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Beschluss

20 W 137/15

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.20W137.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Beteiligten zu 3) und 4), somalische Flüchtlinge, meldeten am 3. Dezember 2015 bei dem verfahrensbeteiligten Standesamt die Eheschließung an. Zu diesem Zeitpunkt konnten weder der Beteiligte zu 3) noch die Beteiligte zu 4) somalische Reisepässe oder sonstige Urkunden zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit vorlegen. Der Beteiligte zu 3) legte einen Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt von der Ausländerbehörde der Stadt1 mit den eingangs bezeichneten Personalien vor, in welchem vermerkt war, dass die Personaldaten auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die Beteiligte zu 4) legte einen Flüchtlingsausweis vor, welcher ihr in Kanada als Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes ausgestellt wurde. Die Beteiligten zu 3) und 4) gaben des Weiteren eidesstattliche Versicherungen zur Bestätigung ihrer Personalangaben ab und legten die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 7. Januar 2015 erteilte Befreiungsurkunde vor, mit welcher sie auf die Dauer von 6 Monaten von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit wurden. Das Standesamt und die Standesamtsaufsichtsbehörde sind der Auffassung, da der Gesetzgeber für ähnlich gelagerte Fälle bezüglich der Beurkundung der Geburt und eines Sterbefalles in §§ 35 bzw. 40 Personenstandsverordnung - PStV - Regelungen betreffend der Beurkundung mit Aufnahme eines erläuternden Zusatzes hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Identität getroffen, hiervon bezüglich der Eheschließung jedoch Abstand genommen habe, könne eine Eheschließung ohne Nachweis der Identität nicht erfolgen. Der Richter des Amtsgerichtes wies das Standesamt mit Beschluss vom 3. März 2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, an, bei der beabsichtigten Eheschließung der Beteiligten zu 3) und 4) mitzuwirken. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei grundsätzlich die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden, wozu in der Regel auch ein Reisepass oder Personalausweis oder ein sonstiger mit einem Lichtbild versehener amtlicher Ausweis gehöre, Sache der Eheschließenden. Dies könne jedoch nur verlangt werden, soweit die Beschaffung möglich und zumutbar sei. Sei dies nicht der Fall - wie der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main es für den vorliegenden Fall durch die Erteilung der Befreiungsurkunde festgestellt habe -, sei der Standesbeamte befugt, als ultima-ratio von den Eheschließenden und anderen Personen eine Versicherung an Eides statt über die zu beweisenden Tatsachen gemäß § 9 Abs. 2 PStG abzunehmen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) weitere Dokumente aufgrund der derzeitigen politischen Verhältnisse in Somalia nicht beibringen könnten. Da sich aus der Ausländerakte keine Auffälligkeiten ergäben, müssten die vorgelegten Unterlagen und Erklärungen ausreichen, um die Identität zum Zwecke der Eheschließung nachzuweisen. Bezüglich der Staatsangehörigkeit sei zwar eine eidesstattliche Versicherung nicht möglich, da es sich insoweit um einen Rechtsbegriff handele, jedoch könne die Eheschließung im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Eheschließenden nicht mit dem Hinweis auf die nicht nachgewiesene Staatsangehörigkeit verweigert werden. Letztlich wäre die Ablehnung der Mitwirkung an der Eheschließung im Hinblick auf die erteilte Befreiungsurkunde auch widersinnig. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Standesamtsaufsichtsbehörde mit einem am 27. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit welcher sie geltend macht, die Frage des Identitätsnachweises im Eheschließungsverfahren habe für die Standesämter grundsätzliche Bedeutung. Es werde auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass das OLG Schleswig (Beschluss vom 20. August 2013 - Az. 2 W 54/13) für die Feststellung einer beweissicheren Identität im Kern von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose mit Nationalpässen des Heimatlandes gleichgesetzt habe, dabei aber zugleich deutlich gemacht habe, dass dies nur gelte, solange keine Hinweise nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Aufenthaltsverordnung („Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben“) enthalten seien, was vorliegend gerade der Fall sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2015 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Senat vorgelegt. Der Beteiligte zu 3) hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, an der Absicht zur Eheschließung werde nach wie vor festgehalten, zumal die Beteiligte zu 4) zwischenzeitlich schwanger sei. Außerdem hat er einen ihm zwischenzeitlich am 25. Februar 2015 nach Vorsprache bei der somalischen Botschaft in Rom ausgestellten somalischen Pass und somalischen Personalausweis vom selben Datum vorgelegt. Zuletzt hat er darauf hingewiesen und durch Vorlage einer Kopie belegt, dass durch die Ausländerbehörde nunmehr am 5. Juni 2015 in seinem Reiseausweis für Ausländer der einschränkende Vermerk, wonach die Personaldaten auf seinen eigenen Angaben beruhen, gestrichen wurde. Die Standesamtsaufsichtsbehörde macht geltend, zwar könne mit dem nun vorliegenden somalischen Reisepass und Personalausweis die Identität des Beteiligten zu 3) geklärt sein, wobei allerdings Beweiswert und Echtheit der Dokumente von dort nicht eingeschätzt werden könne. Es stelle sich jedoch die Frage, warum der Pass in Rom ausgestellt worden sei, obwohl es auch in Berlin eine somalische Auslandsvertretung gebe. Zugleich sei aber weiterhin die Identität der Beteiligten zu 4) ungeklärt, so dass die Kernfrage zur Identitätsfeststellung von Personen ohne Reisepass oder ähnlichem ihrer Heimatbehörden bleibe. II. Die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde ist nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 58, 63 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsichtsbehörde folgt aus § 53 Abs. 2 PStG. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender rechtlicher Begründung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, das Standesamt zur Mitwirkung an der beabsichtigten Eheschließung verpflichtet. Gemäß § 12 Abs. 2 PStG haben die Eheschließenden bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden u. a. ihren Personenstand, somit insbesondere ihre Identität und die Staatsangehörigkeit, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Hierzu ist grundsätzlich ein Reisepass, Personalausweis oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis erforderlich; Personen, die nicht Deutsche oder Angehörige eines EU-Staates sind, weisen ihre Staatsangehörigkeit nach § 8 Abs. 2 PStV grundsätzlich durch einen Reisepass oder Passersatz oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nach. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und sonstigen Nachweise hat grundsätzlich durch die Eheschließenden zu erfolgen. Unterbleibt die Vorlage solcher Urkunden, obwohl deren Beschaffung möglich und zumutbar ist, so ist die Eheschließung abzulehnen (vgl. Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 12 Rn. 27 mit Hinweis auf Nr. 12.4.4 PStG-VwV). Die von der Standesamtsaufsicht in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig angesehene Frage der Identitätsfeststellung bei Fehlen eines nationalen Reise-passes oder Personalausweises des Heimatlandes hat der Gesetzgeber in § 9 PStG geregelt. Die auch auf die Eheschließung anwendbare Vorschrift des § 9 Abs. 2 PStG verdeutlicht, dass die Eheschließung von der Vorlage und Beibringung von Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden nur abhängig gemacht werden darf, soweit deren Beschaffung den Personen, welche die Ehe schließen wollen, möglich und zumutbar ist. Dies gebietet bereits die durch Art. 6 GG grundgesetzlich geschützte Eheschließungsfreiheit (vgl. hierzu bereits Senats-beschluss vom 11. Dezember 1989 betreffend die Befreiung vom Ehefähigkeits-zeugnis - StAZ 1990, 48; Staudinger/Löhning, BGB, Neubearb. 2015, Einl. §§ 1303 - 1313 Rn. 19; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 12 Rn. 38). Ist die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PStG zunächst auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Hierbei wird durch die gestaffelte Regelung des § 9 Abs. 2 PStG verdeutlicht, dass es sich bei der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen um die ultima ratio handelt, wenn ein urkundlicher Nachweis nicht möglich, zumutbar oder ausreichend ist (vgl. Gaaz/ Bornhofen, PStG, a.a.O., § 9 Rn. 58). Die Entscheidung darüber, ob vorgelegte Urkunden zum Nachweis ausreichend sind, sowie welche Maßnahmen zur Urkundenbeschaffung möglich, erfolgversprechend und zumutbar sind, kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung der aktuellen jeweiligen Situation im Heimatland durch das Standesamt beurteilt und entschieden werden. Eine pauschale Ablehnung der Mitwirkung bei der Eheschließung allein wegen eines vom Standesamt nicht als lückenlos angesehenen Identitätsnachweises kann somit nicht in Betracht kommen. Sie lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass es bezüglich der Eheschließung an einer gesetzlichen Regelung zur Aufnahme eines erläuternden Zusatzes hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Identität fehlt, wie sie für die Beurkundung der Geburt und des Sterbefalles in §§ 35 und 40 PStV vorgesehen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass es sich bei Geburt und Tod um nachträglich zu beurkundende Personenstandsfälle handelt, während im Unterschied hierzu die Eheschließung zusätzlich die Mitwirkung des Standesamtes erfordert, die der Gesetzgeber von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Eheschließenden durch Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise im Rahmen des Zumutbaren abhängig gemacht hat. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus der Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, welche für die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig ist, dass von dort wegen der fehlenden nationalen Ausweispapiere die Ausländerakten der Beteiligten zu 3) und 4) beigezogen und überprüft wurden und sich hieraus keine Unstimmigkeiten in Bezug auf deren Identität und Familienstand ergaben. Soweit in dieser Stellungnahme - Stand Februar 2015 - des Weiteren ausgeführt wird, nach den dortigen Erfahrungen seien aufgrund der derzeitigen politischen Verhältnisse in Somalia Personenstandsdokumente zur Zeit faktisch nicht beizubringen, steht dies im Einklang mit den allgemein zugänglichen Informationen über die politische Lage in Somalia, wonach die bereits seit einigen Jahren durch das weitgehende Fehlen einer effektiven Staatsgewalt geprägte Situation in Somalia sich nicht wesentlich geändert hat und wird auch durch die diesbezüglichen veröffentlichten Informationen des Auswärtigen Amtes bestätigt (vgl. hierzu zuletzt auch VG Aachen, Urteil vom 13. April 2015 - 7 K 711/14.A -dok. bei juris unter Verweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia vom 2. Februar 2015). Auch dem Senat liegen keine hiervon abweichenden Erkenntnisse vor. Angesichts dieser Gesamtumstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Identität des Beteiligten zu 3) unter Rückgriff auf den seiner-zeit von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer mit dem einschränkenden Hinweis, wonach die Personaldaten auf dessen eigenen Angaben beruhen, und auf dessen eidesstattliche Versicherung sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass sich aus der im Rahmen des Befreiungsverfahrens überprüften Ausländerakte insoweit keine Unstimmigkeiten ergaben, als für die Vornahme der Eheschließung ausreichend nachgewiesen angesehen hat. Soweit es dem Beteiligten zu 3) im hier vorliegenden Einzelfall zwischenzeitlich darüber hinaus tatsächlich gelungen ist, einen von ihm nach eigenen Angaben bei einer persönlichen Vorsprache bei der somalischen Botschaft in Rom beantragten Personalausweis und Reisepass der Republik Somalia vorzulegen, dürften die zur Erlangung dieser Dokumente von ihm dargelegten finanziellen und mit der Anreise dorthin zusätzlich verbundenen erheblichen sonstigen Bemühungen nach vorläufiger Einschätzung des Senats den Umfang des zumutbaren Aufwandes wohl überschreiten, zumal die Erfolgsaussicht bei vorausschauender Betrachtung insgesamt sehr zweifelhaft erscheint. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 3) selbst darauf hinweist, dass hinsichtlich der Anerkennung dieser Ausweise bei anderen Behörden wohl erhebliche Probleme bestehen (vgl. zur Lage in Somalia und den Unwägbarkeiten des dortigen Urkundswesens zuletzt auch VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2015 - 23 L 913.14 - dok. bei juris). So hat denn auch die hiesige Standesamtsaufsichtsbehörde nach Vorlage dieser Ausweispapiere umgehend mitgeteilt, deren Beweiswert und Echtheit nicht einschätzen zu können. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass ausweislich der von dem Beteiligten zu 3) zuletzt vorgelegten Unterlagen der ihm von der Stadt1 als Ausländerbehörde erteilte Reiseausweis für Ausländer zwischenzeitlich aufgrund der nunmehr vorgelegten somalischen Ausweisdokumente dahingehend geändert wurde, dass die Einschränkung, wonach die Personaldaten auf seinen eigenen Angaben beruhen, gestrichen wurde. Ein solcher Reiseausweis für Ausländer, welcher den in § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV vorgesehenen, einschränkenden Vermerk nicht enthält, lässt erkennen, dass für die Ausländerbehörde bei der Ausstellung dieses Reiseausweises - bzw. im vorliegenden Fall bei Streichung dieses Zusatzes am 5. Juni 2015 - aus deren Sicht hinreichende Erkenntnisse vorlagen, aufgrund derer sie die Identität des Betroffenen für ausreichend geklärt erachtet hat. Bei dem nunmehr vorgelegten Reiseausweis für Ausländer ohne einschränkenden Vermerk handelt es sich um ein Passersatzpapier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, mit welchem der Inhaber seiner im Inland bestehenden Ausweispflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genügt. Auch wenn die Ausländerbehörde mit dessen Ausstellung keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernimmt (vgl. Maor, ZAR 2005, 222 ff), kommt dem Reiseausweis für Ausländer ohne einschränkenden Vermerk grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu (vgl. KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 W 380/14 - ; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 -Au 1 K 12.903 - jeweils dok. bei juris; vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2014, 279 zum Reiseausweis für Staatenlose). Da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Identität begründen könnten, weder bei der Überprüfung der Ausländerakte im Befreiungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis zu Tage getreten, noch von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgezeigt oder im Übrigen sonst für den Senat ersichtlich sind, ist hier auch für das standesamtliche Verfahren von einer ausreichend geklärten und nachgewiesenen Identität auszugehen (so auch KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 a.a.O.). Bezüglich der Identität der Beteiligten zu 4) ist zu beachten, dass es sich bei dem von ihr vorgelegten kanadischen Ausweispapier um einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention / GFK - handelt. Dies ergibt sich daraus, dass dieser Ausweis auf der Vorderseite ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention („Convention of 28 July 1951“) Bezug nimmt und auf Seite 3 ausdrücklich als „ REFUGEE TRAVEL DOCUMENT“ bezeichnet wird. Darüber hinaus verfügt dieser kanadische Ausweis gerade nicht über eine dahingehende Einschränkung, dass die Personalangaben nur auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers beruhen. Für einen derartigen nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellten Ausweis hat bereits das OLG Hamm (StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 120, 206) darauf hingewiesen, dass er die Funktion hat, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen und somit in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzt, sodass er bezüglich der Legitimation und Nachweisfunktion weitgehend einem deutschen Reisepass gleichgestellt werden kann. Zwar kann dessen Legitimationswirkung durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Personalangaben widerlegt werden. Dafür reicht aber die bloße Mutmaßung der Standesamtsaufsichtsbehörde, dieser Flüchtlingsausweis sei in Kanada lediglich „auf Zuruf“ ausgestellt worden, nicht aus. Auch bezüglich der Staatsangehörigkeit kann auf die Angaben in den vorgelegten Reiseausweisen zurückgegriffen werden. Im Übrigen kann zwar die Staatsange-hörigkeit selbst nicht unmittelbar durch eine eidesstattliche Versicherung belegt werden, da es sich um einen Rechtsbegriff und nicht um eine Tatsache handelt (vgl. OLG Zweibrücken StAZ 1996, 268). Allerdings können dortige tatsächliche Angaben etwa über den Geburtsort und den Aufenthalt ebenso wie sonstige Erkenntnisse als Indizien herangezogen werden; bei letztlich nicht geklärter Staatsangehörigkeit wird nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EGBGB auf deutsches Recht zurückzugreifen sein (vgl. Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 12 Rn. 36 - 38). Die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der Gerichtskosten beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels anwaltlicher Vertretung der Beteiligten zu 3) und 4) nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraus-setzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 51 PStG, 70 FamFG GBO). Weder hat die auf den hier vorliegenden Einzelfall bezogene Entscheidung grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 70 Rn. 41).