Leitsatz: 1. Die in den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in Geschäftsverteilungspläne beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr (wie OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris). 2. Bei einem Rechtsstreit um die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne kommt es für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - wie regelmäßig bei Leistungsklagen - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung an. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist auf Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht anwendbar. 4. Einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kann in Extremfällen neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auch eine sonstige unzulässige Rechtsausübung, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, entgegengehalten werden. 5. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Antragsteller keine schutzwürdigen Interessen hat, etwa weil er seine Anträge im Wesentlichen aus einer privaten Vergeltungsmotivation heraus stellt, und dabei beachtliche Interessen der adressierten öffentlichen Stellen verletzt, weil Arbeitskapazitäten in erheblichem Umfang gebunden werden. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Informationszugang zu den - den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden - kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts X. für das Geschäftsjahr 2018. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Landgerichts X. und teilte mit, dass er am 13. Februar 2018 die internen Geschäftsverteilungspläne im Landgericht X. das letzte Mal eingesehen habe. Das Oberlandesgericht Y. habe inzwischen unter dem Az. 3 VA 5/18 in einem Verfahren nach § 23 EGGVG entschieden, dass der Kläger das Recht habe, auch eine Kopie zu erhalten. Daher wolle er nun Kopien von den Änderungsbeschlüssen der internen Geschäftsverteilungspläne ab dem 7. Februar 2018, aus Kostengründen vorzugsweise als Datei per E-Mail, alternativ durch Zusendung an seine Adresse. Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 lehnte der Präsident des Landgerichts X. den Antrag des Klägers auf Einsicht in die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne 2018 nach §§ 21e und 21g GVG ab, da der Kläger kein anerkennenswertes Interesse hinsichtlich einer Einsichtnahme dargelegt habe. Außerdem sei sein Antrag offenkundig rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolge nicht das Ziel, sich als Rechtssuchender im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte oder die Aufgabenverteilung innerhalb eines Spruchkörpers zu informieren. Dies werde bereits dadurch offenbar, dass der Kläger Einsichtsgesuche in einer Vielzahl von Fällen bei Gerichten gestellt habe, an denen er zuvor niemals Verfahrensbeteiligter gewesen sei. Es gehe dem Kläger erklärtermaßen darum, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung der vergangenen Jahre gezielt auf angebliche Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus vermeintliche dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand (weiterer) Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Danach benutze der Kläger das Einsichtsrecht, um ihm verdächtig erscheinende Vorgänge in der Justiz „aufzudecken“, die ihn persönlich in keiner Weise beträfen oder belasteten. Mit dieser erklärten Zielsetzung verfolge er kein der gesetzgeberischen Intention der §§ 21e und 21g GVG entsprechendes antragsgerechtes Ziel. Das Aufzeigen vermeintlicher Verstöße bei der Beschlussfassung der spruchkörperinternen bzw. der allgemeinen Geschäftsverteilung eines beliebigen Gerichts beinhalte für den Kläger keinerlei objektiven Nutzen und stelle mithin keine Rechtsposition dar, die schützenswert und einforderbar wäre. Unabhängig davon sei offenkundig, dass der Kläger auch die Dienstaufsichtsbeschwerden ausschließlich dazu ausnutzen wolle, Kapazitäten der Justiz mit zahllosen Eingaben in sinnloser und nutzloser Weise zu binden. Die schikanöse Motivation werde belegt durch die im Internet auf der Plattform […] veröffentlichte Mitteilung vom x. Februar XXXX, mit der sich der Kläger offen dazu bekenne, „interne Geschäftsverteilungspläne“ dazu verwenden zu wollen, neue Wege gegen Richter zu gehen, die ihm sein Kind entzogen hätten. In einer weiteren von ihm dort veröffentlichten Mitteilung vom x. Mai XXXX habe er sogar dafür geworben, dass Dritte die Geschäftsverteilungspläne des jeweils örtlich zuständigen Gerichts für ihn einsehen und ihm zusenden sollten. In einer weiteren Mitteilung vom x. Juni XXXX habe er zudem erklärt, dass sich das Oberlandesgericht Z. immer noch bei den Geschäftsverteilungsplänen sträube, und habe erneut dazu aufgerufen, die Geschäftsverteilungspläne im Bezirk einzusehen. Auch in Fällen, in denen dem Kläger zuvor von der Justizverwaltung Einsicht in verschiedene Geschäftsverteilungspläne gewährt worden sei, weite er seine Eingaben so lange aus, bis diese abschlägig beschieden würden. Die gestaffelten Antragstellungen seien dabei ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst großen Arbeitsaufwand zu produzieren. Das Verhalten belege, dass es dem Kläger tatsächlich nicht um die Einsichtnahme gehe, sondern darum, möglichst eine Vielzahl von Arbeitskräften in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Anträge zu binden und die Justiz durch die sinnlose Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden könne. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte überschritten die Grenzen zum Rechtsmissbrauch deutlich. Letztlich bestehe auch kein Einsichtsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. § 21e Abs. 9 GVG stelle eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW dar, so dass eine Anwendbarkeit des IFG NRW für den vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die oben dargelegte Begrenzung des Einsichtsrechts sei auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend und schließe diesen entsprechend aus. Denn das Begehren, in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre Einsicht zu nehmen, sei nach der mit § 21e Abs. 9 GVG verfolgten Intention gerade nicht generell anerkennenswert und könne daher auch nicht über § 4 Abs. 1 IFG NRW verfolgt werden. Zudem stehe dem Kläger auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ein Einsichtsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht zu. Dem Bescheid beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG statthaft sei. Auf seinen entsprechenden Antrag vom 14. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 1. April 2019 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Antrag gewährt, ihm die - den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden - kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts X. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung zu stellen. Mit Schriftsatz vom 8. April 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht zum gleichen Datum, hat der Kläger Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag erweitert und ferner hilfsweise begehrt, ihm Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne vor Ort zu gewähren und ihm das Einscannen mittels eines Handscangeräts oder das Anfertigen von Fotokopien zu gestatten. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm ein Rechtsanspruch aus dem IFG NRW zustehe. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm sei das Einsichtsrecht aus §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG auf die „aktuellen Geschäftsverteilungspläne“ beschränkt. Durch „Zeitablauf“ seien die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts X. aus dem Jahr 2018 daher inzwischen - also mit Beginn des Jahres 2019 - „in den Bereich des IFG NRW gekommen“. Zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er nur kurze und einfache Anträge gestellt habe. Wenn alle internen Geschäftsverteilungspläne und Änderungsbeschlüsse im Internet veröffentlicht würden, wäre sein Antrag nie gestellt worden. Der Kläger hat beantragt, ihm die - den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden - kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts X. