Leitsatz
X ZR 154/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 154/11 Verkündet am: 31. Juli 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 C, 164 Abs. 2 Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften. BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11 - LG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 31. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landge- richts Düsseldorf vom 11. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 2 Rückzahlungen aus einem auf Reiseleistungen gerichteten Vertrag. Der Kläger buchte bei dem Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung "C. " für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010 ein Wohnmobil für einen Urlaub in Argentinien als "Einwegmiete" von Bariloche nach Ushuaia. Allein die Beklagte zu 1, über deren Vermögen während des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war die Inhaberin dieses Unternehmens. Der Beklagte zu 2 war Angestellter. Unter dem 25. Juli 2009 erhielt der Kläger für die Wohnmobilbuchung mit einem Gesamtpreis von 3.448,80 € eine "Rechnung/Bestätigung", die als maschinell geschriebene Un- 1 2 - 3 - terschriftszeile in Druckschrift die Namen der beiden Beklagten ausweist. Der Reisepreis enthielt wegen des vom Übergabeort abweichenden Rückgabeorts einen Rechnungsposten "Einwegmiete" in Höhe von 625 €. Dieser Posten sollte dem Kläger erstattet werden, wenn das Wohnmobil am Rückgabeort direkt wei- tervermietet werden konnte. Bei der Übergabe des Wohnmobils war die Hei- zung defekt, so dass der Kläger während der Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin waren gebuchte Campingutensilien defekt. Nach der Rückgabe des Wohnmobils konnte dieses direkt weitervermie- tet werden. Im Anschluss an die Reise mit dem Wohnmobil unternahm der Klä- ger eine im Zusammenhang mit dieser Reise ebenfalls bei dem Unternehmen "C. " gebuchte Schiffsreise von Puerto Natales nach Puerto Montt. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von 798 € für die Rückerstattung der Position "Einwegmiete" sowie als Ausgleich für die Mängel an der Heizung und den Campingutensilien. Nachdem es die Unterbre- chung des Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu 1 festgestellt hat, hat das Amtsgericht der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 stattgegeben. Die hier- gegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Klageab- weisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 2 hafte dem Kläger aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. 3 4 - 4 - Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung seien auch neben den Grund- sätzen zur Zuordnung eines unternehmensbezogenen Geschäfts anwendbar. Der Beklagte habe bewusst den Eindruck entstehen lassen, als sei er gemein- sam mit der Beklagten zu 1 Inhaber des Unternehmens, und damit den An- schein erweckt, dass auch er der Vertragspartner sei. Die Rechnung/ Bestätigung vom 25. Juli 2009 verwende stets den Plural für dem Unterneh- mensträger zuzuordnende Aussagen und enthalte weder einen davon abwei- chenden Hinweis, dass nur die Beklagte zu 1 der Inhaber dieses Unternehmens sei, noch werde für den Beklagten zu 2 eine Funktion als Stellvertreter erkenn- bar. An dem dadurch erzeugten Rechtsschein müsse sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen und für die streitgegenständliche Verbindlichkeit einstehen. Der Beklagte zu 2 sei demnach zu der vereinbarten Rückzahlung der Position "Einwegmiete" verpflichtet. Die darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlung richte sich nach den Vorschriften für einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, weil die Beklagte zu 1 zur Erbringung von mindestens zwei Reiseleistungen verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der defekten Camping- utensilien und des für die Reparatur der defekten Heizung eingetretenen Nut- zungsausfalls sei der Preis der Reise um weitere 173 € gemindert. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Der Beklagte zu 2 schuldet dem Kläger die Rückzahlung der im Streit stehenden Teile des Reisepreises, denn er muss sich so behandeln lassen, als wäre der Reisevertrag auch mit ihm zustande gekommen. a) Da die Beklagte zu 1 die wahre Inhaberin des Unternehmens war, von dem die Reiseleistungen gemäß dem Schreiben vom 25. Juli 2009 erbracht werden sollten, wurde der Beklagte zu 2 zwar nicht Vertragspartner dieses Rechtsgeschäfts. Gleichwohl setzte er einen Rechtsschein, kraft dessen er sich 5 6 7 8 9 - 5 - von denjenigen, die auf diesen Rechtsschein vertraut haben, so behandeln las- sen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678 unter II 2.). aa) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15. Januar 1990, aaO unter II 1.; vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN). Damit wird bezweckt, dass - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung - für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristi- schen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der auf- grund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertragli- chen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran schei- tern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkei- ten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu be- wahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu er- kennen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1975, aaO). Demnach konnte im Streitfall auch im Hinblick auf den Inhalt des Schrei- bens vom 25. Juli 2009 allein die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin des Klägers werden, weil die darin festgelegten vertraglichen Leistungen von ihrem Unter- nehmen C. erbracht werden sollten. 