Beschluss
3 W 12/13
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2013:0624.3W12.13.0A
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Leitsätze
§ 1617b BGB eröffnet nicht die Möglichkeit, einen zwischenzeitlich durch Einbenennung erworbenen Namen des Kindes neu zu bestimmen.(Rn.6)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO).
III. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1617b BGB eröffnet nicht die Möglichkeit, einen zwischenzeitlich durch Einbenennung erworbenen Namen des Kindes neu zu bestimmen.(Rn.6) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO). III. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trug die Beteiligte zu 1), der kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht zustand, den durch Heirat erworbenen Ehenamen Str..., der auch zum Geburtsnamen des Kindes wurde. Nach der Scheidung dieser Ehe erwarb die Kindesmutter durch erneute Heirat im Jahr 2004 den Ehenamen „Py...“. Nach dieser Heirat wurde das betroffene Kind, ohne dass dies einer Zustimmung des Vaters bedurft hätte, mit Wirkung zum 21. Oktober 2004 nach § 1618 BGB einbenannt und erhielt damit ebenfalls den Familiennamen Py.... Diese Ehe der Kindesmutter ist nicht geschieden, nach Angeben der Eltern aber gescheitert. Mit Erklärung vom 20. Januar 2010 begründeten die beteiligten Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht. Mit Erklärung vom 24. Februar 2010 bestimmten sie den Namen des Kindesvaters „Sch...“ zum Familiennamen des Kindes, das sich dieser Erklärung anschloss. Die Kindeseltern und das Kind haben bei dem Standesamt eine dieser Erklärung entsprechende Folgebeurkundung beantragt. Das Standesamt hat den Antrag als Zweifelsvorlage dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat entschieden, die am 24. Februar 2010 erklärte Namensänderung des betroffenen Kindes dem Geburtenregister nicht beizuschreiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindes sowie der Beteiligten zu 1) und 2). Sie begehrten die Anweisung des Standesamtes zur Vornahme der beantragten Beischreibung. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Das betroffene Kind ist hierbei wirksam von seinen Eltern vertreten worden. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass § 1617b BGB nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch Einbenennung erworbenen Namen des Kindes zu ändern. Im Einzelnen gilt folgendes: § 1617b BGB eröffnet die Möglichkeit, den Namen des Kindes „neu zu bestimmen“, nicht aber, dem Kind einen Namen neu zu erteilen. Damit legt bereits der Wortlaut der Norm es nach Ansicht des Senates nahe, dass nur der nach § 1617a BGB erworbene Geburtsname „neu bestimmt“ werden kann, nicht aber ein inzwischen anderweit erworbener Name abgeändert werden kann. Zweck der Bestimmung ist es nämlich, die Sorgeberechtigten so zu stellen, als ob sie bereits bei der Geburt des Kindes und somit der erstmaligen Namenserteilung gemeinsam sorgeberechtigt und somit zur Bestimmung des Geburtsnamens berufen gewesen wären. Wären dies die Beteiligten zu 1) und 2) hier gewesen, so mag es sein, dass sie – wie jetzt von ihnen angestrebt - den Nachnamen des Beteiligten zu 2) zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt hätten. Dies würde indes nichts daran ändern, das das Kind inzwischen infolge Einbenennung den Namen „Py….“ trüge. Im Unterschied zur tatsächlich durchgeführten Einbenennung des Kindes wäre hierfür zwar nach § 1618 S. 3 und 4 BGB die Zustimmung des Beteiligten zu 2) oder deren Ersetzung durch das Familiengericht erforderlich gewesen. § 1617b BGB bezweckt aber nicht, jedwede mit der elterlichen Sorge verbundene und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstragung des Kindes zur Disposition der nunmehr gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu stellen, sondern nur einen neuen Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Dass der nach den Voraussetzungen des § 1617b BGB abänderbare Name des Kindes der von ihm zuvor nach § 1617a BGB erworbene Geburtsname ist, ergibt sich im Weiteren aus der systematischen, nämlich unmittelbar aufeinander folgenden Stellung der beiden Normen. Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung wird zudem gestützt durch den gesetzgeberischen Willen, wie er in der amtlichen Gesetzesbegründung (BtDrs 13/4899, S. 91) zum Ausdruck kommt. Dort heiß es zu § 1617b Abs. 1 BGB: „Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, den einem Kind gemäß § 1617a zugewiesenen Namen neu zu bestimmen,…“. Im hier zu entscheidenden Fall geht es indes nicht um die Neubestimmung des von dem Kind nach § 1617a BGB (zunächst) erworbenen Geburtsnamens („Str...“), sondern um die Abänderung eines inzwischen nach § 1618 BGB durch Einbenennung erworbenen Namens („Py...“). Eine „Neubestimmung“ des von dem Kind nicht mehr geführten Geburtsnamens ist dadurch gesperrt. Ob gleichwohl in erweiternder Auslegung des § 1617b BGB auch die Neuerteilung eines Namens nach einem zwischenzeitlich gemäß § 1618 BGB durch Einbenennung erworbenen Namen möglich ist (so OLG Brandenburg, StAZ 2007, 207), erscheint im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen eher zweifelhaft, kann nach Auffassung des Senats hier aber dahin stehen. Dies setzt jedenfalls die rechtskräftige Scheidung der den Ehenamen begründenden Stiefelternehe voraus, denn solange ist der mit der Einbenennung verfolgte Zweck, die nach außen hin sichtbare Integration des Kindes in die Stiefelternfamilie zu fördern, nicht entfallen. Ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich noch besteht, die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil endgültig gescheitert ist und der Familienverbund nicht mehr gelebt wird und seine Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist, kann weder von dem Standesamt noch von dem Amtsgericht in dem Verfahren der Zweifelsvorlage, sondern alleine durch das Familiengericht aufgeklärt werden. Im Weiteren erscheint es zweifelhaft, ob in einem solchen Fall die Neubestimmung des Kindesnamens ohne die Zustimmung des Stiefelternteils zulässig ist, nachdem die Einbenennung gemäß § 1618 Satz 1 BGB nur mit seiner Zustimmung erfolgen konnte. Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.9.2006, 13 Wx 27/05, StAZ 2007, 207), weil in dem dort zu entscheidenden Fall die Ehe zwischen dem Stiefelternteil und dem Elternteil bereits geschieden war. Gleichwohl lässt der Senat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof der Fortbildung des Rechts dient. Es ist davon auszugehen, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt in einer unbestimmten und nicht nur ganz seltenen Anzahl von Fällen auftritt. Das OLG Brandenburg hat zudem in der Begründung seiner Entscheidung nicht darauf abgestellt, dass die Stiefelternehe bereits geschieden war, so dass eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.