Beschluss
1 Ws 171/21
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln kann wegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit versagt werden, wenn gewichtige Tatsachen eine günstige Prognose nicht ergeben (§ 57 Abs.1 S.1 Nr.2 StGB).
• Bei Sexualstraftaten gegen Kinder ist ein erhöhtes Augenmerk auf die Aufarbeitung der Tat und die Beseitigung persönlicher Risikofaktoren zu legen; bloße Verbüßung bzw. oberflächliche Therapiebereitschaft reichen nicht aus.
• Fehlende Einsicht, narzisstische Persönlichkeitsmerkmale, unzureichende Aufarbeitung und ungünstige soziale Rahmenbedingungen können die Aussetzung der Reststrafe verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Reststrafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern wegen gefährdender Prognose • Die Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln kann wegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit versagt werden, wenn gewichtige Tatsachen eine günstige Prognose nicht ergeben (§ 57 Abs.1 S.1 Nr.2 StGB). • Bei Sexualstraftaten gegen Kinder ist ein erhöhtes Augenmerk auf die Aufarbeitung der Tat und die Beseitigung persönlicher Risikofaktoren zu legen; bloße Verbüßung bzw. oberflächliche Therapiebereitschaft reichen nicht aus. • Fehlende Einsicht, narzisstische Persönlichkeitsmerkmale, unzureichende Aufarbeitung und ungünstige soziale Rahmenbedingungen können die Aussetzung der Reststrafe verhindern. Der Verurteilte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt; zwei Drittel waren bereits verbüßt und das Strafende stand kurz bevor. Er beantragte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Die Taten umfassen oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit zwei damals 12 und 13 Jahre alten Mädchen, Einbeziehung sadomasochistischer Handlungen, das Anfertigen und Versenden sexueller Bilder und Videos sowie das Motivieren der Kinder zur Mitwirkung. Im Rahmen der Begutachtung gab der Verurteilte teils entlastende, teils verharmlosende Angaben, führte Alkohol- und Suchtprobleme an und zeigte nur begrenzte Einsicht. Der Sachverständige diagnostizierte insbesondere narzisstische Persönlichkeitszüge, unzureichende Delikteinsicht und erhebliche dynamische Risikofaktoren. Das Landgericht lehnte die Aussetzung ab; die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht verworfen. • Rechtsgrundlage ist § 57 Abs.1 S.1 Nr.2 StGB; bei Sexualdelikten gegen Kinder ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen. • Die kritische Probe in Freiheit setzt voraus, dass aufgrund gewichtiger Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte nicht rückfällig wird; hierfür müssen Ursachen der Tat weitgehend behoben sein. • Der Sachverständige stellte dynamische Risikofaktoren, narzisstische Persönlichkeitsmerkmale und mangelnde tiefe Delikteinsicht fest, sodass keine hinreichend günstige Prognose vorliegt. • Therapiewille allein reicht nicht aus; der Verurteilte verharmloste sein Verhalten, relativierte seine Verantwortlichkeit und zeigte keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Taten. • Es besteht eine reale Gefahr erneuter Sexualdelikte insbesondere bei narzisstischer Kränkung oder psychosozialen Stresssituationen; Rückfallrisiken werden durch fehlende feste soziale Stabilität und ungesicherte Erwerbsverhältnisse verstärkt. • Die kurze verbleibende Reststrafe rechtfertigt keine Abwägung zugunsten der Bewährung, weil das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und die zu erwartende Führungsaufsicht eine Weiterverbüßung erforderlich machen. • Eine Therapieweisung im Bewährungsfall würde die ungünstige Prognose derzeit nicht ausreichend verbessern; der Verurteilte kann nach Haftentlassung eigenständig ambulante Therapie beginnen, um seine Prognose zu verbessern. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe wird verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass wegen der Schwere der Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, der bestehenden dynamischen Risikofaktoren, der unzureichenden Delikteinsicht und der narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale des Verurteilten eine günstige Legalprognose nicht festgestellt werden kann. Auch angesichts der äußeren Lebensumstände und des Risikos eines Wiederauftretens von Alkoholmissbrauch ist die Aussetzung nicht verantwortbar. Wegen des vorrangigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ist die weitere Vollstreckung der Reststrafe anzuordnen; dem Verurteilten bleibt es unbenommen, nach Haftentlassung therapeutische Hilfe zu suchen, um seine Prognose zu verbessern.