Beschluss
8 U 175/22
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:1227.8U175.22.00
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Leitsätze
1. Solange nicht alle Punkte geregelt wurden, die aus Sicht der Parteien wesentlich sind, ist ein Vertragsschluss im Zweifel zu verneinen.(Rn.4)
2. Sind beim Fahrzeugkauf die Garantiebedingungen für den Käufer erkennbar von wesentlicher Bedeutung, kommt es erst zu einer endgültigen Einigung über den Kauf, wenn die Garantiebedingungen - neben dem Kaufvertrag - abschließend und detailliert geregelt worden sind.(Rn.4)
3. § 154 Abs. 2 BGB erfasst über den Wortlaut hinaus nicht nur Fälle der notariellen Beurkundung, sondern auch jede andere Form.(Rn.5)
4. Die Vermutung nach § 54 Abs. 1 HGB betrifft nur den Umfang, nicht das Bestehen der Handlungsvollmacht als solche und nicht das Vorliegen einer der drei Grundformen der Handlungsvollmacht.(Rn.9)
5. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können sowie der andere Teil darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/17). Die fahrlässige Unkenntnis des vermeintlich Vertretenen muss zum Zeitpunkt des Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts vorgelegen haben.(Rn.12)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.11.2022, Az. 6 O 6/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.01.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange nicht alle Punkte geregelt wurden, die aus Sicht der Parteien wesentlich sind, ist ein Vertragsschluss im Zweifel zu verneinen.(Rn.4) 2. Sind beim Fahrzeugkauf die Garantiebedingungen für den Käufer erkennbar von wesentlicher Bedeutung, kommt es erst zu einer endgültigen Einigung über den Kauf, wenn die Garantiebedingungen - neben dem Kaufvertrag - abschließend und detailliert geregelt worden sind.(Rn.4) 3. § 154 Abs. 2 BGB erfasst über den Wortlaut hinaus nicht nur Fälle der notariellen Beurkundung, sondern auch jede andere Form.(Rn.5) 4. Die Vermutung nach § 54 Abs. 1 HGB betrifft nur den Umfang, nicht das Bestehen der Handlungsvollmacht als solche und nicht das Vorliegen einer der drei Grundformen der Handlungsvollmacht.(Rn.9) 5. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können sowie der andere Teil darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/17). Die fahrlässige Unkenntnis des vermeintlich Vertretenen muss zum Zeitpunkt des Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts vorgelegen haben.(Rn.12) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.11.2022, Az. 6 O 6/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.01.2025. I. Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen. Der Zeuge ... hat den Beklagten im Rahmen des maßgeblichen Kaufvertragsabschlusses vom 17.11.2020 und der am selben Tag ebenfalls getroffenen Garantievereinbarung (1.) nicht wirksam vertreten, § 164 Abs. 1 BGB (2.). 1. Anders als das Landgericht meint, haben der Kläger und der Zeuge ... einen Kaufvertrag sowie eine Garantievereinbarung erst unter dem 17.11.2020 abgeschlossen und nicht bereits am 15.11.2020. Denn zu diesem Zeitpunkt lag ein wechselseitiger Rechtsbindungswille noch nicht bzgl. aller entscheidender Punkte vor (a)) und auch die von den Parteien angedachte Form des Rechtsgeschäfts war nicht gewahrt (b)). a) Nach den allgemeinen Regelungen der §§ 133, 157 BGB ist für den Abschluss eines Vertrages entscheidend, dass korrespondierende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden. Die äußeren Erklärungstatbestände der jeweiligen Willenserklärungen mussten hier mithin auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet sein und inhaltlich eine Einigung über die essentialia negotii der §§ 433 ff. BGB enthalten sowie sämtlichen weiteren Inhalte aufweisen, die nach dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Willen