10 11 - 6 - bb) Dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unterneh- mensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus Rechts- scheinsgründen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1990, aaO unter II 2.; vom 18. Mai 1998, aaO unter II 2 b). Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leis- tung, weil das hierfür vorgesehene Unternehmen als Vertragspartner verpflich- tet bleibt. In diesen Fällen kann der kraft Rechtsschein Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unterneh- mensbezogenen Rechtsgeschäften vor einer Verpflichtung als Vertragspartner geschützt werden soll, denn dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als So- zius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haf- tet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15; vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN). b) Mit dem als "Rechnung/Bestätigung" bezeichneten Schreiben vom 25. Juli 2009 wurde der Rechtsschein gesetzt, auch der Beklagte zu 2 stehe im Falle eines Vertragsschlusses für die darin festgelegten vertraglichen Verpflich- tungen ein, denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts war dieses Schreiben darauf gerichtet, dass er gemeinsam mit der Beklagten zu 1 wie ein Gesellschafter aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte. 12 13 14 - 7 - aa) Die Auslegung und Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieses Schreibens durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Als Willenserklärung obliegt die Auslegung des Schreibens dem Tatrich- ter, der nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB sowie der Grundsätze zur Auslegung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte und zur Rechtsscheinsvollmacht die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Ausle- gungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ver- letzt sind (statt vieler: BGH, Urteile vom 20. April 2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10). Indem das Berufungsgericht die "Rechnung/Bestätigung" vom 25. Juli 2009 dahin verstanden hat, dass auch der Beklagte zu 2 Vertragspartner wer- den sollte, sind diese Grundsätze nicht verletzt. Dass die für diese Auslegung berücksichtigten Elemente und weiteren Umstände in ihrem Bedeutungsgehalt jedenfalls jeweils für sich nicht zwingend zu einem bestimmten Bedeutungsge- halt hinsichtlich der Person des Vertragspartners führen, sondern, wie es die Revision geltend macht, ambivalent sind, zeigt keinen Verstoß gegen Ausle- gungsgrundsätze auf. Vielmehr bewegt sich das Auslegungsergebnis damit in- nerhalb des Bedeutungsbereichs, der aus diesen Umständen abgeleitet werden kann. bb) Nach dem Rechtsschein des Schreibens vom 25. Juli 2009 sollte dem Kläger folglich als Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüberstehen, die aus zwei Gesellschaftern besteht, die gesamtschuldne- 15 16 17 18 - 8 - risch für die ihr Unternehmen treffenden Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ein- stehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres Haftungspotenzial für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, als es den wahren Un- ternehmensverhältnissen entsprochen hätte. Der Beklagte zu 2, von dem das Berufungsgericht ersichtlich und von der Revision unbeanstandet angenommen hat, dass er diesen Rechtsschein in ei- ner ihm zurechenbaren Weise entstehen ließ, muss sich daher so behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit der Beklagten zu 1 Gesellschafter einer Ge- sellschaft, mit der der Reisevertrag geschlossen wurde. c) Die Rechtsscheinhaftung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche setzt aber grundsätzlich erst ein, wenn der Vertrag infolge von Entschließungen des auf diesen Rechtsschein Vertrauenden vollzogen, insbesondere geschlos- sen wurde. Aus Rechtsscheingrundsätzen können keine weitergehenden An- sprüche hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn der Rechtsschein zuträfe, (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 238; vom 20. Januar 1983 - VII ZR 32/82, NJW 1983, 1308 unter II 2 d; Staudin- ger/Schilken, BGB, Bearb. 