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Beschluss

4 U 12/24

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0524.4U12.24.00
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Leitsätze
1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde. 2. Ein Kritiker kann prinzipiell in seiner Berichterstattung auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15). 3. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Das Informationsinteresse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. 4. Gerade mit Blick auf die breite gesellschaftliche und politische Diskussion über die Situation ehrenamtlich Tätiger gehört eine umfassende Berichterstattung über Angriffe gegen einen (ehrenamtlichen) Bürgermeister einer Ortsgemeinde zum Kern der Pressefreiheit nach Art. 5 GG.
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.01.2024 (Az.: 6 O 289/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde. 2. Ein Kritiker kann prinzipiell in seiner Berichterstattung auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15). 3. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Das Informationsinteresse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. 4. Gerade mit Blick auf die breite gesellschaftliche und politische Diskussion über die Situation ehrenamtlich Tätiger gehört eine umfassende Berichterstattung über Angriffe gegen einen (ehrenamtlichen) Bürgermeister einer Ortsgemeinde zum Kern der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.01.2024 (Az.: 6 O 289/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung näher dargelegter Presseberichterstattung. Mit dem angefochtenen Urteil des Erstgerichts, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit welcher sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt. Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, über die Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit dem Recycling von Erdaushub und/oder Bauabfällen zu berichten oder berichten zu lassen 1. „Es ist also nicht klar, ob später anderswo Giftstoffe ins Erdreich oder das Grundwasser gelangen können“, sagt er. und/oder 2. Warum hat die Kreisverwaltung nicht schon vor Jahren Strafanzeige gestellt? Es gibt genügend Indizien, die darauf hinweisen, dass mindestens zwei Unternehmen gemeinsam Erdaushub und Bauabfälle in Otterberg entsorgen. Das wäre eine Umweltstraftat, wenn Bodenproben Verunreinigungen nachweisen würden. wenn dies wie in Anlage LHR 1 und/oder Anlage LHR 2 geschieht. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 22.04.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Zurückweisung der Berufung der Verfügungsklägerin beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden. Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 22.04.2024. Die im Wesentlichen nur wiederholenden Ausführungen in dem Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 06.05.2024 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Erstgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers (Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) und der Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Verfügungsklägerin ist bei Anwendung der vom BGH in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (BGH v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rz. 25 ff.; BGH v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, ECLI:DE:BGH:2021:161121UVIZR1241.20.0, AfP 2022, 142 = NJW 2022, 940; BGH, NJ 2019, 453; BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, AfP 2015, 36 = NJW 2015, 778) ein überwiegendes Schutzinteresse der Verfügungsklägerin zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.