Beschluss
3 W 34/21
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0615.3W34.21.00
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Leitsätze
Der Standesbeamte kann als letztes Mittel zum Nachweis der Identität von den Betroffenen oder anderen Personen eine Versicherung an Eides Statt abnehmen. Hiermit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass der Identitätsnachweis durch eine bloße eidesstattliche Versicherung der Betroffenen erbracht werden könnte. Der Standesbeamte muss sich vielmehr in der Gesamtschau von der Richtigkeit der zu beurkundenden Tatsachen überzeugen (hier: Identität somalischer Staatsangehöriger).(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom … 2021 abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, den einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bzw. „Namensführung nicht nachgewiesen“ im Geburtenregistereintrag … nicht zu streichen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Standesbeamte kann als letztes Mittel zum Nachweis der Identität von den Betroffenen oder anderen Personen eine Versicherung an Eides Statt abnehmen. Hiermit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass der Identitätsnachweis durch eine bloße eidesstattliche Versicherung der Betroffenen erbracht werden könnte. Der Standesbeamte muss sich vielmehr in der Gesamtschau von der Richtigkeit der zu beurkundenden Tatsachen überzeugen (hier: Identität somalischer Staatsangehöriger).(Rn.11) Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom … 2021 abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, den einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bzw. „Namensführung nicht nachgewiesen“ im Geburtenregistereintrag … nicht zu streichen. I. Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamts, ob der einschränkende Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei den Kindeseltern im Geburtsregister des Kindes gestrichen werden kann. Die Betroffene wurde am … 2021 als Kind der Beteiligten zu 1 in … geboren. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, somalische Staatsangehörige und mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet zu sein. Die Geburt des Kindes wurde mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet. Die Eintragungen der Eltern in der Geburtsurkunde tragen den einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“. Nach der Geburt erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung der Mutter an und gab zusammen mit ihr eine Sorgeerklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 möchten dem Kind den Familiennamen des Vaters nach § 1617 b BGB erteilen. Das Standesamt … hat dem Amtsgericht als Zweifelsvorlage die Frage vorgelegt, ob die einschränkenden Vermerke „Identität nicht nachgewiesen“ bei den Kindeseltern im Geburtsregister des Kindes gestrichen werden können. Die Eltern verfügen über Reiseausweise für Ausländer ohne einschränkenden Zusatz sowie somalische Geburtsurkunden und eine somalische Heiratsurkunde. Bei der Untersuchung durch das Landeskriminalamt in … wurde festgestellt, dass die Heiratsurkunde nicht amtlich ausgestellt ist. Das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration teilte mit, dass die beiden Geburtsurkunden als authentisch eingestuft worden seien. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht ... angeordnet, dass die einschränkenden Vermerke bei den Familiennamen von Vater und Mutter zu streichen seien. Die vorgelegten somalischen Geburtsurkunden, die vom Bundesamt für Flüchtlinge und Migration als authentisch eingestuft worden seien, müssten im Lichte von Art. 1 und 6 GG genügen. Die objektive Unmöglichkeit weiterer Überprüfungen könne nicht dazu führen, dass Menschen ihre Identität vorenthalten werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Einstufung der Geburtsurkunden als authentisch durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt sei. Selbst wenn die Urkunden echt seien, sei keine inhaltliche Überprüfung möglich, so dass sie nicht als Identitätsdokumente anzuerkennen seien. Somalische Dokumente mit - wie hier - Ausstellungsdatum nach 1991 würden schon seit langer Zeit nicht als Identitätsdokumente anerkannt. Es bestehe aber auch kein Bedarf für eine Berichtigung der Registereinträge, weil bei der Beurkundung mit einschränkendem Vermerk keine Verweigerung der Beurkundung erfolge. Den Betroffenen werde keine Identität vorenthalten. Für eine Berichtigung nach § 48 PStG müsse die bisherige Eintragung von Anfang an unrichtig und die beantragte Eintragung richtig sein, wobei an den Richtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen seien. Dieser Nachweis könne hier nicht erbracht werden, weil keine Überprüfungsmöglichkeit der eingereichten Dokumente bestehe und die somalischen Urkunden zu einer Zeit ausgestellt worden seien, in der von keinem zuverlässigen Registerwesen in Somalia auszugehen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 PStG, 58 ff. FamFG zulässig, namentlich auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der einschränkende Zusatz nach § 35 PStV ist jedenfalls derzeit nicht zu streichen. Nach § 48 Abs.1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind, wie die Beschwerde zutreffend hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen. Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller, so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (BGH Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - juris Rn. 12, 13). Die beteiligten Kindeseltern können ihre Identität nicht allein anhand ihres Reiseausweises für Ausländer nachweisen. Zwar ist der gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt und stellt folglich ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 PStV dar. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht dem Reiseausweis für Flüchtlinge eine (widerlegbare) Identifikationsfunktion zugemessen (BVerwGE 120, 206 = NVwZ 2004, 1250, 1251). Gleiches gilt jedenfalls im Grundsatz auch für den Reiseausweis für Ausländer. Da dieser gemäß § 4 Abs. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist, entspricht er seiner Funktion nach insoweit dem Reiseausweis für Flüchtlinge. Beiden Papieren ist zudem gemeinsam, dass sie im Fall einer ungeklärten Identität von der ausstellenden Behörde gemäß § 4 Abs. 6 AufenthV mit dem Zusatz versehen werden können, dass die Personendaten auf den Angaben des Inhabers beruhen. Zwar setzt der Zusatz beim Reiseausweis für Flüchtlinge (wie auch beim Reiseausweis für Staatenlose) voraus, dass ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, was beim Reiseausweis für Ausländer nicht erforderlich ist. Hierin liegt jedoch im Hinblick auf die Identifikationsfunktion kein entscheidender Unterschied. Wie der Reiseausweis für Flüchtlinge soll vielmehr auch der Reiseausweis für Ausländer dem Inhaber als Passersatz zum Identitätsnachweis dienen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -, Rn. 20 - 21, juris). Jedoch hat der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der Reiseausweis für Flüchtlinge keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren und befreit das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -, Rn. 23, juris unter Hinweis auf BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 14, 21). Dem von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Ausweis kann dabei keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Vielmehr entbindet auch ein einschränkungslos ausgestellter Reiseausweis nicht von einer eigenen Prüfung durch das Standesamt bzw. Gericht (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -, Rn. 23, juris). Vorliegend haben die Beteiligten zu 2 und 3 zusätzlich somalische Geburtsurkunden vorgelegt. Diese allein vermögen ihre Identität jedoch auch nicht zweifelsfrei zu belegen. Sie tragen nämlich weder einen Legalisationsvermerk, noch sind sie amtshilfeüberprüft. Zwar können somalische Urkunden derzeit nach den Angaben der deutschen Botschaft weder überprüft werden, noch kann ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit auf andere Weise festgestellt werden. Jedoch können im Licht der Vorschrift des § 9 Abs. 2 PStG Eintragungen in Personenstandsregistern von der Vorlage und Beibringung von Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden nur abhängig gemacht werden, soweit deren Beschaffung den Personen, welche die Beurkundung begehren, möglich und zumutbar ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 20 W 137/15 -, Rn. 14, juris). Eine Legalisation oder Amtshilfeüberprüfung der Geburtsurkunden kann von den Beteiligten zu 2 und 3 daher nicht verlangt werden. Allerdings darf auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Urkunden als authentisch einstuft und die Durchsicht der Ausländerakte durch das Standesamt ergeben hat, dass keine Alias-Identitäten verwendet worden sind. Der Standesbeamte kann in einem solchen Fall gemäß § 9 Abs. 2 PStG zum Nachweis dieser Tatsachen, die nicht mit Urkunden belegt werden können, andere Urkunden verlangen oder - als ultima ratio - Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen. Hiermit ist nicht die Aussage verbunden, dass der Identitätsnachweis durch eine bloße eidesstattliche Versicherung der Betroffenen erbracht werden könnte. Der Standesbeamte muss sich vielmehr in der Gesamtschau von der Richtigkeit der zu beurkundenden Tatsachen überzeugen. Wenn wie hier Reiseausweise für Ausländer ohne einschränkenden Zusatz vorliegen, weiter somalische Urkunden, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als authentisch eingestuft wurden und keinen konkreten Anhaltspunkt für ihre Unrichtigkeit oder Fälschung bieten, auch in der Ausländerakte kein Hinweis auf Alias-Identitäten vorliegt und die Betroffenen ihre Identität noch anderweitig untermauern können - etwa durch Vorlage anderer Urkunden, aus sich denen ihre Namensführung und ihr Geburtsdatum ergibt wie etwa Zeugnisse, oder sonstige Unterlagen der Universität oder Berufsausbildung - sowie noch eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn der Standesbeamte die Identität als nachgewiesen ansieht und den einschränkenden Zusatz sodann streicht. Hierbei ist der Beschwerde zuzugeben, dass allein mit dem einschränkenden Zusatz nach § 35 PStV den Betroffenen nicht ihre Identität vorenthalten wird. Allerdings ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass den Betroffenen eine Möglichkeit gegeben werden muss, einen Nachweis ihrer Identität zu erbringen, auch wenn ihr Heimatland über kein funktionierendes Urkundenwesen verfügt. Ausgangspunkt des Vorgangs beim Standesamt war das Begehren der Kindeseltern, der Betroffenen den Familiennamen des Vaters zu erteilen. Dies nimmt der Senat zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass dem auch dann nachzukommen sein dürfte, wenn die Identität (noch) nicht urkundlich nachgewiesen sein sollte. Die Tatsache, dass der Name des Kindesvaters nicht urkundlich nachgewiesen ist, steht nämlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2019 - 3 W 38/19, bestätigt durch BGH Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19). Die Beurkundung erfolgt dann mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Kosten fallen für die erfolgreiche Beschwerde nicht an; dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung eines Verfahrenswertes. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.