2009, § 167 Rn. 43 mwN.). Das Berufungsgericht stützt die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 allein auf das Schreiben vom 25. Juli 2009. Die Frage, ob der Kläger nach dem Schreiben vom 25. Juli 2009 noch vertragliche Erklärungen gegeben hat, die für den Abschluss des Vertrags und den daraus folgenden Rechten und Pflichten von Bedeutung waren, zieht das Berufungsgericht nicht in Erwägung. Dies reicht für eine Rechtsscheinhaftung nicht aus. Wenn mit diesem Schreiben le- diglich ein Vertragsangebot angenommen oder ein bereits geschlossener Ver- trag bestätigt wurde, wäre eine dem erzeugten Rechtsschein entsprechende 19 20 21 - 9 - Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Vertragspartner geworden, weil sie nicht schon im Vertragsangebot als Vertragspartner vorgesehen war. d) Im Ergebnis ist gleichwohl eine Verpflichtung des Beklagten zu 2 aus Rechtsschein zu bejahen. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts gebietet kei- ne Aufhebung des Berufungsurteils, denn der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Weitergehende Feststellungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei dem Unternehmen C. gebucht und erhielt sodann die "Rech- nung/Bestätigung" vom 25. Juli 2009. Darin wird dem Kläger eine Zusatzhaft- pflichtversicherung empfohlen, ein darauf entfallender Betrag in den Gesamt- preis eingerechnet und dem Kläger freigestellt, diese Position vom Rechnungs- betrag abzuziehen, falls er sie nicht wünscht. Die als "Buchung" bezeichnete Erklärung des Klägers vor dem Schreiben vom 25. Juli 2009 hat damit den Vertragsinhalt nicht vollständig definiert; viel- mehr sind wesentliche Elemente wie der Abschluss einer Zusatzhaftpflichtversi- cherung erst durch das Schreiben vom 25. Juli 2009 hinzugekommen. Selbst wenn die Buchung nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsan- gebots, sondern für sich genommen bereits alle erforderlichen Elemente für ein verbindliches Vertragsangebot enthielt, ist ein solches mit dem Schreiben vom 25. Juli 2009 nicht schlicht angenommen, sondern mit Abweichungen oder Er- gänzungen versehen worden. Dies war ein neues Vertragsangebot, das wiede- rum der Annahme bedurfte (§ 150 Abs. 2 BGB). Die Annahme dieses Vertragsangebots entsprechend dem Inhalt des Schreibens vom 25. Juli 2009 erfolgte sodann konkludent mit der handschriftlich auf der "Rechnung/Bestätigung" für den 28. Juli 2009 vermerkten, ersten Zah- 22 23 24 25 - 10 - lung des Reisepreises. Der Vertragsschluss durch den Kläger beruhte somit auch auf dem Rechtsschein, den dieses Schreiben hinsichtlich der Zusammen- setzung seiner Vertragspartner und dem sich daraus ergebenden Haftungspo- tenzial erzeugte. Damit war die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 für die das Unternehmen C. treffenden Verpflichtungen aus dem Vertrag begründet. 2. Entgegen der Revision ist der Kläger alleiniger Gläubiger der von den Beklagten zu erfüllenden vertraglichen Ansprüche; auf Seiten der Reisenden ist er allein und nicht auch die weitere Reiseteilnehmerin, Frau B., Vertragspartner geworden. Zwar kann bei Reisebuchungen wie beispielsweise solchen mit Hotelun- terkünften und Flugreisen ein Interesse der buchenden Person erkennbar wer- den, die vertragliche Erklärung nicht allein im eigenen Namen, sondern auch im Namen der weiteren Reiseteilnehmer abgeben zu wollen. Diese Erwägung kann insbesondere dann relevant werden, wenn für diese Reiseteilnehmer nicht aufgrund einer Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang oder aus anderen Gründen von einem Näheverhältnis auszugehen ist (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN). Der Streitfall bezieht sich indessen im Wesentlichen auf die Miete eines Wohnmobils, das nicht nur als Unterkunft für die Reisenden, sondern vor allem auch als ein von den Reisenden zu steuerndes Kraftfahrzeug dienen soll. Bei Fahrzeugmieten besteht regelmäßig kein Interesse der Vertragsparteien, Mit- fahrer als Vertragspartner in den Vertrag einzubeziehen. Dass das mögliche Interesse, das Rechtsgeschäft auch im Namen der weiteren Reisenden erklä- ren zu wollen, in einer die Vermutung des § 164 Abs. 2 BGB widerlegenden Weise hervorgetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird 26 27 28 - 11 - von der Revision auch nicht als vorgetragen aufgezeigt. Der Vertragsschluss erfolgte allein im Namen des Klägers. 3. Die auf Mängel der Reiseleistung gestützten Klageforderungen kön- nen auf § 651c Abs. 1, § 651d BGB gestützt werden. Die im Zusammenhang mit der Wohnwagenmiete gebuchte Schiffsreise, die zum Zuschnitt des speziel- len Reiseangebots des Unternehmens C. gehörte, stellt eine zweite Reiseleistung dar, die zur Anwendung der §§ 651a ff. BGB führt. 4. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung kann der Kläger die Rückzahlung von 625 € als Rechnungsposten für eine "Einwegmiete" verlan- gen, nachdem das Wohnmobil nach der Rückgabe unmittelbar weitervermietet werden konnte. Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, der einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2.). 29 30 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Mühlens Gröning Bacher Hoffmann Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 14.01.2011 - 90 C 2854/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2011 - 22 S 46/11 - 31