Beschluss
4 U 86/14
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2015:0413.4U86.14.0A
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Leitsätze
1. Der Anlagevermittler ist verpflichtet, die Plausibilität der empfohlenen Anlage zu überprüfen. Er ist gehalten, sich über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren, weil der Anlageinteressent ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann.
2. Liegen dem Anlagevermittler objektive Daten nicht vor oder verfügte er mangels Einholung entsprechender Informationen nur über unzureichende Kenntnisse, musste er dies dem Anlageinteressenten gegenüber offenlegen.
3. Hat der Anlagevermittler den Anlageinteressenten über seinen unzureichenden Informationsstand nicht aufgeklärt, spricht die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass der Anlageinteressent die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn er vom Anlagevermittler hierüber informiert worden wäre.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in dem vom Landgericht bei der Verurteilung angebrachten Zug-um-Zug-Vorbehalt statt „S. P. ... als Insolvenzverwalterin“ richtigerweise heißen muss „Dr. M. L. ... als Insolvenzverwalter“.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Anschlussberufung der Klägerin wird durch die vorliegende Entscheidung wirkungslos.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34 000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anlagevermittler ist verpflichtet, die Plausibilität der empfohlenen Anlage zu überprüfen. Er ist gehalten, sich über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren, weil der Anlageinteressent ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann. 2. Liegen dem Anlagevermittler objektive Daten nicht vor oder verfügte er mangels Einholung entsprechender Informationen nur über unzureichende Kenntnisse, musste er dies dem Anlageinteressenten gegenüber offenlegen. 3. Hat der Anlagevermittler den Anlageinteressenten über seinen unzureichenden Informationsstand nicht aufgeklärt, spricht die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass der Anlageinteressent die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn er vom Anlagevermittler hierüber informiert worden wäre. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in dem vom Landgericht bei der Verurteilung angebrachten Zug-um-Zug-Vorbehalt statt „S. P. ... als Insolvenzverwalterin“ richtigerweise heißen muss „Dr. M. L. ... als Insolvenzverwalter“. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Anschlussberufung der Klägerin wird durch die vorliegende Entscheidung wirkungslos. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34 000,00 € festgesetzt. I. Der Beklagte ist (angeblich) Vertriebsleiter der Fa. P. F. GmbH, L. (im Folgenden Fa. P. F. genannt). Er beriet die Klägerin im Jahre 2009 bei einer Finanzanlage. Auf seine Empfehlung unterschrieb die Klägerin am 17. Juli 2009 einen Kaufvertrag, wonach sie eine Lebensversicherung der A. M. L. AG mit einem Rückkaufswert von 61 968,02 € an die Fa. P. S. AG verkaufte. Bei der Anlageempfehlung handelte es sich um ein sog. „Nachrangdarlehen“. Die Fa. P. S. AG sollte den Rückkaufswert der Lebensversicherung realisieren und das so eingenommene Geld in Grundkapital investieren. Den „Kaufpreis“ für die Lebensversicherung sollte die Fa. P. S. AG über zehn Jahre in monatlichen Raten bezahlen. Nach den Berechnungen des Beklagten sollte die Klägerin nach zehn Jahren einen Betrag von 102 000,00 € erhalten. Die Fa. P. S. AG war kurz zuvor am 11. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen worden. Im März 2011 stellte sie ihre Zahlungen ein. Im Jahre 2012 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hatte bis April 2011 von der Fa. P. S. AG 16 000,00 € als „Kaufpreis“ erhalten. Mit Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin eine Sondervereinbarung unterzeichnet, wonach eine Fa. „S. C.“ eine Ankaufssumme von 50 000,00 € besicherte. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Fa. P. S. AG im Wege des Schadensersatzes wegen Falschberatung Schadensersatz in Höhe von 34 000,00 € nebst Zinsen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten zur Zahlung der Klagesumme Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzverwalterin und der Ansprüche der Klägerin gegen die Fa. „S. C.“ verurteilt. Mit seiner Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Einzelrichters und macht zudem geltend, dass der Erstrichter die erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung übergangen habe. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie im Wege der Anschlussberufung eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten erstrebt. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2015. Die Stellungnahme des Beklagten dazu in seinem Schriftsatz vom 30. März 2015 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend: Es ist richtig, dass eine Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht nicht angenommen werden kann, wenn ein vom Anlagevermittler verwendeter Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung maßgeblichen Punkten standgehalten hätte, sich kein Anlass zu Beanstandungen ergeben hätte oder - wenn der Prospekt fehlerhaft war - der Vermittler den Fehler im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen können. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist jedoch der Beklagte (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2009 - III Z 17/08 -; 21. März 2007 - III ZR 218/06 - m.w.N.). Der Beklagte hat nicht (konkret) dargetan, dass und aus welchen Gründen die ihm überlassenen Unterlagen seiner angeblichen Plausibilitätsprüfung standgehalten haben. Erstinstanzlich hat er nur pauschal vorgetragen, er habe sich „sehr ausführlich über die Gesellschaft, die handelnden Personen und auch über das Konzept“ informiert und sei nach Auswertung seiner Informationen zu dem Schluss gelangt, es handle sich um plausibles Konzept. Bei seiner Anhörung vor dem Einzelrichter hat er angegeben, dass es sich bei diesen Informationen um Schulungsmaterial der Firma „P. S.“ gehandelt habe, das auf Schulungen der Fa. „P. F.“ ausgegeben worden sei. Worauf sich diese Schulungen im Einzelnen bezogen, welches Informationsmaterial ihm dabei konkret ausgehändigt wurde, hat der Beklagte nicht erklärt. Das wäre jedoch erforderlich gewesen. Der Beklagte ist Handwerksmeister. Die von ihm betriebene Anlagevermittlung entsprach nicht seinem beruflichen Arbeitsfeld. Wenn er gleichwohl Kapitalanlagen vermittelte, musste er sich möglichst eingehend darüber informieren; wenn er Zweifel an den Informationen hatte, hatte er Erkundigungs- und Ermittlungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 aaO). Gleiches gilt, soweit er Darstellungen in den ihm übergebenen Unterlagen nicht ausreichend verstand. Um überprüfen zu können, ob der Beklagte schuldhaft seine Plausibilitätsprüfungspflicht verletzt hat, wäre es deshalb erforderlich gewesen, dass er zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vorgetragen hätte. Denn nur so kann beurteilt werden, ob das dem Beklagten übergebene Schulungsmaterial ausreichend und verständlich auch über die Risiken der Anlage informierte, so dass der Schluss des Beklagten gerechtfertigt war, dass es sich um ein „plausibles Konzept“ handelte, oder etwaige Fehler und Unvollständigkeiten der Unterlagen für den Beklagten nicht erkennbar waren. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte hierzu nichts weiter vorgetragen, obwohl das Landgericht bereits in dem angefochtenen Urteil bemängelt hat, dass der Beklagte keine näheren Angaben zu seinen Informationen und dazu gemacht habe, weshalb er die Geldanlage für plausibel gehalten habe. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung folgt aus § 524 Abs. 4 ZPO.