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung zu stellen oder ihm hilfsweise Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne vor Ort zu gewähren und ihm das Einscannen mittels eines Handscangeräts oder das Anfertigen von Fotokopien zu gestatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Diesbezüglich hat er vorgetragen, dass dem Kläger kein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zustehe. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei bereits nicht eröffnet. Der Beklagte hat insoweit auf den bei juris veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) Bezug genommen. Ungeachtet dessen hätten §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG Vorrang gegenüber einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die gerichtsverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen würden anderenfalls unterlaufen. Auch stehe dem Kläger kein Recht auf Einsichtnahme nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG zu. Jedenfalls habe er danach keinen Anspruch auf die hier streitgegenständliche Übersendung von Abschriften, sondern nur auf Einsichtnahme beim Landgericht X. Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre bestehe nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nicht. Eine Einsichtnahme könne für abgelaufene Geschäftsjahre nur bewilligt werden, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werde. Der Beklagte hat insoweit Bezug auf den ebenfalls veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2018 (Az. I-15 VA 30/18) genommen. Ungeachtet des Umstands, dass viel dafür spreche, jedenfalls bei der Einsichtnahme in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne stets - also auch für Geschäftsverteilungspläne des laufenden Jahres - ein berechtigtes Interesse zu verlangen (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 53), sei bei einem Verpflichtungsantrag, wie er hier streitgegenständlich sei, ohnehin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Für die hier im Streit stehenden inzwischen abgelaufenen Geschäftsverteilungspläne für das Geschäftsjahr 2018 habe der Kläger kein berechtigtes Einsichtsinteresse dargelegt. Schließlich sei das Einsichtnahmerecht des Klägers jedenfalls wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Der Kläger verfolge nicht das Ziel, sich im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte zu unterrichten. Er überziehe bezirksübergreifend und auch bundeslandübergreifend unzählige Gerichte mit gleichgelagerten Eingaben auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne und zum Teil begleitend mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Dabei trete klar zu Tage, dass es ihm darauf ankomme, Kapazitäten in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Eingaben und Anträge zu binden. Ein für einen verständigen Bürger nachvollziehbares Motiv dürfte dem Begehren des Klägers mithin nicht zu Grunde liegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. Februar 2020 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei dem Kläger mit Blick auf seinen vorangegangenen Prozesskostenhilfeantrag Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Sie sei aber unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Einsichtnahme in die begehrten Geschäftsverteilungspläne zustehe. Dies gelte zunächst für einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Das Informationsfreiheitsgesetz sei zwar entgegen einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung der Kammer nach Maßgabe einer in einem Prozesskostenhilfebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2019 - Az. 15 E 1027/18 - geäußerten Rechtsansicht eröffnet, wonach viel dafür spreche, dass die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen Verwaltungstätigkeit des Gerichts sei. Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei aber gleichwohl aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Dies sei durch den Bundesgerichtshof für die jeweils aktuellen jährlichen Geschäftsverteilungspläne, die unmittelbar den vorgenannten GVG-Vorschriften unterfielen, inzwischen durch die Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, und - IV AR (VZ) 4/19 -, juris Rn. 21 - anerkannt. §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gewährten insoweit zwar in ihrem direkten Anwendungsbereich - ebenso wie § 4 Abs. 1 IFG NRW - ein sog. „Jedermannsrecht“. Neben Prozessparteien solle auch derjenige, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt sei, im Vorhinein feststellen können, wer für ein etwaiges Verfahren voraussichtlich zuständig wäre. Gleichwohl sei der Anspruch des §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach restriktiver ausgestaltet als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. So sei das Informationszugangsrecht beschränkt auf eine „Einsichtnahme“ im Gericht. Ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Überlassung von Kopien bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, jedenfalls wenn dem Antragsteller die Einsichtnahme im Gericht nicht unmöglich oder unzumutbar sei. Zudem seien nach den vorgenannten Vorschriften nur Abschriften vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift. Entsprechendes gelte in analoger Anwendung dieser Vorschriften auch für Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre. Das Recht auf Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne werde zwar nicht ausdrücklich in den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG geregelt. Allerdings stehe jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren sei resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen könne, ein Recht auf Einsichtnahme auch in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Es bestehe - auf der Ebene des Bundesrechts - eine Regelungslücke, die sich allerdings - wiederum auf der Ebene des Bundesrechts - durch eine entsprechende Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG schließen lasse, soweit die Interessenlage vergleichbar sei. Der Kläger könne aber kein vergleichbares Interesse geltend machen. Das Interesse - auf das sich auch der Kläger maßgeblich stütze -, überprüfen zu wollen, ob Richterinnen und Richter bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans Fehler gemacht haben, um diese sodann zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde machen zu können, sei, soweit und solange keinerlei Zusammenhang zu einem konkreten Gerichtsverfahren bestehe, nicht im Ansatz vergleichbar. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter bestehe nicht abstrakt, sondern nur im Kontext mit einem Gerichtsverfahren. Im Übrigen gelte, dass auch das Einsichtsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit in Abschriften beschränkt sei. Nichts anderes folge aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW. Danach seien zwar u. a. „Geschäftsverteilungspläne“ nach Maßgabe dieses Gesetzes - möglichst in elektronischer Form - allgemein zugänglich zu machen. Auch diese Veröffentlichungspflicht stehe nach § 12 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW aber unter dem Vorbehalt, dass es keine spezielleren Vorschriften gebe. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ergebe sich für den Kläger auch aus der analogen Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG kein Anspruch auf Übersendung oder die hilfsweise geltend gemachte Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne. Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt habe, dass sich ein Rechtsanspruch auf „Zurverfügungstellung“ - über den Regelungsgehalt der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG hinaus - allenfalls aus Ermessen und einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben könne, bleibe abschließend anzumerken, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier weder seitens des Klägers dargelegt worden noch sonst ersichtlich seien. Da dem Kläger aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Informationszugang zu den kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts X. für das Geschäftsjahr 2018 zustehe, habe das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob diese Geschäftsverteilungspläne überhaupt noch beim Landgericht X. vorhanden seien oder ob ein Anspruch des Klägers wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sei. Der Kläger hat gegen das Urteil zunächst einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 3. März 2021 stattgegeben hat. Mit Beschluss vom 27. April 2021 hat der Senat sodann auf den Berufungszulassungsantrag des Klägers vom 10. März 2021 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sei eröffnet, da es sich bei der Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen um reine Verwaltungstätigkeit handele. Einzig die Beratung und Beschlussfassung über den zukünftigen oder abzuändernden Geschäftsverteilungsplan sei ein Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung. Sein Anspruch sei auch nicht aufgrund einer spezielleren Regelung der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG ausgeschlossen. Eine solche Vorrangregelung habe der Bundesgerichtshof nur für aktuelle Geschäftsverteilungspläne angenommen. Ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich sei nicht anzunehmen. Vielmehr spiegelten die vorgenannten Normen den Umstand wieder, dass nur das jeweilige Gericht im laufenden Geschäftsjahr über den aktuellen Geschäftsverteilungsplan verfügen könne. Die Vorschriften wollten eine authentische Information über richterliche Zuständigkeiten allein durch das betreffende Gericht sicherstellen. Da aber Geschäftsverteilungspläne nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres nicht mehr geändert werden könnten, könne die vom Bundesgerichtshof angenommene Sperrwirkung dann nicht mehr eingreifen, was auch dann gelte, wenn der Antrag noch im aktuellen Geschäftsjahr gestellt worden sei. Dies müsse erst Recht für bloße Kopien von Geschäftsverteilungsplänen angenommen werden, wie sie in der Gerichtspraxis vielfach benutzt würden. In einem demokratischen Rechtsstaat sei auch kein Grund ersichtlich, wieso hinsichtlich Geschäftsverteilungsplänen früherer Jahre ein Recht auf Geheimhaltung bestehen solle. Ebenfalls liege keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Einsichtnahmerechts vor. Er, der Kläger, habe über seine zahlreichen Einsichtnahmebegehren aufgedeckt, dass in einer Unzahl von Fällen den strengen gesetzlichen Vorgaben des § 21e GVG, nach denen Geschäftsverteilungspläne zwingend noch vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zu beschließen seien, nicht entsprochen worden sei. Hierfür gebühre ihm - ähnlich einem „Whistleblower“ - Lob und nicht Kritik. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die aktuelle rechtspolitische Initiative des Bundes hinsichtlich eines „Hinweisgeberschutzgesetzes“ zu verweisen. Vor diesem Hintergrund liege bei ihm auch mit Blick auf die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ein berechtigtes Interesse vor, die Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre einzusehen. Im Übrigen sei hinsichtlich der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nicht ersichtlich, wieso diese Vorschriften nur für den jeweils jahresaktuellen Geschäftsverteilungsplan Anwendung finde sollten. Ein Weglegen von Geschäftsverteilungsplänen vergangener Jahre sei dort nicht vorgesehen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2020 - 20 K 703/19 - das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts X. vom 13. Februar 2019 zu verpflichten, ihm die - den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden - kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts X. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung zu stellen oder ihm hilfsweise Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne vor Ort zu gewähren und ihm das Einscannen mittels eines Handscangeräts oder das Anfertigen von Fotokopien zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2020 - 20 K 703/19 - zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Bereits der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sei nicht eröffnet. Für Gerichte gelte das Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Das sei mit Blick auf Geschäftsverteilungspläne, die dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen seien, nicht der Fall. Sie dienten in allererster Linie dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter und seien ein Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung. Dies gelte nicht nur für den Akt der Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans, sondern setze sich auch im Vorhalten dieser Dokumente nach den §§ 21e Abs. 9, 21 g Abs. 6 GVG fort, da dies vordringlich dem Zweck diene, den Verfahrensbeteiligten die Überprüfung der Einhaltung der funktionellen Zuständigkeit des Spruchkörpers zu ermöglichen. So sei auch das Verständnis der Landesregierung, wie es aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 5669 vom 3. März 2017 hervorgehe. Ferner stehe dem Kläger auch bei anderer Ansicht kein Recht auf Einsichtnahme zu, da, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe, die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund des Vorrangs der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sowohl in deren unmittelbarer wie auch entsprechender Anwendung ausgeschlossen sei. Ebenso habe das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auch auf die vorgenannten GVG-Vorschriften selbst nicht gestützt werden könne. Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in alte Geschäftsverteilungspläne nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG bestehe nicht, da hier das Jährlichkeitsprinzip zu beachten sei. Dies rechtfertige es, jedenfalls für die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne von Vorjahren ein berechtigtes Interesse zu verlangen, zumal diese anerkanntermaßen nicht isoliert, sondern allein in konkreten gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Rechtsmittels geprüft würden. Mit diesem Rügerecht sei auch den Belangen aus Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen. Schließlich sei ein etwaiges Einsichtnahmerecht jedenfalls wegen Rechtmissbrauchs ausgeschlossen. Dieser Einwand könne auch dem grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegengehalten werden. Der Kläger verfolge ausschließlich verfahrensfremde und schikanöse Zwecke. Anfänglich habe sein Verhalten allein darauf abgezielt, einzelne Justizmitarbeiter und -mitarbeiterinnen, die mit ihn betreffenden Verfahren befasst gewesen seien, mit unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerden zu überziehen. Dabei sehe sich der Kläger als selbsternannter „Wächter“, der den beruflichen Werdegang der betreffenden Justizangehörigen nachverfolge und nach vermeintlichen Fehlern im Rahmen ihrer Dienstausübung suche. So habe er im Februar 2018 erklärt, dass er nach verlorenen Prozessen nun durch Dienstaufsichtsbeschwerden „zurückschlage“. In der Folgezeit habe er seine Auskunftsbegehren auf Justizmitarbeiter und-mitarbeiterinnen erstreckt, die nicht an ihn betreffenden Verfahren beteiligt gewesen seien und auch deren Lebensweg akribisch nachverfolgt. Die Einsichtsgesuche erfolgten hier ohne ein eigenes nachvollziehbares Interesse oder einen objektiven Nutzen, allein zu Schikanezwecken. Bereits das Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 VA 12/18 -, das Oberlandesgericht Karlsruhe - Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 - und das Oberlandesgericht Zweibrücken - Beschlüsse vom 9. April 2019 und vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 - hätten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers festgestellt, bei letzterem Gericht habe auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 8. Januar 2020 - IV ZA 14/19 - die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit als rechtsfehlerfrei bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe in einem Beschluss vom 20. Juni 2019 - 20 K 2017/19 - zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers ausgeführt. Deutlich werde sein schikanöses Verhalten auch daran, dass er seine Einsichtsgesuche nicht geordnet jeweils in einem Antragsschreiben zusammenfasse, sondern sein Anliegen in zahlreichen weiteren Eingängen stetig wiederhole und ausweite und immer neue Anliegen zum Gegenstand seiner Eingaben mache. Er weite seine Eingaben so lange aus, bis sie abschlägig beschieden würden. Die gestaffelte Antragstellung sei dabei ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst großen Arbeitsaufwand zu produzieren. An den gewonnenen Informationen selbst habe der Kläger demgegenüber kein Interesse mehr. Dies werde nicht zuletzt daran deutlich, dass er Termine zur Einsicht in Vorgänge in letzter Zeit wiederholt nicht wahrgenommen habe. Auch die große Anzahl an erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden spreche für die dargelegte schikanöse Motivation. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich in der Gesamtschau aus der schieren Vielzahl der von ihm gestellten Anträge im gesamten Bundesgebiet und den dabei verfolgten, sachfremden Motiven. Auch der Umstand, dass die von ihm angeforderte Datenmenge von ihm nicht mehr allein verarbeitet werden könne, stelle ein deutliches Indiz dafür dar, dass er kein Interesse an dem Informationsgehalt der beantragten Dokumente habe, sondern vordringlich beabsichtige, Kapazität der Justiz sinnlos zu binden. Dass es ihm nicht auf die Informationen ankomme, habe er auch gegenüber Justizangehörigen bestätigt, indem er erklärt habe, dass er sich „einen Jux daraus“ mache, bundesweit bei einzelnen Gerichten Einsicht zu beantragen, und beabsichtige, mit seinen Anträgen die Justiz „lahmzulegen“. Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW bestehe jedoch nicht darin, dem Kläger für seine Kampagne gegen die Justiz zusätzliches Material an die Hand zu geben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Besetzung des Gerichts hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter sowohl mit Blick auf deren generelle Zuteilung durch das Präsidium wie auch wegen der konkreten Beteiligung des ehrenamtlichen Richters A. gerügt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht kann in der vorstehend benannten Besetzung entscheiden. Die hiergegen vorgebrachte Besetzungsrüge des Klägers greift nicht durch. Soweit er bemängelt, die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters A. sei unzulässig, da die vormals zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorgesehene ehrenamtliche Richterin B. keine ausreichenden Hinderungsgründe vorgetragen habe, trifft dies nicht zu. Der Kläger meint, die von Frau B. angegebene und seitens ihres Arbeitgebers mit Schreiben vom 28. September 2022 bestätigte Dienstreise vom 4. bis einschließlich 6. Oktober 2022 sei als Hinderungsgrund nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, da es in der vorgelegten Bescheinigung insbesondere an einer Angabe dazu fehle, wann die Buchung für die Dienstreise erfolgt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Frau B. bereits im Rahmen eines Telefonanrufs am 28. September 2022, in dem sie gleichzeitig mitgeteilt hatte, dass ihr die Ladung zur mündlichen Verhandlung noch nicht zugegangen sei, darauf hingewiesen hatte, dass sie am 6. Oktober 2022 entsprechend verhindert sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand die Dienstreise danach fest. Ausgehend davon war der Hinderungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, weil für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Dienstreise erst nach Kenntnisnahme von dem Termin zur mündlichen Verhandlung als Kollisionsgrund ergeben hat. Infolgedessen durfte der ehrenamtliche Richter A. - nach der kurzfristigen Absage der zunächst von der Hilfsliste geladenen ehrenamtlichen Richterin C. wegen eines positiven Coronaschnelltests - ersatzweise (ebenfalls von der Hilfsliste) herangezogen werden. Auch die weitere Begründung der Besetzungsrüge, wonach die Praxis am Oberverwaltungsgericht, dass das Präsidium die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus der Hauptliste nach selbst festgelegten Kriterien auf die einzelnen Senate verteilt, rechtswidrig sei, greift nicht durch. Dies ist vielmehr derjenige Weg, den § 30 Abs. 1 VwGO vorsieht. Danach bestimmt das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Diese Regelung wird allgemein dahingehend verstanden, dass das Präsidium nicht nur zur Aufstellung einer Gesamtliste, sondern ebenso dazu befugt ist, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf einzelne Spruchkörper zu verteilen. Vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 30 Rn. 5 unter Verweis auf die Gesetzeshistorie; weiterhin Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2; Garloff, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Februar 2022, § 30 Rn. 1; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 30 Rn. 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschlussfassung des Präsidiums über die Verteilung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen für die aktuelle Wahlperiode. Im Übrigen ist entgegen der Meinung des Klägers auch nicht ersichtlich, warum hierdurch eine mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters unvereinbare Einflussnahme auf die Besetzung der jeweiligen Spruchkörper gegeben sein sollte. Den Senaten werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter zugeteilt, die sodann nacheinander zu den einzelnen Verhandlungen, deren Terminierungsreihenfolge allein dem Spruchkörper obliegt, geladen werden. Das Präsidium hat vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, für ein konkretes Verfahren eine bestimmte Besetzung an ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vorzusehen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Für die von ihm geltend gemachten Ansprüche fehlt eine rechtliche Grundlage. Sie können insbesondere weder auf § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG (dazu 1.), noch auf einen allgemeinen Einsichtsanspruch bei berechtigtem Interesse (dazu 2.) gestützt werden. Gleiches gilt auch für die Regelung des § 4 Abs. 1 IFG NRW (dazu 3.). 1. Die geltend gemachten Ansprüche folgen zunächst nicht aus der durch den Senat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu prüfenden Rechtsgrundlage des § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG. Nach der erstgenannten Vorschrift sind die gerichtsweiten Geschäftsverteilungspläne - was nach § 21g Abs. 7 GVG für interne Geschäftsverteilungspläne entsprechend gilt - zur Einsichtnahme aufzulegen. Einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, der der zur Entscheidung berufene Senat folgt, stellt diese Vorschrift ein Jedermannsrecht, dar, das also unabhängig davon eingreift, ob die die Einsicht begehrende Person einen Rechtsstreit führt oder zu führen beabsichtigt. Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs ist § 21e GVG im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, zu betrachten; mit der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. § 21g GVG betrifft danach nicht nur Rechtssuchende, sondern auch die Öffentlichkeit. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 17. Die vorgenannten Normen betreffen indes nur den jeweils aktuellen, jährlichen Geschäftsverteilungsplan. Diese Beschränkung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschriften und zum anderen aus dem für Geschäftsverteilungspläne geltenden Jährlichkeitsprinzip. Es ist allgemein anerkannt, dass für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist. Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft. „Geschäftsverteilungsplan“ im Sinne der §§ 21e und 21g GVG ist daher immer nur der für das laufende Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan inklusive der in dem laufenden Geschäftsjahr zu diesem beschlossenen Änderungen. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 12 f.