der Erklärenden zum Bestandteil des Vertrages werden sollten. Maßstab für die Auslegung ist dabei, wie eine verständige Person in der Rolle des jeweiligen Erklärungsempfängers die jeweilige Erklärung auffassen dufte (ähnlich MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021 § 133 Rn. 34 mWn). Gemessen hieran ist ein Vertragsschluss unter dem 15.11.2020 zu verneinen. Die zu diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarung war - unabhängig davon, ob der Zeuge oder der Beklagte verpflichtet werden sollte - noch nicht als Kaufvertrag zu qualifizieren. Zwar standen Gegenstand und Preis fest; allerdings ist keine der handelnden Personen davon ausgegangen, bereits einen rechtsverbindlichen Kauf abgeschlossen zu haben, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn solange nicht alle Punkte geregelt wurden, die aus Sicht der Parteien wesentlich sind, ist ein Vertragsschluss im Zweifel zu verneinen. Weder der Kläger, noch der Zeuge ... haben am 15.11.2020 angenommen, sich bereits über alle erforderlichen Punkte eine Einigung geeinigt. Dies folgt aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klagepartei, wonach sie sich das Fahrzeug am 15.11.2020 lediglich habe „sichern [...] wollen“ (vgl. Ss. vom 14.04.2022, LGA 47) ebenso, wie aus den Bekundungen des Klägers im Termin (“Unterzeichnung eines vorläufigen Vertrages“, Protokoll vom 24.10.2020, LGA 71), vor allem aber daraus, dass die Garantie - auf die käuferseits größten Wert gelegt wurde - im Rahmen der Verhandlungen am 15.11.2020 noch nicht umfassend geregelt worden war. So findet sich in „Rechnung und Kaufvertrag“ vom 15.11.2020 (Anlage BV, LGA 41) lediglich die Passage „Mit 2 Jar Garantie“. Inhalt und Umfang dieser Garantievereinbarung blieben hier im Dunkeln. Insoweit konnte keiner der agierenden Personen davon ausgehen, dass am 15.11.2020 eine vollständige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile erfolgt war. Denn dass die Garantie für den Kläger ein wesentlicher, zum Abschluss des Kaufvertrages gehörender Aspekt war, wurde zum einen seitens des Beklagten nicht bestritten, zum anderen vom Zeugen ... auch so erkannt (vgl. Protokoll vom 24.10.2022, LGA 72: „Er hat dann auch nach einer Garantie gefragt“). Insoweit kam es erst am 17.11.2020 zu einer endgültigen Einigung, als die Garantiebedingungen - neben dem Kaufvertrag - abschließend und detailliert geregelt wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vereinbarung vom 15.11.2020 schriftlich fixiert wurde. Denn § 154 Abs. 1 S. 2 BGB stellt klar, dass eine Aufzeichnung keinerlei Bindungswirkung entfaltet, solange Punkte - die erkennbar wesentlich sind - von den Parteien noch nicht abschließend geregelt wurden. b) Am 15.11.2020 wurde zudem die von den Vertragsparteien vorgesehene Form des Rechtsgeschäfts nicht eingehalten, § 154 Abs. 2 BGB analog. Denn der Kläger und der Zeuge ... hatten den für den verbindlichen Vertragsschluss als erforderlich angesehenen …-Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte erst unter dem 17.11.2020, so dass ein bindender Vertrag auch deshalb erst zu diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Ist nach § 154 Abs. 2 BGB eine Beurkundung beabsichtigt, diese hingegen noch nicht erfolgt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist. Über den Wortlaut hinaus erfasst die Norm dabei nicht nur Fälle der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB), sondern auch jede andere Form (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024 § 154 Rn. 13 mwN), insbesondere auch die Schriftform (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021 § 154 Rn. 12 mwN). Darunter fällt auch die hier gegebene Konstellation. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 hat der Kläger vorgetragen, dass „das Fahrzeug nach Mängelbeseitigung übergeben und dann auch ein …-Kaufvertrag geschlossen wird“ (Schriftsatz vom 14.04.2022, LGA 46/47). Dies ist unstreitig geblieben und hat entsprechend Eingang in den unstreitigen Teil des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils gefunden (dort S. 3, LGA 81). Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 24.10.2022 (Protokoll, LGA 71) im Zusammenhang mit der unterzeichneten Vereinbarung vom 15.11.2020 bekundet, lediglich von „einem vorläufigen Vertrag“ ausgegangen zu sein, was ebenfalls nicht bestritten wurde. Hiervon ist daher nicht zuletzt aufgrund der Bindung des Berufungsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auszugehen (vgl.: BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 Rn. 14 unter Verweis auf MüKoZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband § 529 Rdn 5, aktuell: MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020 § 529 Rn. 3). 2. Durch den vorgenannten Vertragsschluss vom 17.11.2020 trat indes keine Bindungswirkung zu Lasten des Beklagten ein, weil der Zeuge ... den Beklagten nicht wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 BGB. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, wenn der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. a) Unzweifelhaft hat der Zeuge ... im Rahmen des Vertragsschlusses eine eigene Willenserklärung abgegeben. b) Anders als das Landgericht meint, wird man auch das Handeln in fremdem Namen nicht verneinen können. Ein Handeln in fremdem Namen kann - entsprechend dem Regelfall des § 164 Abs. 1 BGB - ausdrücklich erklärt werden oder aber sich aus den Umständen des Falles ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Entscheidend ist, wie der Geschäftsgegner die Erklärung des Vertreters nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. nur BeckOK BGB/Schäfer, 71. Ed. 1.8.2024 § 164 Rn. 21 unter Verweis auf die gefestigte Rspr.; Staudinger/Schilken, BGB (2019) § 164 Rn. 1; MüKoBGB/Schubert, 6. Aufl. § 164 Rn. 175). Heranzuziehen sind die allgemeinen Auslegungsregelungen für Willenserklärungen sowie die Umstände des konkreten Falles (BeckOK BGB/Schäfer, aaO). Zwar hat der Zeuge ... zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt, für den Beklagten handeln zu wollen. Aufgrund der konkreten Umstände wird man dies aber annehmen müssen. Sofern das Erstgericht demgegenüber verneint hat, dass sich der Fremdbezug des Geschäftsabschlusses auch nicht aus den Umständen ergeben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im konkreten Fall durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Zeuge ... für den Beklagten aufgetreten ist. Es kann offen bleiben, ob dies aus den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts folgt oder aus den besonderen Umständen des Falles. Denn jedenfalls aus letztgenannten ergibt sich der Fremdbezug. Das Fahrzeug wurde bereits im Namen des Beklagten inseriert. Dass der Beklagte hier als „Autovermittelung“ benannt wurde, ändert daran nichts. Alleine aufgrund der Angabe eines Unternehmens als „Vermittlung“ folgt keineswegs zwingend, dass nur Kaufverträge vermittelt und nicht selbst abgeschlossen werden sollen. Dass sich im Laufe der darauf folgenden Kontaktanbahnung der Zeuge und nicht der Betriebsinhaber persönlich meldete, tat dem erweckten Eindruck keinen Abbruch und ist bei derlei Geschäften auch nicht unüblich, sondern vielmehr Ausdruck und typisches Erscheinungsbild der Stellvertretung als solcher; insoweit können sich Geschäftsgegner und Vertretener auch völlig unbekannt bleiben (BGH Urt. v. 16.4.1957 – VIII ZR 216/56, BeckRS 1957, 103965 Rn. 11, beck-online). Da man sich auf dem Betriebsgelände des Beklagten traf, wirkte der Fremdbezug fort. Dieser wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass man das