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Urteil

6 U 102/21

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0609.6U102.21.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen nach § 5 Pkw-EnVKV an die Angabe offizieller spezifischer CO2-Emissionen in Werbeschriften im Hinblick auf die gute Lesbarkeit und Gleichartigkeit mit dem Hauptteil der Werbebotschaft (hier Einhaltung verneint)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.3.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen nach § 5 Pkw-EnVKV an die Angabe offizieller spezifischer CO2-Emissionen in Werbeschriften im Hinblick auf die gute Lesbarkeit und Gleichartigkeit mit dem Hauptteil der Werbebotschaft (hier Einhaltung verneint) Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.3.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und Vertragsstrafeansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die PKW-EnVKV. Die Klägerin ist eine Automobilherstellerin. Der Beklagte ist ein Verein, der nach seiner Satzung den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz bezweckt und in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Klägerin hatte am 13.11.2009 gegenüber dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt abgegeben: „Die X GmbH verpflichtet sich, unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an die Y e.V. zu zahlenden und von dieser zu bestimmenden Konventionalstrafe, deren Angemessenheit im Einzelfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die in der Anl. 1 eingefügte Werbung zu verwenden, solange die Nennung der Verbrauchs- und Emissionswerte in einer kleineren Schriftgröße erfolgt als die Leistungsangaben der Motorisierung.“ (Bl. 31 - 33). Die Klägerin veröffentlichte in der Zeitschrift „Magazin1“ vom XX.XX.2020 eine Werbung betreffend ihres Modells PKW1, die als sogenannter Gatefolder geschaltet wurde. Dabei handelt es sich um eine ausklappbare Zeitschrift, bei der auf der linken inneren Seite im Textblock das Modell „PKW1 mit 140 kW (190 PS), 7-Gang-DSG und Allradantrieb 4Drive“ genannt wird. In einer Fußzeile am unteren Seitenrand befinden sich in einer kleineren Schrift die Pflichtangaben der PKW-EnVKV. Die Beklagte mahnte die Klägerin am 13.5.2020 wegen dieser Werbung ab und forderte die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € sowie Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin hat mit ihrer negativen Feststellungsklage ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Anzeige nicht gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 Abschnitt 1 Nr. 2 PKW-EnVKV verstößt (hilfsweise festzustellen, dass die Anzeige keinen Unterlassungsanspruch der Beklagten auslöst) sowie festzustellen, dass die Anzeige der Klägerin nicht gegen die Unterlassungserklärung der Klägerin aus dem Jahr 2009 verstößt. Nachdem die Beklagte im Wege der Widerklage die Verurteilung zur Unterlassung sowie die Zahlung der Vertragsstrafe eingeklagt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. sowie des Antrages zu 2. angeschlossen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 1.3.2021, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, feststellt, dass sich der Haupt-Klageantrag zu 1. nicht erledigt hat sowie die Klägerin auf die Widerklage zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 15.228,02 € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Hauptantrag zu 1. sei unzulässig, da das Begehren sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beziehe, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage zum Inhalt habe. Der Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 Abschnitt I Nr. 2 PKW-EnVKV zu. Die Pflichtangaben seien ganz deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies ergebe sich zwangsläufig bereits aufgrund der unterschiedlichen Größenverhältnisse zwischen dem Werbeteil, in dem die Klägerin das konkrete Modell benenne und der Zeile der Pflichtangaben. Die Pflichtangaben seien auch bei flüchtigen Lesen nicht gut lesbar. Die Klägerin habe eine viel zu kleine Schriftgröße gewählt. Die Klägerin habe zudem eine Vertragsstrafe verwirkt. Sie habe zwar nicht die gleiche Werbung veröffentlicht, die Grund und Anlass für die Unterlassungserklärung vom 13.11.2009 gewesen sei. Allerdings komme es hierauf nicht an, da entscheidend sei, dass die Klägerin erneut gegen die PKW-EnVKV verstoßen habe. Nichts anderes habe die strafbewehrte Unterlassungserklärung zum Inhalt gehabt. Die festgesetzte Vertragsstrafe sei auch billig und angemessen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Feststellung der Erledigung sowie die Abweisung der Widerklage begehrt. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da er ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand habe. Jedenfalls hätte das Landgericht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Vorschrift des § 256 ZPO flexibel handhaben müssen. Es liege auch kein Verstoß gegen die PKW-EnVKV vor. Die Pflichtangaben seien gut lesbar. Im Übrigen müsse die PKW-EnVKV im Lichte der Richtlinie ausgelegt werden. Der Text sei deutlich vom Hintergrund abgehoben, die Schrift sei auch nicht verschwommen. Im Hauptteil der Werbebotschaft werde der Leser mittels Fußnote 2 gezielt zu den Pflichtangaben geführt. Dass die Pflichtangaben in einer Fußzeile gesetzt würden, entspreche der gängigen Praxis im Printbereich und damit der Erwartungshaltung des Lesers. Die klare, sparsame Gliederung der Anzeige rücke schließlich die Fußzeile mit den Pflichtangaben zwanglos in den Fokus des Betrachters. Dass die Fußnote in kleinerer Schriftgröße als der Werbetext gehalten sei, stelle sich als unschädlich dar. Im Übrigen fehle es an der notwendigen Spürbarkeit, da die Pflichtangaben nicht vorenthalten würden, sondern lediglich eine nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechenden Weise gemacht würden. Im Hinblick auf die Vertragsstrafe sei die Unterlassungsverpflichtung der Klägerin auf kerngleiche Verstöße beschränkt. Durch die Bezugnahme der Anl. 1 sei einer erweiternden Auslegung enge Grenzen zu ziehen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin in zweiter Instanz auch hinsichtlich des Antrages zu 1. angeschlossen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 1.3.2021 wird die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten wegen der streitgegenständlichen Werbung ein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV zusteht. a) Die Klägerin ist unstreitig eine Herstellerin im Sinne des §§ 2 Nr. 3, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihr die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten auferlegt sind. b) Die Unlauterkeit des Verhaltens der Klägerin ist nicht nach § 3a UWG, sondern nach § 5aAbs. 2 S. 1 und Abs. 4 UWG zu beurteilen. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich sowohl nach § 5a Abs. 2 1 und Abs. 4 UWG als auch nach § 3a UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Normen bestand (vgl. BGH GRUR 2014, 576 Rn 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS). Der Bundesgerichtshof bejahte daher in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation neben oder anstelle einer Unlauterkeit gemäß § 3a UWG auch eine Unlauterkeit nach § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 UWG (vgl. BGH GRUR 2012, 842 Rn 17-25 - Neue Personenkraftwagen I; BGH GRUR 2018, 438 Rn 22-37 - Energieausweis). In der „Knuspermüsli II“- Entscheidung (GRUR 2022, 930 Rn 22) hat der Bundesgerichtshof diese Position aufgegeben und folgt nunmehr der auch vom Senat vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2017, 62, 63; WRP 2018, 241 243; GRUR-RR 2019, 283, 284 f.), wonach in diesen Fällen die Unlauterkeit vielmehr allein nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG zu beurteilen ist. Durch den ab 28.5.2022 bestehenden individuellen Schadensersatzanspruch von Verbrauchern nach § 9 Abs. 2 S. 2 UWG n.F. würden an eine Verletzung von § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG (ab dem 28.5.2022: § 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 4 UWG) potenziell weitergehende Rechtsfolgen geknüpft als an eine Verletzung von § 3 a UWG. Anders als nach der bisherigen Rechtslage werde das Schutzniveau nach den beiden Vorschriften bei einer Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation künftig nicht mehr identisch sein, da eine Unlauterkeit nach § 3a UWG keine Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern auslöse (vgl. Alexander GRUR 2021, 1445, 1451; Büscher WRP 2022, 132 Rn 16). Ein Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 a RL 2005/29/EG werde nur vermieden, wenn allein § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 1 UWG, § 5b Abs. 4 UWG n.F.) zur Anwendung komme. Da es sich bei der PKW-EnVKV um eine unionsrechtlich begründete Informationspflicht handelt, ist daher hier § 5a Abs. 2 UWG anwendbar. c) Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Nach diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ im Sinne der Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens. d) Die Voraussetzungen von Nr. 2 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Pflichtangaben nicht ebenso hervorgehoben sind wie der