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 9/19 -, juris Rn. 10; so wohl auch BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 VA 40/19 -, juris Rn. 20 a. E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG Rn. 35. Dies trifft auf die vom Kläger begehrten internen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts X. aus dem Jahr 2018 nicht (mehr) zu. Der Einwand des Klägers, aus § 21e Abs. 9 GVG ergebe sich nicht, dass alte Geschäftsverteilungspläne wegzulegen seien, so dass diese weiterhin der Norm unterfielen, ist demgegenüber nicht überzeugend. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift allein den Anspruch auf Einsichtnahme normiert. Sie ist danach keine Anleitung für die Behandlung solcher Geschäftsverteilungspläne, die nach den vorstehenden Erwägungen nicht mehr von ihr erfasst sind, und enthält keine Regelung zu deren weiterem Schicksal. Ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass er seinen Antrag hinsichtlich der internen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts X. noch im Dezember 2018 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem diese noch den § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG unterfielen. Denn bei Verpflichtungsklagen kommt es für die Frage des Anspruchs grundsätzlich darauf an, ob dieser auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 103 m. w. N. Anhaltspunkte, dass für den Anspruch nach § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG etwas anderes gelten sollte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil dürfte die vorliegend nach Auslegung des Bundesgerichtshofs bestehende Weite des Anspruchs in persönlicher Hinsicht dafür sprechen, dass die Jahresgrenze auch in zeitlichen Übergangsfällen gilt. Denn eine Person, die nur allgemein, d. h. ohne jeden Bezug zu einem konkreten Rechtsstreit, feststellen will, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum gesetzlichen Richter seitens des betreffenden Gerichts eingehalten werden, kann dies auch anhand des nach Ablauf des Jahres neu erstellten Geschäftsverteilungsplans tun und ist nicht gerade auf die Einsichtnahme in den Plan des vergangenen Jahres angewiesen. Wenn hingegen eine Person ein konkretes und berechtigtes Interesse an dem Geschäftsverteilungsplan eines bestimmten Jahres hat, steht ihr - worauf gleich noch einzugehen ist - ohnehin ein ungeschriebener Anspruch auf Einsichtnahme zu, so dass in diesem Fall die ursprüngliche rechtliche Basis für ihr Einsichtsbegehren durch eine andere Anspruchsgrundlage ersetzt und insofern ebenfalls nicht auf das Jedermannsrecht nach § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG abgestellt werden muss. Im Übrigen bestände der Anspruch des Klägers selbst dann nicht, wenn man entgegen der vorgehenden Erwägungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen wollte. Denn sein Antrag aus Dezember 2018 war ursprünglich nicht auf eine Einsichtnahme i. S. d. vorgenannten Vorschriften gerichtet, sondern ausdrücklich abweichend auf die Zusendung von Kopien. Dieses Begehren kann der Kläger nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 20, jedoch nicht auf § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 5 GVG stützen, da von diesen Vorschriften ohne besondere Gründe, die der Kläger vorliegend nicht dargelegt hat, nur die Einsichtnahme am Ort des Gerichts umfasst ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Weiteres nennt das Gesetz nicht. Dass der Kläger nunmehr und bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne direkt beim Landgericht X. beantragt, ändert an der vorgehenden Bewertung nichts. Denn diesen hilfsweisen Antrag hat er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum erstinstanzlichen Verfahren am 17. Februar 2020 und damit weit nach Ablauf der Aktualität der von ihm gewünschten Geschäftsverteilungspläne gestellt. 2. Auch der von der ordentlichen Gerichtsbarkeit für den Fall „alter“, d. h. Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre entwickelte Anspruch auf Einsichtnahme aufgrund berechtigten Interesses, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, Rn. 10, juris.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35, greift für den Kläger nicht ein. Der Senat kann dabei offen lassen, wie ein solcher Anspruch rechtsdogmatisch zu begründen ist. Auf eine analoge, aber modifizierte Anwendung des § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG abstellend das angegriffene Urteil, juris Rn. 95 ff.; keine positiv normierte Vorschrift benennen demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, juris Rn. 10. Denn der Kläger hat kein berechtigtes Interesse vorgetragen, welches ihn aus dem Bereich der allgemeinen Öffentlichkeit hervorheben würde. Dies gilt insbesondere für sein in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragenes Begehren, die Wahrung des gesetzlichen Richters durch die Gerichte hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne überprüfen zu wollen. Dieses abstrakte Interesse kann - wie bereits erläutert - an dem jeweils aktuellen Geschäftsverteilungsplan befriedigt werden. Im Übrigen handelt es sich hierbei um kein Begehren, welches den Kläger aus der Allgemeinheit herausheben würde. Dies zeigt gerade die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 21e GVG, der mit diesem Interesse das Einsichtnahmerecht für Jedermann begründet. 3. Schließlich ist auch ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW für den Kläger nicht gegeben. Diese Anspruchsgrundlage ist bereits nicht anwendbar (hierzu a]). Zudem steht einem Anspruch auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (vgl. b]). a) Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW kommt nicht zu Anwendung. Dies folgt allerdings nicht erst, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus § 4 Abs. 2 IFG NRW. Danach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vor. Das Begehren des Klägers kann vielmehr schon deswegen nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestützt werden, weil bereits der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW nicht eröffnet ist. Soweit der Senat in einem Prozesskostenhilfeverfahren eine anderweitige vorläufige Ansicht geäußert hatte, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, juris Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19, hält er daran aus den nachfolgenden Gründen nicht fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Entsprechend bestimmt auch Satz 2 u. a. für Gerichte, dass das IFG nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Nach dieser Maßgabe ist vorliegend der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für die vom Kläger begehrten Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht eröffnet. Durch die Regelung des § 2 Abs. 2 IFG NRW werden die Gerichte hinsichtlich des Verwaltungsbereiches den reinen Verwaltungsbehörden nach Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt. Da die letztgenannte Bestimmung ohnehin dem sogenannten materiellen Behördenbegriff folgt und damit auch die Gerichte im Rahmen der Verwaltungsaufgaben umfasst, handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung. Vgl. Schwartmann, in: BeckOK InfoMedienR, Stand: 36. Edition, Stand 1. Februar 2021, § 2 IFG NRW Rn. 17. Unabhängig von dieser Bestimmung gilt aber auch für die dem Absatz 2 unterfallenden Stellen die Grundregel des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, wonach nur die „Verwaltungstätigkeit“ dem Informationsanspruch unterfällt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, Urteile vom 6. Mai 2015- 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen sind ausgehend davon nicht der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen. Denn sie werden in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellt, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13, und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20, und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie dienen nämlich nicht etwa Verwaltungsaufgaben, sondern unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, indem sie auf Ebene des einzelnen Gerichts bzw. - bzgl. interner Geschäftsverteilungspläne - des einzelnen Spruchkörpers den gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 GG festlegen. Vgl. nur Jachmann-Michel, in: Dürig/Herzog /Scholz, GG, Stand: 96. EL November 2021, Art. 101 Rn. 50. Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger begehrt keine Informationen über die Verwahrung und Entscheidungen über die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen, sondern eine Information über ihren Inhalt. Insofern ist zwischen der Aufgabe der Zugänglichmachung der Geschäftsverteilungspläne und dem ihnen eigenen justiziellen Charakter zu unterscheiden. Vgl. insofern auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 32, wonach ein Geschäftsverteilungsplan seinen Rechtscharakter als „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres verliert. Die vorgehend dargestellte Auslegung entspricht auch der Intention des historischen Gesetzgebers. Insofern ergibt sich aus dem allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des damals von den regierungstragenden Fraktionen im Landtag erarbeiteten Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, dass dieses Gesetz namentlich das Ziel verfolgen soll, die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Der freie Zugang zu Informationen soll die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zu Grunde liegenden politischen Beschlüsse erhöhen. Vgl. LT-Drucksache 13/1311, S. 1 f. Die vorgenannten Ziele können mit Blick auf die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte in Rechtssachen aber nicht erreicht werden. Weder stellen diese - wie dargelegt - behördliche Entscheidungen dar, noch dienen sie zur Vorbereitung von solchen Entscheidungen. Auch gehen sie nicht auf politische Beschlüsse zurück oder ist erstrebt, die Bürgerinnen und Bürger an den zugrunde liegenden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Gerichte unabhängig sind und gerichtliche Entscheidungen nicht der politischen Parlaments- oder Regierungskontrolle unterliegen, sondern nur durch andere Gerichte korrigiert werden können. Der von dem entscheidenden Gericht bereits bisher als ratio legis betonte Umstand, dass § 2 Abs. 2 IFG NRW den Zweck hat, die Unabhängigkeit der Gerichte zu schützen, passt danach auch auf die vorliegende Konstellation der Geschäftsverteilungspläne. Dass auf der Ebene des Gerichtsverfassungsgesetzes ein ungeschriebener Anspruch auf Einsichtnahme in alte Geschäftsverteilungspläne bei berechtigtem Interesse besteht, führt zu keiner anderen Bewertung. Entscheidend ist vielmehr, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW selbst nach seinem Wortlaut und auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wie er in der durch die damalige Parlamentsmehrheit formulierten Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, jedenfalls keinen solchen Anspruch begründet. Hiermit wird auch keine die Bedeutung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verkennende Rechtslage herbeigeführt. Weder ist das Vorliegen eines Informationsfreiheitsanspruchs verfassungsrechtlich geboten, noch wird er - bei Anerkennung eines ungeschriebenen Einsichtsrechts bei berechtigtem Interesse - überhaupt benötigt, um in Fällen, in denen Wertungen des Grundgesetzes für eine Einsichtnahme streiten, einen Anspruch für denjenigen, der diese Wertungen in Anspruch nehmen kann, zu begründen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, wenn schon nicht die Urschrift, so doch jedenfalls Kopien von Geschäftsverteilungsplänen, die in der gerichtlichen Praxis vielfach Verwendung fänden, müssten dem Informationsfreiheitsgesetz NRW unterfallen, folgt hieraus ebenfalls nichts anderes. Denn es kommt nicht auf die Fassung an, in welcher der Geschäftsverteilungsplan genutzt wird, sondern auf seinen justiziellen Inhalt. b) Den Antragsbegehren des Klägers steht zudem zusätzlich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Dieser ist im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht allein auf den Rechtsmissbrauch i. e. S. begrenzt, sondern kann sich in Extremfällen auch aus dem Gesichtspunkt eines nicht schützenswerten Interesses ergeben (dazu aa]). Jedenfalls der letztgenannte Fall ist beim Kläger gegeben (siehe bb]). aa) Auch dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW kann der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Dies ist für einen Spezialfall dieses Einwands, den Anspruchsausschluss wegen Rechtsmissbrauchs entsprechend § 226 BGB, in der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannt. Auch wenn der Informationszugangsanspruch voraussetzungslos gewährt wird und keiner Begründung bedarf, lässt sich in Extremfällen an Rechtsmissbrauch denken, wenn das betreffende Informationsbegehren keinerlei erkennbaren Bezug zur Zwecksetzung des Informationsfreiheitsgesetzes aufweist. Dies kann der Fall sein, wenn mit dem Informationsantrag ersichtlich rein schikanöse oder belästigende Ziele verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Anspruch nach dem - in Aufbau und Zwecksetzung ähnlichen - Informationsfreiheitsgesetz des Bundes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gleichfalls entgegengehalten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits judiziert, dass eine Rechtsausübung, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, unzulässig ist, was etwa dann gilt, wenn sie allein zu dem Zweck erfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen. Es handele sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der der gesamten Rechtsordnung zugrunde liege und in §§ 226, 242 BGB für einen Teilbereich der Rechtsordnung seinen Ausdruck gefunden habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 10. Ob das Bundesverwaltungsgericht - wie dessen Ausführungen nahelegen - den Rechtsmissbrauch entsprechend der engen Voraussetzungen des § 226 BGB („wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“) im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes als einzigen Fall einer unzulässigen Rechtsausübung ansieht, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 12, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW geht der Senat davon aus, dass eine unzulässige Rechtsausübung auch aus sonstigen Fallgruppen des Grundsatzes von Treu und Glauben, der in der bundesstaatlichen Rechtsordnung jeweils der gleichen Ebene zuzuordnen ist wie das Recht, zu dessen Ergänzung er herangezogen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 9 B 47/04 -, juris Rn. 5, einem Informationsanspruch entgegengehalten werden kann. Der Anwendung dieses Grundsatzes steht dabei nicht entgegen, dass der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW voraussetzungslos gewährt wird und - von § 8 Satz 3 sowie § 9 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 IFG NRW abgesehen - auch keiner Abwägung mit gegenläufigen Interessen unterliegt. Denn auch mit dem Informationsanspruch können Zwecke verfolgt werden, die mit den Anliegen des Gesetzes nicht in Einklang stehen. Dass er ohne die Geltendmachung eines besonderen Interesses gewährt wird, bedeutet mit anderen Worten nicht gleichzeitig, dass jedes durch seine Anwendung verfolgte Interesse auch schützenswert ist. Das Schikaneverbot, das seine Ausprägung in § 226 BGB gefunden hat, ist dabei nach Auffassung des Senats nur ein Beispiel für ein nicht schützenswertes Interesse, was aber nicht abschließend zu verstehen ist. Mit Blick auf den allgemeinen Charakter des Grundsatzes von Treu und Glauben, der nicht auf besondere Gruppen oder Arten von Ansprüchen beschränkt ist, kann dieser vielmehr auch in seinen sonstigen Ausprägungen das landesrechtliche Informationsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begrenzen oder ausschließen. Dem entspricht es im Übrigen, dass auch im Zivilrecht dem Grundsatz von Treu und Glauben über den isolierten Rechtsmissbrauch hinausgehend die Funktion einer umfassenden objektiven Begrenzung von Rechten aus ihrem sozialen Zweck heraus, besonders unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Teils, zugewiesen wird. Er ist dort die eigentlich zentrale Vorschrift gegen einen Rechtsmissbrauch. Vgl. Rövekamp, in: BeckOKG BGB, Stand 1. Juni 