streitgegenständliche Fahrzeug nicht auf jenem Gelände selbst in Augenschein nahm, sondern in einer ein paar Straßen entfernt gelegenen Werkstatt. Denn auch dies erscheint bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht unüblich. Zu verkaufende Fahrzeuge stehen - ungeachtet dessen, ob es sich um einen Vertrags- oder Gebrauchtwagenhändler handelt - selten alle auf dem direkt für Kunden erreichbaren Betriebsgelände. Schließlich spricht gegen ein Handeln in fremdem Namen auch nicht der Umstand, dass der Zeuge ... die Vereinbarung vom 15.11.2020 sowie den maßgeblichen Kaufvertrag vom 17.11.2020 mit seinem eigenen Namen und ohne Zusatz (beispielsweise „i.V.“) unterzeichnet hat. Offenbart werden muss nur die Fremdwirkung (BeckOK BGB/Schäfer, 71. Ed. 1.8.2024 § 164 Rn. 22). Das war hier der Fall. Denn auf allen Dokumenten war der Bezug zum Unternehmen des Beklagten hergestellt. Bei dem Formular vom 15.11.2020 durch einen den Beklagten benennenden Zusatz - unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen er dort hingekommen ist - und auf dem maßgeblichen Kaufvertrag vom 17.11.2020 durch Benennung des Beklagten als Verkäufer. c) Der Zeuge ... handelte im Rahmen des Vertragsschlusses allerdings ohne Vertretungsmacht. Eine Vollmacht wurde dem Zeugen durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt erteilt. Sofern die Berufung sich darauf stützt, dass eine Bevollmächtigung des Zeugen ... aus § 54 HGB folge, da er als Handlungsbevollmächtigter des Beklagten anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit werden Umfang und Reichweite der Norm verkannt. Die Norm setzt in Abs. 1 nämlich voraus, dass dem Handelnden tatsächlich eine Vollmacht - die keine Prokura ist - erteilt wurde und ordnet nur für diesen Fall die normierte Vermutungswirkung an. Die Vermutung nach § 54 Abs. 1 HGB betrifft folglich nur den Umfang, nicht das Bestehen der Handlungsvollmacht als solche und nicht das Vorliegen einer der drei Grundformen der Handlungsvollmacht (Hopt/Merkt, 43. Aufl. 2024, HGB § 54 Rn. 9; MüKoHGB/Krebs, 5. Aufl. 2021 § 54 Rn. 47). Der Beklagte hat erstinstanzlich stets vorgetragen, den Zeugen nicht ermächtigt zu haben. Der Kläger ist dem weder durch entsprechenden Bestreiten entgegengetreten, noch hat er anderslautenden Vortrag hierzu gehalten, auch nicht im Rahmen der Berufungsinstanz. Auch aus § 56 HGB lässt sich eine Vertretungsmacht des Zeugen ... nicht herleiten. Es fehlt bereits an einem Vertragsschluss in einem „Laden“, da es mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar ist, darunter auch Geschäfte zu subsumieren, die im Laden nur angebahnt und dann außerhalb - hier am Wohnsitz des Klägers - geschlossen werden (Ebenroth/Boujong/Weber, HGB 5. Aufl. § 56 Rn. 8). Überdies ist Zeuge ... nicht als Ladenangestellter aufzufassen. Ladenangestellter im Sinne der Norm ist ungeachtet seines konkreten Aufgabengebiets jeder - ohne das es auf eine arbeitsvertragliche Regelung ankäme (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 148/08, NJW-RR 2009, 1043) - der im Laden des Inhabers an der Verkaufsstätte mitwirkt (ähnlich auch Hopt/Merkt, aaO § 56 Rn. 2 mwN). Erforderlich ist eine Einbindung des Handelnden in die Verkaufstätigkeit des Vertretenen (MüKoHGB/Krebs, aaO § 56 Rn. 19, mvwN). Daran fehlt es hier. Alleine der Umstand, dass der Beklagte dem Zeugen gestattete „hin und wieder“ ein Auto auf seinem Betriebsgelände abzustellen, um es von dort verkaufen zu können, begründet keine Zurechnung zum Betrieb des Beklagten. Weitere Umstände sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Vortrags nicht vorhanden. Der Beklagte hat stets vorgetragen, mit dem Zeugen ... sonst nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. etwa Ss. vom 31.03.2022, LGA 38/39). Eine Fahrlässigkeit des Inhabers, die zur