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Beschluss

10 W 79/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0718.10W79.23.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden.(Rn.13) 2. Es gibt keinen Grundsatz, dass bei Veröffentlichungen, die im Internet verbreitet werden, grundsätzlich Fristen gelten müssen, die sich nur auf wenige Stunden belaufen.(Rn.23)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird die Kostenentscheidung des am 16. Februar 2023 verkündeten Urteils des LG Berlin, 27 O 322/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden.(Rn.13) 2. Es gibt keinen Grundsatz, dass bei Veröffentlichungen, die im Internet verbreitet werden, grundsätzlich Fristen gelten müssen, die sich nur auf wenige Stunden belaufen.(Rn.23) I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird die Kostenentscheidung des am 16. Februar 2023 verkündeten Urteils des LG Berlin, 27 O 322/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt. A. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte in der ... vom ... sowie in ihren Onlinediensten „...“, „...“ und „...“ zwei Lichtbilder, die gegen den Willen und ohne Kenntnis der Verfügungskläger gefertigt wurden. Die Verfügungskläger sollen auf den Lichtbildern aus großer Entfernung in einem Elektroboot der Marke „...“ auf dem ... in ... zu sehen sein. Zugleich erläuterte die Verfügungsbeklagte die Lichtbilder. Die Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger nahmen diese Veröffentlichungen zum Anlass, die Verfügungsbeklagte (Rechtsabteilung) mit Fax vom 8. August 2022 (Montag), 12:53 Uhr, aufzufordern, bis um 18:00 Uhr desselben Tages eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage ASt 3). Eine Fristverlängerung bis zum nächsten Tag, 18:00 Uhr, stellte sie für den Fall in Aussicht, dass die beanstandeten Bilder und Texte noch am 8. August 2022 „offline“ gestellt werden würden. Die Verfügungsbeklagte teilte mit Fax vom 8. August 2022, 17:55 Uhr mit, „aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten sowohl in der Redaktion als auch in der Rechtsabteilung“ sei eine Aufklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich. Sie werde sich aber bis zum 9. August 2022 unaufgefordert melden. Am 9. August 2022 um 18:00 Uhr gab die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage AG 2). Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Verfügungskläger zu 2) lehnte sie mit der Begründung ab, mit der Erklärung gegenüber der Verfügungsklägerin sei auch die Wiederholungsgefahr für den Verfügungskläger entfallen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Noch am 8. August 2022 hatte die Verfügungsklägerin um 18:36:51 Uhr per beA in Bezug auf die Lichtbilder und die ergänzende Wortberichterstattung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin gestellt. Diesem Antrag gab das Landgericht Berlin, ohne die Antragsgegnerin weiter zu beteiligen, weil die Abmahnung mit der Antragsschrift deckungsgleich sei, mit Beschluss vom 10. August 2022 (Mittwoch) statt und verurteilte die Verfügungsbeklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen (die Verfügungskläger hatten dem Gericht nicht mitgeteilt, dass bereits eine von ihnen als ausreichend angesehene Unterlassungsverpflichtungserklärung vorliegt). Am 19. August 2022 haben die Verfügungskläger die Unterlassungserklärung angenommen (Anlage AG 1) und danach die einstweilige Verfügung formal zustellen lassen. Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2022 einen Kostenwiderspruch erhoben (im Folgenden: Kostenwiderspruch). Mit ihren Erklärungen vom 9. August 2022 sei jeweils der Verfügungsanspruch vor Erlass der Entscheidung entfallen. Jedenfalls hätten die Verfügungskläger die Kosten aber entsprechend § 93 ZPO zu tragen. Sie habe nämlich keine Veranlassung zur „Initiierung“ des Verfügungsverfahrens gegeben, sondern innerhalb einer angemessenen Frist eine unterstellte Wiederholungsgefahr durch Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt. Für die Einzelheiten wird auf den Kostenwiderspruch Bezug genommen. Das Landgericht Berlin hat den Kostenwiderspruch durch Urteil zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt bestätigt. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor. Denn die Verfügungsbeklagte habe die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben. Dabei könne dahinstehen, ob die der Verfügungsbeklagten gesetzte Frist von nur 5 Stunden zu kurz gewesen sei. Die Verfügungskläger hätten sich jedenfalls nicht auf eine Fristverlängerung „um 24 Stunden“ einlassen müssen und wären berechtigt gewesen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu stellen. Da bei einer Online-Veröffentlichung von Lichtbildern gerade die ersten 24 Stunden maßgeblich seien und bereits am Folgetag die Berichterstattung in den Hintergrund rücke und von neuen Geschehnissen überlagert werde, sei die von der Verfügungsbeklagten erbetene Fristverlängerung zu lang gewesen. Hinzu komme, dass es sich um heimlich hergestellte Lichtbilder handele, die die Verfügungskläger in einer privaten Situation zeigten und denen sich entnehmen lasse, dass die Verfügungskläger über einen längeren Zeitraum unter Beobachtung des/der Fotografen gestanden hätten - der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht also erheblich gewesen sei. Unerheblich sei, dass die Verfügungskläger mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung gewartet hatten. Denn die Gefahr einer fortgesetzten Persönlichkeitsrechtsverletzung sei „zunächst gebannt gewesen“. Die Verfügungsbeklagte habe im Übrigen keine plausiblen Gesichtspunkte dazu vorgetragen, weshalb sie sich auf das Angebot der Verfügungskläger, die in das Internet gestellten Bilder wenigstens vorübergehend „offline“ zu stellen, nicht eingegangen sei. Gegen diese ihrer Prozessbevollmächtigten am 23. Februar 2023 zugestellte Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 8. März 2023 am 9. März 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. April 2023 (im Folgenden: Beschwerdeschrift) näher begründet. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Landgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat mit Verfügung vom 3. Mai 2023 darauf hingewiesen, dass die der Verfügungsbeklagten gesetzte Frist im Fall zu kurz gewesen sein könnte und eine angemessene Frist wenigstens bis zum 9. August, 18:00 Uhr gelaufen sein könnte. Die Verfügungskläger haben zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 Stellung genommen und näher ausgeführt, warum die Frist ihrer Ansicht nach im Fall noch angemessen gewesen sei (im Folgenden: Stellungnahme). Sie haben dabei unter anderem die Ansicht geäußert, die Redaktion der Verfügungsbeklagten sei durchgehend besetzt. Der Antragsgegnerin sei „selbstverständlich bewusst, dass die Kammer, die regelmäßig von den Antragstellern in solchen Fällen angerufen wird, jeweils Dienstag und Donnerstag tagt. Auch hierdurch wäre hier eine erhebliche Verzögerung eingetreten, hätte die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgegeben. Es lag also im erheblichen Interesse der Antragsteller die Kammer noch für den Sitzungstag Dienstag, 9. August zu erreichen.“ Ferner sei zu berücksichtigen, dass der verantwortliche Justiziar der Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung bereits vor Veröffentlichung geprüft und die Redaktion beraten habe. Für die Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 bestritten, dass die Veröffentlichung vorab von ihrer Rechtsabteilung geprüft worden war. B. I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist entsprechend § 99 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO nach herrschender Meinung statthaft (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2015 - 1 W 7/15, MDR 2015, 1154 = GRUR-RS 2015, 07783 Randnummer 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 99 Randnummer 20; Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Auflage 2023, ZPO § 99 Randnummer 9). Sie ist auch zulässig. Insbesondere wahrt das am 9. März 2023 eingegangene Rechtsmittel die 2-Wochen-Frist des § 569 Absatz 1 ZPO, da diese mit der Zustellung des Beschlusses am 23. Februar 2023 zu laufen begann. Auch die Formvorschriften des § 569 Absatz 2 ZPO sind eingehalten. II. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn den Verfügungsklägern sind die gesamten Kosten des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Die Voraussetzungen, unter denen bei Fortbestand der einstweiligen Verfügung im Hauptausspruch die Kosten des Verfahrens abweichend von § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO unter Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO den Verfügungsklägern auferlegt werden können, liegen vor. Denn die Verfügungsbeklagte kann sich zu Recht darauf berufen, das Verfahren nicht im Sinne des § 93 ZPO „veranlasst“ zu haben. Denn wer, wie die Verfügungsbeklagte im Fall, auf eine Abmahnung mit unangemessen kurzer Fristsetzung innerhalb dieser Frist keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Anlass zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. 1. Der Senat hat nicht zu klären, ob die einstweilige Verfügung vom 10. August 2022 zu Recht ergangen ist oder in Ermangelung eines Verfügungsanspruches hätte zurückgewiesen werden müssen. Denn die Beschränkung eines Widerspruchs auf die Kosten hat zur Folge, dass der Antragsgegner (Verfügungsbeklagte) nicht mehr geltend machen kann, die einstweilige Verfügung sei mangels Verfügungsanspruch oder -grund oder aus sonstigen Gründen zu Unrecht ergangen. Denn mit dem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ist die (konkludente) Erklärung verbunden, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12, Randnummer 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, unter 2. - juris Randnummer 9). 2. Der Verletzer gibt (auch) im Äußerungsrecht zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Verhalten einen Anlass, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens rechtfertigt. Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40. Abschnitt Randnummer 26). Im Fall durften die Verfügungskläger am 8. August 2022 noch keine gerichtlichen Schritte einleiten. Denn die der Verfügungsbeklagten gesetzte Frist, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, lief jedenfalls nicht vor dem 9. August 2022 um 18:00 Uhr ab. a) Um die Folgen des § 93 ZPO abzuwehren, ist auch im Äußerungsrecht grundsätzlich eine Abmahnung notwendig (Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22, NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen; siehe ferner KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392 und LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)). Teil der Abmahnung muss in der Regel eine Fristsetzung für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung sein. Die Angemessenheit der Frist ist im Wege einer Interessenabwägung nach den Einzelfallumständen zu bestimmen (siehe nur Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74; zum Wettbewerbsrecht Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Auflage 2020, UWG § 13 Randnummer 39). Auf Seiten des Gläubigers besteht, je nach Schweregrad und Gefährlichkeit des Verstoßes, dabei ein eiliges Bedürfnis an der baldigen Unterbindung weiterer Verstöße. Auf Seiten des Schuldners ist für die Fristbemessung hingegen der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit und die Frage von Bedeutung, ob eine innerbetriebliche Rechtsabteilung oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss und muss, wie die Verfügungskläger einräumen, die Interessen beider Seiten berücksichtigen (Prinz/Butz, Medienrecht, 1999, Randnummer 364; zum Wettbewerbsrecht Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Auflage 2020, UWG § 13 Randnummer 39). Maßgeblich ist die Zeit ab Zugang der Abmahnung (zum Wettbewerbsrecht Bornkamm/Feddersen, in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023, UWG § 13 Randnummer 21). Die Frist kann nach herrschender Meinung kurz gesetzt werden (siehe auch Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74). Selbst Fristen von nur wenigen Tagen werden daher als noch angemessen angesehen (siehe auch Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22, NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 5: zwei Tage), insbesondere dann, wenn es um Veröffentlichungen geht, die, wie im Fall, auch im Internet verbreitet werden (Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74). Ist eine Sache „besonders eilbedürftig“, kann in einem besonders gelagerten Einzelfall sogar eine Frist von nur wenigen Stunden noch angemessen sein (LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Prinz/Butz, Medienrecht, 1999, Randnummer 364, die als Medien-Rechtsanwälte sogar eine „Regelfrist“ von 24 Stunden als angemessen ansehen; zum Wettbewerbsrecht KG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 5 W 6448/92, NJW 1993, 3336; Bornkamm/Feddersen, in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023, UWG § 13 Randnummer 21). Ob es so liegt, soll sich nach der „Dringlichkeit“ richten, die wiederum von der „Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße“ abhängen soll (so LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 17; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284) Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40. Abschnitt Randnummer 26; zum Wettbewerbsrecht siehe beispielsweise OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 W 59/08, Randnummer 9 - juris - und OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 1995 - 3 W 75/95, WRP 1995, 1043). Grundsätzlich muss die Abmahnfrist jedenfalls so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt (LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)). Ihm muss mithin genügend Zeit verbleiben, um zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden (zum Wettbewerbsrecht OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. September 1996 - 6 W 107/96, NJWE-WettbR 1997, 46). b) Nach diesen Maßgaben lief die Frist für die Verfügungsbeklagte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, nicht vor dem 9. August 2022, 18:00 Uhr, ab. Denn der Verfügungsbeklagten war nach den allgemeinen Grundsätzen und den besonderen Umständen des Falles eine Frist von wenigstens 29 Stunden ab dem Zugang der Abmahnung einzuräumen. aa) Die Antwort auf Frage, ob die Veröffentlichung von Lichtbildern nach einer Abwägung der betroffenen Rechte und den Maßgaben der §§ 22, 23 KUG unzulässig ist, ist nämlich schwierig zu fällen. Die Veröffentlichung von Lichtbildern beschäftigt die Rechtsprechung ganz regelmäßig und über sämtliche Instanzen in jahrelangen Prozessen. Im Regelfall ist es daher richtig, einem möglichen Verletzer als angemessene Überlegungszeit mehrere Tage zur Prüfung einzuräumen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Lichtbilder aus dem Verborgenen heraus gefertigt wurden und in die Privatsphäre eingreifen. Denn auch in diesen Fällen ist eine Abwägung geboten und notwendig. Für die Wortberichterstattung, die die Veröffentlichung von solchen Lichtbildern ergänzt, gilt nichts anderes. bb) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Verfügungsbeklagte ein großes Presseunternehmen ist. Es ist in der Untersuchung der angesprochenen Fragen erfahren und verfügt sogar über eine eigene Rechtsabteilung. Auch in einem solchen Falle ist es aber grundsätzlich richtig, in der Regel wenigstens eine Prüfungsfrist von noch einigen Tagen einzuräumen. Im Fall kommt als Besonderheit hinzu, dass die Verfügungsbeklagte mitgeteilt hatte, sich bis zum 9. August 2022 zu melden und damit die Stellungnahmefrist selbst auf längstens, gerechnet von einer Geschäftszeit bis 18:00 Uhr, auf 29 Stunden verkürzt hatte. Die Verfügungskläger konnten daher erkennen, dass sie nur einen weiteren Tag vor der Einleitung eines Rechtsstreits warten mussten. cc) Richtig ist allerdings, wie ausgeführt, dass bei einem besonders schweren Verstoß (zu dessen Voraussetzungen für das Wettbewerbsrecht siehe beispielsweise OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 1997 - 2 W 39/97, Randnummer 19 - juris) und/oder bei einer besonderen Eilbedürftigkeit ausnahmsweise etwas anders gelten kann. Der Senat kann einen solchen besonders schweren Verstoß im Fall aber nicht erkennen. (1) Für die Veröffentlichung in der ... selbst gilt das ohne Weiteres. Von den Verfügungsklägern wird ein besonders schwerer Verstoß schon nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die Absicht hatte, die Lichtbilder und den dazugehörigen Text in den nächsten Tagen nochmals einzusetzen. Der Berichtsgegenstand war nicht so „brisant“ oder aktuell, dass äußerst kurzfristige Folgeberichterstattungen zu befürchten gewesen wären. Der Bericht findet sich bezeichnenderweise auf der „letzten Seite“ des Blattes. Auch die sonstigen Umstände rechtfertigten keine Fristsetzung von nur wenigen Stunden. (2) Für die Veröffentlichung bei „...“, „...“ und „...