2022, § 226 Rn. 15 f. m. w. N.; s. zum Verhältnis des § 226 zu § 242 BGB auch Looschelders/Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 242 Rn. 214; Schubert, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 89. Anders als bei einer Schikane ist eine Rechtsausübung nach § 242 BGB dabei nicht erst dann begrenzt, wenn an ihr keinerlei Interesse besteht. Vielmehr kann dies schon dann der Fall sein, wenn der Handelnde kein schutzwürdiges Interesse hat und beachtliche Interessen eines anderen verletzt. Für diese Fallgruppe ist danach in erster Linie nicht die Beeinträchtigung des Verpflichteten maßgeblich, sondern der für den Berechtigten bestehende Grund der Rechtsausübung. Kähler, in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juni 2022, § 242 Rn. 1144; vgl. zu dieser Fallgruppe einer unzulässigen Rechtsausübung auch Schubert, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 588, 599; Looschelders/Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 242 Rn. 258, jew. m. w. N. Nicht anders als beim Rechtsmissbrauch i. e. S. ist es dabei allerdings schon mit Blick auf den anspruchsausschließenden Charakter dieser Einwendung Sache der informationspflichtigen Behörde darzulegen, dass eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt. Ihre Darlegung ist hierbei nicht auf Umstände beschränkt, die das konkrete Verfahren betreffen. Die Feststellung einer unzulässigen Zwecksetzung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben. Auch das Gericht muss im Streitfall eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vornehmen. Vgl. - für den Fall des Rechtsmissbrauchs i. e. S. - BVerwG, Urteile vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 15, und vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 12. bb) Der Senat geht unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, insbesondere der Vielzahl der Informationsbegehren des Klägers, davon aus, dass ein (unterstellter) Anspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen ist. Denn der Kläger nutzt seine diesbezüglichen Anträge jedenfalls im Wesentlichen dazu, im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzugs die Justiz und Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen (dazu [1]). Dieses Interesse ist nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht als schutzwürdig anzusehen und verletzt gleichzeitig berechtigte Belange der von ihm adressierten öffentlichen Stellen (siehe [2]). (1) Nach Überzeugung des Senats dient das Vorgehen des Klägers im Wesentlichen dazu, im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung zu belästigen. Dass der Kläger maßgeblich einen solchen Zweck verfolgt, ergibt sich bereits aus seiner eigenen Darstellung. So hat der Beklagte im Parallelverfahren zum Az. 15 A 760/20 eine Äußerung des Klägers von der Internetseite […] vom x. Februar XXXX vorgelegt, in der er auch andere Personen dazu auffordert, „neue Wege gegen Richter“ zu gehen, „die uns die Kinder entziehen. Mir fällt dabei Ihrer interne Geschäftsverteilungspläne sofort ein.“ Auf diese vom Kläger verfolgte Motivation, die von einem Vergeltungsdrang gegenüber der Justiz mit Blick auf erfolglose Gerichtsverfahren in einer familienrechtlichen Angelegenheit getragen ist, haben auch schon andere Gerichte hingewiesen. So bereits etwa OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 59. Dieser Beweggrund wird ferner durch die seitens des Beklagten im hiesigen Verfahren wie auch im Verfahren 15 A 760/20 dokumentierte Anzahl an Gesuchen des Klägers gegenüber den Gerichtsverwaltungen belegt. So hat der Kläger mit Stand 30. August 2021 seit dem dritten Quartal 2017 rund 350 Eingaben im Zusammenhang mit Geschäftsverteilungsplänen allein bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen eingereicht, die im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2021 im Einzelnen aufgelistet werden. Hinzu treten Einsichtnahmegesuche auch in anderen Gerichtsbarkeiten, namentlich bei den Verwaltungsgerichten, wie dem Senat aufgrund derzeit anhängiger Beschwerden des Klägers in verschiedenen einschlägigen Prozesskostenhilfeverfahren bekannt ist. Zusätzlich nutzt der Kläger von ihm gegen die Verweigerung der Einsichtnahme angestrengte Gerichtsverfahren aus, um auch hier entsprechende Anträge zu stellen. So hat er etwa beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Einleitung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens - gewissermaßen bei Gelegenheit - Einsicht in alle dortigen kammerinternen Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2021 und 2022 genommen, obwohl er lediglich bei einer Kammer seit Anfang des Jahres 2022 Verfahren bzw. ein Verfahren im Jahr 2019 betrieben hat. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 29 K 242/22 -, juris Rn. 55. Zu diesen Anträgen auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne treten weitere, im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2021 im Einzelnen aufgelistete Informations- und sonstige Anträge. Hierzu gehört etwa die Frage nach Verhinderungszeiten bestimmter Richter und Richterinnen, Informationen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechts- und Verwaltungssprache, die Anforderung einer Aufstellung über die Ausgaben für Print-Medien sowie eine Vielzahl an Dienstaufsichtsbeschwerden. Insgesamt listet der Beklagte im vorgenannten Schriftsatz rund 850 Anträge und Anfragen an die Justizverwaltungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2015 auf, wobei zu beachten ist, dass eine Mehrzahl dieser Anträge zusätzlich mehrere Begehren enthielt. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass das seitens des Beklagten u. a. abgefragte Dezernat 7 des Oberlandesgerichts Z. sich bei seiner Rückmeldung darauf beschränkt hat, für den Zeitraum von 2015 bis 30. August 2021 pauschal 175 Anträge anzugeben. Die vorgenannte Zahl von 850 Gesuchen dürfte danach noch einmal deutlich zu erhöhen sein. Bereits die Anzahl der gestellten Anträge zeigt, dass der Kläger den ihm u. a. durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW zur Verfügung gestellten Informationsanspruch nutzt, um die Justizbehörden möglichst umfänglich zu beschäftigen. Zusätzlich erhöht er den Arbeitsaufwand der betroffenen Behörden dadurch, dass er gestaffelte Anträge stellt und seine Begehren sukzessive erweitert. So auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 59. Der aus diesem Vorgehen gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Staffelung ersichtlich dazu dient, bei den vom Kläger angefragten Behörden zusätzlichen Aufwand zu verursachen, tritt der Senat bei. Mangels eines erkennbaren sonstigen Interesses an einer solchen Vielzahl von Anträgen und angesichts des hiermit auch auf Seiten des Klägers verbundenen Aufwands erscheint zudem der Schluss berechtigt, dass der Kläger seine Gesuche maßgeblich aus der von ihm selbst bezeichneten, privaten Vergeltungsmotivation heraus stellt. Dies wird auch durch den Schwerpunkt der von ihm adressierten Justizbehörden deutlich, der sich nach Maßgabe der Anzahl der Eingaben vor allem auf das Amtsgericht D. (knapp 250 Anträge) und das diesem übergeordnete Oberlandesgericht Z. (ca. 380 Anträge) bezieht, bei denen der in M. wohnhafte Kläger nach Mitteilung des Beklagten die Mehrzahl seiner familiengerichtlichen Streitigkeiten betrieben hat bzw. derzeit noch betreibt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, in vielen der von dem beklagten Land aufgeführten Fälle habe er die von ihm begehrten Antragsinhalte erhalten, so dass schon insofern keine unzulässige Rechtsausübung vorliegen könne, trägt dies nicht. Der Kläger verkennt damit, dass die Unzulässigkeit der Ausübung von ihm ggf. zustehenden Rechten vorliegend durch die Vielzahl der Anträge, die er gestellt hat, indiziert wird. Auf eine Erfüllung der von ihm geltend gemachten Begehren kommt es dafür ebenso wenig an wie darauf, ob diesen ein berechtigter Anspruch zu Grunde liegt. Auch das prozessuale Verhalten des Klägers macht die vorgenannte Zwecksetzung deutlich. So hat er, nachdem der entscheidende