach § 56 f Abs. 2 StGB anzustellenden Legalprognose bei einer Gesamtbetrachtung die Gesichtspunkte überwiegen, die für die künftige Straffreiheit der verurteilten Person bei einem Absehen vom Widerruf sprechen (zu den möglichen Indizien vgl. Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56 f Rn. 17). Derartige Gesichtspunkte, seien sie in seiner Person oder in seinem sozialen Umfeld begründet, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert vorgetragen. g) Damit lässt sich nicht feststellen, dass das Thüringer Oberlandesgericht der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Beschwerdeführers kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verkannt hat. 6. Der angegriffene Beschluss verletzt auch nicht das Willkürverbot. Rügt ein Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, hat er darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist. Hierzu hat er die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, juris Rn. 21 m. w. N.). a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Thüringer Oberlandesgericht nicht unterstellt, dass bereits die ursprüngliche Annahme des Amtsgerichts unrichtig gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, hat es lediglich die fehlende Begründung der positiven Sozialprognose in den Urteilsgründen beanstandet. Dies ergibt sich auch aus der Erwägung, mit der das Thüringer Oberlandesgericht seine Prüfung einleitet. Danach habe der Beschwerdeführer aufgrund der erneuten Straffälligkeit die der Strafaussetzung zugrunde gelegte Erwartung künftiger straffreier Lebensführung enttäuscht. b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots mit der Verletzung der Aufklärungspflicht und der fehlenden Prüfung milderer Maßnahmen im Sinne vom § 56 f Abs. 2 StGB begründet, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. IV. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich (§ 37 Abs. 1 ThürVerfGHG). Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig. Sie ist im Ergebnis mit 7:2 Stimmen und zu Punkt III. 4 b) und 5 c) mit 8:1 Stimmen ergangen.