Annahme einer Einbindung führen könnte, reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 HGB aber gerade nicht aus, da eine „Anstellung“ im Sinne der Norm eine bewusste Handlung im Sinne eines Veranlassungsprinzips verlangt (MüKoHGB/Krebs, 5. Aufl. 2021 § 56 Rn. 19). Die bloße Gewährung des zum Betriebsgelände genügt daher ebenso wenig, wie die Schaltung eines Inserats unter dem Namen des Beklagten, zumal es unzweifelhaft jedermann möglich ist, Internetanzeigen auch unter Nutzung eines anderen Namens aufzugeben. d) Die fehlende Vertretungsmacht des Zeugen ... im Rahmen der Vertragsschlüsse vom 17.11.2020 wurde auch nicht aufgrund Rechtsscheins überwunden. Die Rechtsscheinshaftung - letztlich Ausdruck des Schutzes des allgemeinen Rechtsverkehrs und insbesondere des redlichen Vertragspartners - basiert auf dem Gedanken, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam eine Vollmacht erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2091 unter Verweis auf BGHZ 102, 60 [64] = NJW 1988, 697). Dabei müssen die vorgenannten Kriterien kumulativ vorliegen, um eine Haftung des vermeintlich Vertretenen tatsächlich begründen zu können. aa) Auch wenn das Verhalten des Zeugen ... hier den Eindruck erweckt hat, es solle der Beklagte verpflichtet werden, fehlt es schon an daran, dass sich der Beklagte ein entsprechendes Verhalten zurechnen lassen müsste. Von einer hier einzig in Betracht zu ziehenden Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können sowie der andere Teil darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/17, NJW 2017, 2273 Rn. 35, beck-online). Entscheidend ist, dass die fahrlässige Unkenntnis des vermeintlich Vertretenen zum Zeitpunkt des Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts vorgelegen haben muss (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. § 167 Rn. 109). Damit kommt es auf den Kenntnisstand des Beklagten vor und um den 17.11.2020 an. Hierzu mangelt es indes an einem ausreichenden Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Soweit er behauptet hat, die benannte Zeugin … habe im Rahmen eines Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der Zeuge ... habe „solche Sachen schon öfter gemacht...“ (vgl. Ss. vom 14.04.22, LGA 46 ff., 47) fehlt es sowohl an einer Darlegung des Zeitpunkts, zu dem der Beklagte von einer solchen Verhaltensweise des Zeugen erfahren haben soll, als auch an einer substantiierten Behauptung dahin, dass sich dies überhaupt auf Handlungen des Zeugen im Namen des Beklagten bezieht. Zudem ist der Beklagte dem entgegengetreten, indem er - unbestritten - vorgetragen hat, dass dem Zeugen ... lediglich erlaubt gewesen sei, „hin und wieder“ ein Auto auf dem Betriebsgelände des Beklagten abzustellen und von dort aus zu verkaufen, er erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis von etwaigen Unregelmäßigkeiten erlangt habe und zudem Strafanzeige gestellt worden sei, nachdem eine Anfrage bei der Polizei ergeben habe, dass der Zeuge schon öfter in fremdem Namen Fahrzeuge verkauft habe (vgl. Ss. vom 11.05.2022, LGA 61, 63). Die Vernehmung der Zeugin … ist daher mangels einer erheblichen Beweisbehauptung durch den Kläger zu Recht unterblieben. bb) Zudem scheidet eine Haftung des Beklagten auch angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers als Erwerber aus. Die Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen ist nur gerechtfertigt, wenn der jeweilige Vertragspartner tatsächlich auch schutzbedürftig ist. Insoweit muss eine Gutgläubigkeit vorliegen und sowohl für das Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht, als auch für das jeweilige Handeln ursächlich geworden sein (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021 § 167 Rn. 107); verlangt wird ein „doppelter Kausalzusammenhang“ (vgl. Thöne, JA 2024, 445). Die Gutgläubigkeit muss sich folglich auf den Bestand der Vollmacht und das konkret abgeschlossene Geschäft beziehen, so dass im Ergebnis der Vertragspartner so gestellt wird, wie wenn seine Vorstellung einer bestehenden Bevollmächtigung als zutreffend angenommen würde (in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 31.07.2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368, Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger durfte jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 17.11.2020 nicht (mehr) davon ausgehen, dass der Zeuge ... mit Vollmacht des Beklagten agierte. Zwar mag die Annahme des tatsächlichen Bestehens einer Vollmacht zu Gunsten des Zeugen ... zunächst noch naheliegend gewesen sein: die Annonce wurde im Namen des Beklagten geschaltet, es meldete sich der Zeuge ..., mit dem ein Termin zur Besichtigung abgesprochen wurde, man verhandelte an der Betriebsstätte des Beklagten, schloss einen „Vorvertrag“ unter dem 15.11.2020, der den Beklagten als Verkäufer (zumindest mit-)benannte. Eine maßgebliche Zäsur markierten aber die konkreten Geschehnisse, die zum Wegfall eines etwaigen Vertrauens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 17.11.2020 führten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durfte der Kläger nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass er einen Vertrag mit einem (u.a.) mit dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen befassten Unternehmer abschließt. Dies folgt im wesentlichen aus dem Umstand, dass sowohl der maßgebliche Kaufvertrag, wie auch die Garantievereinbarung vom Kläger ausschließlich selbst vorgefertigt und dem Zeugen ... anlässlich der Übergabe der Kaufsache am Wohnort des Klägers lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurden. Hierin liegt bereits nach allgemeiner Verkehrsanschauung dem äußeren Erscheinungsbild nach ein absolut unübliches Verhalten, von dem ein verständiger Dritter nicht ohne weiteres erwarten darf, dass es der Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels billigt. Verstärkt wird dies weiter durch die im Rahmen des Vertrages und der Garantie eigenmächtig durch den Kläger aufgenommenen Regelungen. Bedenkt man, dass die Vereinbarung vom 15.11.2020 lediglich rudimentäre Aussagen zum Kauf und der Garantie enthielten, sieht dies in dem vom Kläger unterschriftsreif vorgefertigten Dokumenten gänzlich anders aus. Bereits der Kaufvertrag enthält detaillierte Regelungen zu Punkten, über die zuvor - selbst nach dem Vortrag der Klagepartei - nicht gesprochen wurde. Ob man darin bereits ein „Unterschieben“ von Erklärungen zur Kaufsache erblicken will, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein redlicher Käufer nicht erwarten, dass umfangreiche Beschaffenheitsvereinbarungen ohne nähere Prüfung und ohne Rücksprache mit dem vermeintlich vertretenen gewerbsmäßigen Autohändler akzeptiert und in der Folge durch den Vertreter ohne weiteres gezeichnet werden dürfen. So führte der Kläger bspw. eigenmächtig Angaben zur Unfallfreiheit, zur vorangehenden Nutzung des Fahrzeugs sowie zum Vorhandensein des Originalmotors ein (vgl. Anlage K2, LGA 20). Besonders eklatant wird es, wenn in der Gesamtschau auch noch die Garantievereinbarung mit in die Betrachtung einfließen. Denn die vom Kläger vorformulierte Erklärung verlangt vom Verkäufer ein Einstehen für nahezu alle Bauteile an einem 14 Jahre alten Gebrauchtfahrzeug, und zwar ohne Einschränkungen oder Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad für die Dauer von zwei Jahren, was keinesfalls den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel entspricht. II. Zu den Hinweisen des Senats kann der Kläger innerhalb der im Tenor genannten Frist Stellung nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG reduzieren.