Senat im vorliegenden wie auch im Verfahren 15 A 760/20 als „Musterverfahren“ im Frühjahr 2021 jeweils Prozesskostenhilfe gewährt und die Berufung zugelassen, weitere ähnliche Prozesskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit aber abschlägig beschieden hat, sich hierdurch nicht daran hindern lassen, auch nachfolgend neue Anträge bei den Gerichtsverwaltungen auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne zu stellen und bei Weigerung erneut isolierte Prozesskostenhilfeanträge zu formulieren. Insgesamt sind derzeit über 40 Beschwerden in isolierten Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers anhängig, die in mehreren Fällen auch auf eine Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne gerichtet sind. Dass der Kläger insoweit nicht eine Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf seine Gesuche anwendbar ist, abwartet, sondern beständig weitere ähnliche Anträge stellt und diese bei Ablehnung mittels isolierter Prozesskostenhilfeanträge vor die Verwaltungsgerichte bringt, zeigt ebenfalls, dass es ihm vornehmlich nicht um ein begründetes Erkenntnisinteresse geht, sondern sein Hauptziel in der Bindung von erheblichen Arbeitskapazitäten bei Justizbehörden und Gerichten liegt. Sein hierauf in der mündlichen Verhandlung bezogener, sinngemäßer Einwand, die von ihm nachfolgend gestellten Anträge dienten lediglich der zeitlichen Sicherung seiner Ansprüche für den Fall, dass nach der Bewertung des Senats den Geschäftsverteilungsplänen tatsächlich das Jährlichkeitsprinzip zugrunde zu legen sei, überzeugt nicht. Denn da vorherige Prozesskostenhilfeanträge - wie dargestellt - unabhängig von der Erfolgsaussicht des jeweiligen Antrags wegen Mutwilligkeit abgelehnt wurden, kann für nachfolgend gestellte Anträge vor der Entscheidung des Senats in den „Musterverfahren“ nichts anderes gelten. Die vom Kläger vorgetragene Begründung stellt danach unabhängig von der Bewertung der Rechtslage kein taugliches Mittel für eine entsprechende Anspruchssicherung dar und ist danach als lediglich vorgeschoben anzusehen. Dass es dem Kläger auch innerhalb der von ihm betriebenen Gerichtsverfahren nicht vornehmlich um die von ihm begehrten Informationen, sondern maßgeblich um eine Bindung von erheblichen Arbeitskapazitäten geht, belegen schließlich die Erfahrungen, die der beschließende Senat in den isolierten Prozesskostenhilfebeschwerden des Klägers gemacht hat, in denen er nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO selbst tätig werden und Verfahrensanträge stellen kann. Diese Befugnis hat er vornehmlich dazu genutzt, die Verfahren durch ständig neue Anträge und weitere Auskunftsersuchen aufwändiger zu gestalten. Dies gilt namentlich für eine Vielzahl von ihm gestellter Befangenheitsanträge, die mittlerweile als rechtsmissbräuchlich verworfen werden, aber dazu geführt haben, dass sich das Gericht beständig nicht mit dem Begehren in der Sache, sondern den verfahrensrechtlichen Anträgen des Klägers beschäftigen muss. Auf einer Entscheidung in der Sache hat der Kläger danach ersichtlich kein Hauptaugenmerk, sondern sieht in den von ihm betriebenen Gerichtsverfahren vornehmlich ein weiteres Mittel, die von ihm adressierten staatlichen Stellen möglichst umfassend zu beschäftigen. Dabei verdeutlicht die Vielzahl an gestellten Befangenheitsgesuchen gleichfalls, dass der Kläger nicht zwischen Justizverwaltung und Justiz differenziert, sondern in beiden gleichermaßen ein einheitliches „Feindbild“ sieht, welchem seine Vergeltungsmotivation gilt. Letzteres wird auch durch eine im Beschwerdeverfahren 15 E 524/22 vorgetragene Begründung für ein Befangenheitsgesuch belegt, in dem der Kläger die Möglichkeit in den Raum stellt, der Berichterstatter habe seitens des Ministeriums der Justiz, in das er zuvor abgeordnet war, beim Wechsel zum Oberverwaltungsgericht einen „Arbeitsauftrag“ gerade im Hinblick auf seine Person erhalten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der vorgenannte Beweggrund des Klägers nicht nur in seinen Einsichtnahmegesuchen in Geschäftsverteilungspläne manifestiert, sondern auch bei anderen von ihm betriebenen Informationsgesuchen deutlich zutage tritt. Aus eigener Erfahrung kann der Senat insofern etwa auf Fälle verweisen, in denen der Kläger die Einstellung von Beschlüssen, die ihn selbst betreffen, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE verlangt, wobei er eine hierauf bezogene Ablehnung dazu nutzt, erneut Anträge in gerichtlichen Verfahren wie auch bei der Verwaltung des Gerichts unter anschließender Einleitung weiterer Gerichtsverfahren zu stellen. Ein nachvollziehbares Interesse des Klägers, ihn betreffende Entscheidungen, die er bereits in nicht-anonymisierter Abschrift besitzt, (zusätzlich) in die vorgenannte Rechtsprechungsdatenbank einstellen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Im Gesamtbild ergibt sich hiermit eine schikanöse Zielrichtung des Klägers, Vergeltung für eine von ihm empfundene ungerechte Behandlung durch die Justiz dadurch zu nehmen, dass er diese mit vielfachen Anträgen und Einwendungen überzieht und beschäftigt und hierzu die Möglichkeiten, die ihm im Grundsatz voraussetzungslose bzw. niedrigschwellige Ansprüche gewähren, als Mittel nutzt. (2) Das vorstehend aufgezeigte Interesse des Klägers ist nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht als schutzwürdig anzusehen und verletzt gleichzeitig berechtigte Belange der von ihm adressierten öffentlichen Stellen. Die durch den Kläger geltend gemachten Auskunftsbegehren dienen - wie gezeigt - maßgeblich seinem privaten Vergeltungsfeldzug gegen die Justiz. Seine Behauptung eines daneben bestehenden Aufklärungsinteresses mit Blick auf die Wahrung des gesetzlichen Richters rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW ist auch vor dem Hintergrund, dass das dortige Informationsrecht ohne Bedingungen gewährt wird, nicht dazu gedacht, von einer Person in der geschilderten Weise für ihre privaten Vergeltungsmotive instrumentalisiert zu werden. Vielmehr dient es - wie gezeigt - der Transparenz des Verwaltungshandelns und einer mittelbaren Kontrolle der Exekutive, was im Endeffekt zu einer Verbesserung der Verwaltung führen soll. Der Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen des Landtags ging diesbezüglich davon aus, dass die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes zwar zunächst einen erhöhten Arbeitsaufwand für die Verwaltung bedeuten könne, mittel- bis langfristig jedoch das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung zu einer besseren Akzeptanz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen führe, so dass Nachfragen, Beschwerden usw. von Bürgerinnen und Bürgern auf Grund der bestehenden Möglichkeiten eines frühzeitigen Informationszugangs entfallen und Klagen vermieden werden. LT-Drucksache 13/1311, S. 2. Diese Annahme des Gesetzgebers wird indes durch die Taktik des Klägers, voraussetzungsarme Rechte gerade dazu zu nutzen, staatliche Stellen mit immer neuen Anfragen und Begehren zu beschäftigen, ersichtlich in ihr Gegenteil verkehrt. Hierdurch werden auch beachtliche Interessen der staatlichen Stellen beeinträchtigt, indem sowohl Arbeitskapazitäten in der Justizverwaltung wie auch - im Anschluss - der Justiz mit der Bearbeitung in erheblichem Umfang gebunden werden. Dabei ist zu betonen, dass diese Inanspruchnahme staatlicher Stellen nicht nur objektiv eine Belastung für die dort tätigen Beschäftigten darstellt, sondern auch - und dies ist hier von wesentlicher Bedeutung - das Allgemeininteresse an einer funktionierenden staatlichen Hoheitsausübung beeinträchtigt. Besonders deutlich zeigt sich dies bei der vom Kläger - im Anschluss an seine an die Verwaltung adressierten Anträge - massenhaft betriebenen Inanspruchnahme der Gerichte. Denn hierdurch werden andere Rechtsschutzsuchende benachteiligt, denen aufgrund der Tätigkeit des Klägers nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden kann. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 60. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt.