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Beschluss

6 W 49/22

OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erklärt sich der Nachlasspfleger im Verfahren der Festsetzung der Vergütung nicht eindeutig, ob Ansprüche den Nachlass betreffen oder gegen die Staatskasse geltend machen werden, rechtfertigt dies für sich nicht die Ablehnung der Festsetzung.(Rn.3) 2. Liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung gegen den einen Vergütungsschuldner nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein stillschweigender Hilfsantrag hinsichtlich des anderen Vergütungsschuldner anzunehmen ist. Im Übrigen kommt auch eine Festsetzung von Amts wegen gegen den anderen Vergütungsschuldner in Betracht.(Rn.4)
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der im Abhilfeverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Prüm vom 25. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Prüm zurückverwiesen. Dieses wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt sich der Nachlasspfleger im Verfahren der Festsetzung der Vergütung nicht eindeutig, ob Ansprüche den Nachlass betreffen oder gegen die Staatskasse geltend machen werden, rechtfertigt dies für sich nicht die Ablehnung der Festsetzung.(Rn.3) 2. Liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung gegen den einen Vergütungsschuldner nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein stillschweigender Hilfsantrag hinsichtlich des anderen Vergütungsschuldner anzunehmen ist. Im Übrigen kommt auch eine Festsetzung von Amts wegen gegen den anderen Vergütungsschuldner in Betracht.(Rn.4) I. Auf die Beschwerde wird der im Abhilfeverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Prüm vom 25. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Prüm zurückverwiesen. Dieses wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich bedenkenfreie Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des im Abhilfeverfahren ergangenen Beschlusses vom 25. Juli 2021 zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückzugeben. Das Nachlassgericht hat in der Entscheidung vom 25. Juli 2021 eine Festsetzung der geltend gemachten Vergütung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das nicht klar ersichtlich sei, ob eine Festsetzung gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass gewollt sei. Eine vollständige Ablehnung der Festsetzung mit dieser Begründung kann keinen Bestand haben. Das Nachlassgericht hat damit fehlerhaft eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen bzw. verweigert, was nach dem Rechtsgedanken des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Aufhebung der im Abhilfeverfahren ergangenen Entscheidung und die Rückgabe der Sache an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren rechtfertigt. Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 -, Rn. 15, juris). Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung - für den vergleichbaren Fall des Betreuers - auch festgestellt, dass dieser im Verfahren der Festsetzung der Vergütung sowohl Ansprüche, die das Vermögen des Betreuten betreffen, wie auch solche gegen die Staatskasse geltend machen kann. Eine solche Auslegung wird naheliegen, wenn das Begehren des Betreuers dahingehend zu verstehen ist, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. In diesem Fall kann das Gericht einen stillschweigenden Hilfsantrag annehmen oder bei Ablehnung der Vergütung gegen den einen Vergütungsschuldner sogar von Amts wegen einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Vergütungsschuldner festsetzen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 -, Rn. 12, juris). Zwar ist richtig, dass das Nachlassgericht im Abhilfeverfahren bei dem Beschwerdeführer nachgefragt hat, ob eine Festsetzung gegen den Nachlass oder gegen die Staatskasse begehrt wird. Auch ist richtig, dass der Beschwerdeführer sich hierzu nicht geäußert hat. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, ist das Nachlassgericht aber dadurch nicht daran gehindert gewesen, im Abhilfeverfahren eine Entscheidung in der Sache zu treffen bzw. die Vergütung festzusetzen. Denn nach dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers lag nahe, dass zunächst eine Festsetzung gegen den Nachlass angestrebt wird, weil erkennbar nur dort der erstrebte Stundensatz erzielbar gewesen wäre. Auch ist mit der Beschwerde die Auffassung vertreten worden, dass kein mittelloser Nachlass vorliege. Insoweit hätte auch nahegelegen davon auszugehen, dass hilfsweise - d. h. soweit eine Festsetzung gegen den Nachlass nicht erfolgt wäre - eine Festsetzung gegen die Staatskasse begehrt wird. Der vom Nachlassgericht angenommene Hinderungsgrund für die Festsetzung der Vergütung bestand daher nicht. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren orientiert sich am Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.