Hauptteil der Werbebotschaft. (1) Die RL 1999/94/EG, welche Umsetzungsvorgabe für § 5 Pkw-EnVKV ist, verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis und möglichst zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge treffen können und damit gleichzeitig die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erhalten (Art. 1 der Richtlinie in Verbindung mit Erwägung 5 zur RL 1999/94/EG). Der Verbraucher muss deshalb eindeutig, klar und gleichrangig mit den anderen wichtigen Details der Werbung über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und dessen Emissionen informiert werden, damit er dies in seine Kaufentscheidung von Anfang an mit einbeziehen kann. Es darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob er die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.1.2008 - 4 U 159/07 = BeckRS 2008, 18095; OLG Hamm, Urteil vom 18.1.2011 - 4 U 151/10 = BeckRS 2012, 07138; OLG Celle, Urteil vom 14.4.2011 - 13 U 45/10; OLG Karlsruhe Urteil vom 5.2.2016 - 4 U 86/14 = GRUR-RS 2016, 3725 Rn 22) (2) Teilweise wird eine fehlende Gleichrangigkeit schon angenommen, wenn die Angaben in der kleinsten in der gesamten Anzeige verwendeten Schriftart dargestellt sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.8.2012 - 2 U 101/11, S. 18; OLG Celle, Urteil vom 14.4.2011 - 13 U 45/10, S. 9) oder die Angaben im Gegensatz zu dem beworbenen Fahrzeugmodell und den Preisangaben nicht strukturiert, farblich sowie grafisch nicht ebenso ansprechend gestaltet sind und dadurch weniger deutlich ins Auge fallen (OLG Hamm, Urteil vom 18.1.2011 - 4 U 151/19). Es dürften sich aber pauschale Lösungen verbieten; vielmehr kommt es auch insoweit auf die konkrete Gestaltung des Werbemittels im Einzelfall an. Eine schematische Vorgehensweise verbietet sich nicht zuletzt aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Werbeanzeige. Im Falle überschaubarer Anzeigen oder wenn die Angaben an zentraler Stelle platziert sind (LG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2010 - 36 O 39/10 KfH, S. 10; LG Traunstein, Urteil vom 8.8.2011 - 2 HK O 1698/11), können die Pflichtangaben gar nicht übersehen werden, sofern sie nicht in mikroskopisch kleiner Schrift gehalten sind. Zudem fordert der Gesetzgeber lediglich, dass die Angaben nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. In welcher Form diese „Hervorhebung“ stattfindet, überlässt er aber dem Werbetreibenden und fordert jedenfalls nicht den Einsatz der gleichen Schriftgröße (Brtka, GRUR-Prax 2016, 344). Dies kann jedoch dahinstehen, da die Pflichtangaben hier jedenfalls nicht als gleichrangig anzusehen sind. (3) Die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emmissionen sind bei der streitgegenständlichen Anzeige mit kleinerem Schriftbild als der Haupttext in einer Fußzeile enthalten. Dies korrespondiert mit einem Störer, der im Haupttext direkt hinter der Modellbezeichnung in Form einer hochgestellten Zahl angebracht ist und der in der Fußzeile aufgelöst wird. Die geringere Schriftgröße und die „abgelegene“ Platzierung am unteren Ende der Seite sind nicht unerhebliche Faktoren bei der Bewertung der „Gleichrangigkeit“. Die Klägerin meint, diese gegen eine Gleichrangigkeit sprechenden Faktoren würden dadurch kompensiert, dass der Verkehr durch den Störer gezielt auf die Fußnotenanmerkungen mit den Pflichtangaben gelenkt würde. Dies führe im Ergebnis zu einer Gleichrangigkeit im Sinne der Pkw-EnVKV. Dies teilt der Senat nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtangaben nicht nur kleiner, sondern sogar erheblich kleiner gehalten sind als die Hauptwerbebotschaft. Hinzu kommt, dass der Störer im Werbetext leicht überlesen werden kann. So kann “TDI²“ durchaus auch als „TDI hoch zwei“ gelesen werden, zumal ein Störer mit der Nummer 1 erst nach längerem Suchen auf der gegenüberliegenden Seite gefunden werden wird. Insgesamt wird die kleinere Schrift und die von der Werbebotschaft entfernte Platzierung der Schriftangeben nicht durch eine Hinführung oder andere Faktoren kompensiert. (e) Das Vorenthalten ist auch dazu geeignet, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitsbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellen nach § 5a Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die deshalb selbstständig zu prüfen sind (BGH GRUR 2017, 922 Rn 31 - Komplettküchen; BGH GRUR 2018, 1258 Rn 44 YouTube-Werbekanal II). Der Verbraucher wird eine wesentliche Information schon im Allgemeinen und insbesondere in Fällen, in denen sie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinnen von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft, für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (BGH GRUR 2017, 922 Rn 33 - Komplettküchen). Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rn 34 - Komplettküchen). So liegt der Streitfall. Der Verbraucher benötigt die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen, um beim Neuwagenkauf eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (Erwägungsgrund 5 der RL 1999/94/EG). Das Vorenthalten dieser Informationen ist grundsätzlich geeignet, den Verbraucher zur einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2018, 1258 Rn 45, 46 - YouTube-Werbekanal II). Die Klägerin ist der Auffassung, im Fall der lediglich nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Pflichtangaben fehle es - im Gegensatz zum völlig Fehlen - an der Geeignetheit. Sie will insoweit wohl auf eine Art vermindertes Verschulden abstellen, da der Hersteller es ja doch wenigstens versucht habe. Dies ist jedoch der falsche Maßstab. Die fehlende Hervorhebung kann zu einem Übersehen der Pflichtangaben führen und betrifft damit den Schutzzweck der Norm zentral. Aus Sicht des Verbrauchers ist auch eine „zu kleine“ Pflichtangabe geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. 2. Dem Beklagten steht auch der geltend gemachte Vertragsstrafeanspruch zu, da die Klägerin gegen die Unterlassungspflicht aus dem Vertrag vom 13.11.2009 verstoßen hat. a) Im Rahmen der Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrags frei sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (BGH GRUR 2015, 258 Rn 57 - CT-Paradies). Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille. Zweck eines Unterlassungsvertrags ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Das Interesse des Gläubigers ist daher typischerweise auf die wirksame Abwehr zukünftiger Verstöße gerichtet und das Interesse des Unterlassungsschuldners darauf, durch die Unterlassungserklärung die durch die Zuwiderhandlung indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. BGH GRUR 2013, 531 Rn 35 - Einwilligung in Werbeanrufe II). Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf eine bestimmte Verletzungsform bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diese beschränken muss. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt nämlich nicht allein für die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. b) Bereits aus dem Wortlaut des Vertragsstrafeversprechens ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unterlassungsverpflichtung nicht abstrakt formuliert ist, sondern sich konkret auf die die Anlage 1 angefügte Werbung bezieht. Diese Grundlage wird im nächsten Satz dahingehend konkretisiert, dass die Unterlassungspflicht nur dann bestehen soll, wenn die Nennung der Pflichtangaben in kleinerer Schrift erfolgt als die Leistungsangabe in der Motorisierung. Es liegt insoweit ein kerngleicher Verstoß vor. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Darstellung der Pflichtangaben in kleinerer Schrift als die Werbebotschaft allein noch keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung begründet. Voraussetzung ist vielmehr weiterhin, dass der Verstoß insgesamt kerngleich ist, also das Typische der Verletzungshandlung sich auch in der neuen Werbung wiederfindet. Dies ist hier der Fall. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Werbung in Printmedien. Zwar hat es sich bei der ersten Verletzungshandlung um eine „klassische“ Printanzeige gehandelt, während die neue Verletzungshandlung in der eher außergewöhnlichen Form des Gatefolders erschienen ist. Indes sind die charakteristischen Elemente identisch. Die Werbebotschaft ist Teil eines mittig angeordneten Textes, während die Pflichtangaben hiervon abgesetzt kleiner am unteren Rand der Anzeige platziert sind und mit einem Störer hinter den Modellangaben auf diese hingewiesen wird. Das Charakteristische, das den Kernbereich definiert, ist damit auch in der neuen Anzeige der Klägerin verwirklicht. Würde man den Kernbereich so eng fassen wollen wie die Klägerin, würde sich der Umfang der Unterlassungspflicht fast nur auf den identischen Verstoß beschränken. Dies kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht im Interesse beider Parteien sein. c) Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. Gegen die Höhe der Abmahnpauschale (€ 228,02) erinnert die Klägerin nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Die für erledigt erklärten Klageanträge waren wirtschaftlich identisch mit den Widerklageanträgen und finden daher keinen Eingang in die Kostenentscheidung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.