“ - also eine Online-Berichterstattung - gilt indes nichts anderes. Weder die Lichtbilder, die allerdings heimlich aus großer Entfernung gefertigt wurden und die Verfügungskläger in einer privaten Situation zeigen, bei der es sich thematisch um Momente der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags handelt, noch die Wortberichterstattung stellen im Fall einen besonders schweren Verstoß dar. Denn die Lichtbilder und der dazugehörige Text greifen die Ehre der Verfügungskläger nicht an. Die Lichtbilder und der dazugehörige Text verletzen zwar rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger. Der konkrete Eingriff ist im Verhältnis zu anderen Eingriffen nach den Erfahrungen des Senats aber nicht von einer besonderen Gefährlichkeit und Tiefe. Es handelt sich um Lichtbilder eines privaten Ausflugs, die die Verfügungskläger in keiner „verfänglichen“ Situation abbilden. Aufgrund der Entfernung des Fotografen und der Unschärfe sind die Verfügungskläger selbst nicht oder allenfalls vage zu erkennen. Ohne die Erläuterung, dass es sich um die Verfügungskläger handelt, wäre es Zuordnung schwer bis unmöglich. Für das Lichtbild „...“ ist das offensichtlich. Die Verfügungsklägerin, die auf dem Heck liegen soll, ist nicht erkennbar, der Verfügungskläger aber auch nicht. Für das Lichtbild „...“ gilt im Kern nichts anderes. Das Gesicht des Verfügungsklägers liegt jedenfalls im Schatten, das Gesicht der Verfügungsklägerin wendet sich vom Betrachter ab. Die Verfügungskläger machen eine besondere Schwere der Verletzung durch die abgebildete Situation im Übrigen auch nicht näher geltend und führen zu einer besonderen Eingriffstiefe weder im Einzelnen aus noch machen sie diese glaubhaft. Die Überlegung, eine Online-Veröffentlichung sei stets gefährlicher als eine Print-Veröffentlichung, kann im Einzelfall zwar zutreffend sein. Im Fall mangelt es aber schon an jedem Vortrag, welchen Zugriff es auf die Veröffentlichungen konkret gab. So ist es durchaus möglich, dass die Online-Veröffentlichungen eine viel geringere Breitenwirkung als die Print-Veröffentlichung hatten. Jedenfalls aber gibt es keinen Grundsatz, dass bei Veröffentlichungen, die im Internet verbreitet werden, grundsätzlich Fristen gelten müssten, die sich nur auf wenige Stunden beliefen. Beispielsweise der Medien-Anwalt Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74, meint, es sei eine Frist von wenigen Tagen angemessen, wenn es um Veröffentlichungen geht, die im Internet verbreitet werden. Die Verfügungskläger zeigen nicht auf, dass in der Rechtsprechung etwas anderes angenommen wird. Für die Wortberichterstattung gilt nichts anderes. dd) Der Einwand der Verfügungskläger, sie wären rechtlos gestellt und der Eingriff sei folgenlos, räumte man der Verfügungsbeklagten eine längere Überlegungsfrist als 5 oder 24 Stunden ein, weil hinlänglich bekannt sei, dass im Rahmen einer (Online-)Boulevard-Berichterstattung nach 24 bis 48 Stunden das Interesse der angesprochenen Leser beinahe gänzlich abgeschwächt sei, überzeugt im Ergebnis nicht. Handelt es sich nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff und kann die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden, kann unter anderem eine Geldentschädigung verlangt werden. War eine Abmahnung gerechtfertigt, besteht im Übrigen ein nicht unerheblicher Kostenerstattungsanspruch. III. Die Überlegung der Verfügungskläger und der angegriffenen Entscheidung, eine zu kurz gesetzte Frist setze eine angemessene Frist in Lauf, dürfte im Übrigen im Fall eher keine Rolle spielen. Die gerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten der Verfügungskläger waren bereits am 8. August 2022 um 18:36:51 Uhr angefallen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte die Verfügungsbeklagte zur Erhebung des Antrages nach dem Ausgeführten aber noch keinen Anlass geboten. Ob sie es zu einem späteren Zeitpunkt getan hätte, kann dann wohl keine Rolle mehr spielen. Anders wäre es nur, wenn die Verfügungskläger ihren Kosten auslösenden Antrag erst nach dem Ablauf einer fiktiv von ihnen gesetzten Frist gestellt hätten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert bei einem Kostenwiderspruch bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 3 W 12/13, NJW-RR 2013, 635; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, ZPO § 3 Randnummer 23). Der Senat hat sich in Bezug auf diese Kosten an den vom Landgericht festgesetzten Wert orientiert. Dessen Grundlagen sind zwar im Verfahren 10 W 49/23 angegriffen. Ungeachtet dessen geben die ursprünglichen, gegebenenfalls unzutreffend festgesetzten Werte aber das Angreiferinteresse der Verfügungsbeklagten angemessen wieder.