Beschluss
8 W 66/24
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat ein Erblasser insgesamt fünf Beteiligte „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern (...) mit formalen Erbanteilen eingesetzt, ohne näher zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu differenzieren, ist ohne Angaben zu den Vermögenswerten des Erblassers zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung auch dann nicht von einer Alleinerbenstellung einer Beteiligten auszugehen, wenn diese scheinbar mit dem größten Anteil bedacht werden sollte, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der objektive Wert dieses Anteils das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass betrachtet hat.(Rn.21)
2. Liegt statt einer Originalurkunde nur eine Testamentskopie vor, sind an den grundsätzlich möglichen Beweis des Vorliegens einer wirksamen letztwilligen Verfügung strenge Anforderungen zu stellen, wobei Errichtung, Form und Inhalt der Urkunde zur Überzeugung des erkennenden Gerichts so nachzuweisen sind, als hätte ihm die entsprechende Urkunde tatsächlich im Original vorgelegen, was auf Basis von Zeugenaussagen nur möglich ist, wenn die Zeugen das Testament einschließlich der Unterschrift des Erblasser persönlich gesehen und den Testamentsinhalt selbst wahrgenommen haben.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.03.2024, Az. 8a VI 301/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Erblasser insgesamt fünf Beteiligte „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern (...) mit formalen Erbanteilen eingesetzt, ohne näher zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu differenzieren, ist ohne Angaben zu den Vermögenswerten des Erblassers zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung auch dann nicht von einer Alleinerbenstellung einer Beteiligten auszugehen, wenn diese scheinbar mit dem größten Anteil bedacht werden sollte, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der objektive Wert dieses Anteils das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass betrachtet hat.(Rn.21) 2. Liegt statt einer Originalurkunde nur eine Testamentskopie vor, sind an den grundsätzlich möglichen Beweis des Vorliegens einer wirksamen letztwilligen Verfügung strenge Anforderungen zu stellen, wobei Errichtung, Form und Inhalt der Urkunde zur Überzeugung des erkennenden Gerichts so nachzuweisen sind, als hätte ihm die entsprechende Urkunde tatsächlich im Original vorgelegen, was auf Basis von Zeugenaussagen nur möglich ist, wenn die Zeugen das Testament einschließlich der Unterschrift des Erblasser persönlich gesehen und den Testamentsinhalt selbst wahrgenommen haben.(Rn.25) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.03.2024, Az. 8a VI 301/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten. I. Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 15. August 2023, gerichtet auf eine Alleinerbfolge nach dem Erblasser, zurückgewiesen wurde. Die Beteiligte zu 1) ist (wohl) die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beteiligte zu 2) ist sein Bruder und der Beteiligte zu 3) sein Neffe. Es existiert die Kopie eines handschriftlich erstellten und unterzeichneten Testaments (Bl. 21 d.A.), in dem der Erblasser folgende Personen und Institutionen „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern [...] mit folgenden Erbanteilen“ eingesetzt hat: 1. Den Beteiligten zu 3) mit 20% des Barvermögens; 2. Den Beteiligten zu 2) mit 20% des Barvermögens und einer Eigentumswohnung in S.; 3. Die Beteilige zu 1) mit 30% des Barvermögens, dem Schmuck, allen Feinunzen in Gold, einer Eigentumswohnung in L. mit Mobiliar und einem PKW; 4. Die Beteiligte zu 4) mit 15% des Barvermögens; 5. Die Beteiligte zu 5) ohne eine konkrete Zuwendung/Quote. Zudem soll das freiwerdende Kapital aus zwei genau bezeichneten Rentenversicherungen bei der R+V Versicherung entsprechend obigen Quoten aufgeteilt werden. Zudem hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung durch den Beteiligten zu 3) angeordnet. Der Wert der zum Nachlasses gehörenden Gegenstände, insbesondere der Wohnungen, des Barvermögens, der Versicherungen sowie des Goldes sind unbekannt. Die Beteiligte zu 1) geht entsprechend ihres Erbscheinsantrags vom 15. August 2023 (Bl. 75 d.A.) davon aus, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei, da ihr „der größte Anteil des Vermögens“ zugewendet worden sei. Nachdem die Beteiligte zu 1) zwei eidestattliche Versicherungen der Zeuginnen ... (Bl. 82 d.A.) und ... (Bl. 84 d.A.) vorgelegt hat, in denen diese bestätigen, dass sie bei Abfassung des Testaments anwesend gewesen seien und dieses gesehen hätten, hat die zuständige Nachlassrichterin eine Beweisaufnahme zu der Frage des Zustandekommens des Testaments durchgeführt (vgl. Protokoll des Termins vom 01.12.2023, Bl. 118 ff. d.A.). Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 19. März 2024 (Bl. 143 d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei Nichtauffindbarkeit des Originals eine Kopie ausreichen könne, wenn das Gericht zu der vollen Überzeugung gelange, dass das Originaltestament tatsächlich errichtet worden sei. Hieran fehle es, da die Aussagen der Zeuginnen nicht überzeugend gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erblasser Zeuginnen beigezogen, diese in der Folge das Testament aber nicht unterschrieben hätten. Der Erblasser habe nicht davon ausgehen können, dass die Zeuginnen sich an den Inhalt hätten erinnern können. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser das Testament ohne Hilfsmittel habe errichten können, da im Testament zahlreiche Daten, Adresse und Vertragsnummern enthalten seien. Zudem gebe es Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeuginnen, da diese nicht hätten aussagen können, wo sich die andere Zeugin befunden habe. Ergänzend hat das Nachlassgericht darauf abgestellt, dass jedenfalls von einem Widerruf des Testaments durch den Erblasser oder eine Vernichtung auszugehen sei. Dass der Beteilige zu 2) das Original des Testaments entwendet habe, sei nicht wahrscheinlich. Hiergegen wendet die Beteiligte zu 1) sich mit ihrer Beschwerde vom 30. April 2024 (Bl. 165 d.A.), in der sie die Beweiswürdigung des Amtsgerichts rügt. Das Amtsgericht habe die Beweise unzureichend und unrichtig gewürdigt, insbesondere die Beweisanforderungen überspannt. Dass der Erblasser das Testament errichtet habe, sei von den Zeuginnen bestätigt worden. Eine Vernichtung des Testaments durch die Angehörigen sei wahrscheinlich. Zudem habe das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Vernichtung bzw. den Widerruf verkannt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2024 (Bl. 173 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde gemäß § 58 ff FamFG gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht gemäß §§ 63, 64 FamFG eingelegt, die Beteiligte zu 1) ist insbesondere als Antragstellerin beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Der Antrag auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beteiligte zu 1) selbst dann keine Alleinerbin des Erblassers geworden ist, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sich die Erbfolge nach dem von in ihr Kopie vorgelegten Testament vom 11. März 2021 (Bl. 21 d.A.) richtet. Im Hinblick auf die strenge Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten Antrag (Sternal/Zimmermann, FamFG 21. Aufl. § 352e Rn. 54) war der Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber zusammen den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. nur OLG Brandenburg Beschluss vom 06.03.2025 - 3 W 24/24, BeckRS 2025, 6635 Rn. 27). Wesentliche Anhaltspunkte für eine Erbeinsetzung, also Umstände, die auf den Willen des Erblassers schließen lassen, dass er einen oder mehrere mit Einzelgegenständen Bedachte als seine unmittelbaren Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet hat, können sich aus der Art der zugewendeten Einzelgegenstände und dabei insbesondere aus dem Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände zum Wert des Gesamtnachlasses ergeben. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die (voraussichtliche) Zusammensetzung seines Nachlasses und über den Wert der jeweiligen Gegenstände und des Gesamtnachlasses sowie sein Wille, über seinen (nahezu) ganzen Nachlass zu verfügen. Dabei kann auch die Anzahl der Bedachten in Bezug auf den Einzelgegenstand indizielle Bedeutung haben wie etwa die Zuweisung der Immobilie an einen Bedachten und die Aufteilung des übrigen Nachlasses auf eine Vielzahl von Personen (BeckOGK/Gierl, BGB Stand: 01.06.2025 § 2087 Rn. 30). Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob oder welche Beteiligten vom Erblasser als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden sollten bzw. inwieweit das Testament Teilungsanordnungen oder (Voraus-)Vermächtnisse enthält. Denn jedenfalls der Beteiligte zu 2) wäre als Miterbe anzusehen, da diesem - wie der Beteiligten zu 1) - ein erheblicher Anteil am Barvermögen (20%) sowie eine Eigentumswohnung zugewendet werden sollte. Auch wenn die Beteiligten - insbesondere die Beschwerdeführerin - im Lauf des Verfahrens nicht konkret dazu vorgetragen haben, mit welchen Werten diese Gegenständen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu veranschlagen waren, ist es ohne weitere Anhaltspunkte nicht naheliegend und deshalb auch nicht davon auszugehen, dass die Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) derart überwiegen und damit den Hauptgegenstand des Nachlasses bilden (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2021 - 20 W 75/19, BeckRS 2021, 42412 Rn. 72: mind. 80%; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2016 - I-3 Wx 74-16, ErbR 2016, 712: weitaus größter Teil des Vermögens), dass sie als alleinige Erbin und die übrigen Beteiligten lediglich als Vermächtnisnehmer anzusehen sind. b) Im Übrigen teilt der Senat die Bedenken des Nachlassgerichts im Hinblick darauf, ob der vorgelegten Kopie ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt zugrunde liegt. Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 12.03.2014 - 20 W 357/13, BeckRS 2014, 125126 Rn. 23). Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird jedoch nicht dadurch berührt, dass das Original des Testaments ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Ist dies der Fall, können Errichtung, Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln, also prinzipiell auch mit Hilfe von Zeugenaussagen bewiesen werden. An den Nachweis sind aber sehr strenge Anforderungen zu stellen. Gründend auf den für die Errichtung eines Testaments geltenden strikten (u.a. auch der Abgrenzung von Vorüberlegungen und Entwürfen dienenden) Formvorschriften (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 771) müssen Errichtung, Form und der Inhalt der Urkunde im Einzelnen so nachgewiesen sein, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Verbleibende (auch nur geringe) Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht aus dem nicht vorliegenden Testament ableiten will (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 11.05.2023 - 8 W 63/22 und 19.07.2022 - 8 W 82/21; ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2021 - I-3 Wx 151/20, ErbR 2021, 600). Kann nach der Durchführung der gebotenen Ermittlungen im Erbscheinsverfahren die Errichtung bzw. die Existenz eines formgültigen Testaments des behaupteten Inhalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, so trägt derjenige die Feststellungslast, der seine behauptete Erbenstellung aus diesem Testament ableitet (Senatsbeschluss vom 19.07.2022, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016, Az.: 2 Wx 550/16, bei juris Rn. 34 und 36; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2013, Az.: 3 Wx 27/13, bei juris Rn. 43). Regelmäßig wird der Nachweis der Einhaltung der Form im Wege des einzig von der Beteiligten zu 1) angebotenen Zeugenbeweises nur dann zu führen sein, wenn der Zeuge das Testament einschließlich Unterschrift persönlich gesehen hat. Dies gilt ebenso für den Nachweis des Inhaltes der Erklärung (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 12.03.2014 - 20 W 357/13, BeckRS 2014, 125126 Rn. 24.) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ist es nicht zu beanstanden, dass die Nachlassrichterin nach der von ihm durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen ... und ... sowie der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die strengen Anforderungen an den Nachweis der Errichtung eines formwirksamen Testaments durch den Erblasser nicht erfüllt sind. Die Nachlassrichterin hat sich den erforderlichen persönlichen Eindruck von den Zeuginnen und den Beteiligten verschafft. Entscheidend ist insoweit immer das Zusammenspiel der einzelnen Gesichtspunkte und der Gesamteindruck, den die Zeugen oder Beteiligten anlässlich ihrer Anhörung hinterlassen haben. Insoweit ist die vom Nachlassgericht vorgenommenen Wertung der Aussagen möglich und verstößt weder gegen Beweisregeln noch gegen Denkgesetze oder die Gesetze der Logik. Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass das Nachlassgericht den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt oder erhobene Beweise nicht in die Beweiswürdigung hätte einfließen lassen. Letztlich setzt die Beschwerde nur ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der möglichen und nicht auf fehlerhafter Grundlage erfolgten Beweiswürdigung des Nachlassgerichts. In der Sache sind die Zweifel des Nachlassgerichts jedenfalls im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob sich die behauptete Testamentserrichtung so wie von den Zeuginnen behauptet zugetragen und ob der Erblasser an diesem Tag das in Kopie vorgelegte Testament errichtet hat. Es ist bereits äußerst ungewöhnlich, dass der Erblasser - ohne vorherige Ankündigung - drei Zeuginnen zu einer überaus persönlicher Angelegenheit wie einer Testamentserrichtung hinzugezogen haben will, wobei die Anwesenden wohl eigentlich zum gemeinsamen Kochen und Essen verabredet gewesen sein wollen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Erblasser das Testament in einem ca. 30-minütigen Vorgang in Gegenwart der Zeuginnen ... und ... heruntergeschrieben haben soll und diese ihm dabei teilweise zugeschaut haben wollen. Insoweit gibt es im Detail auch Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Zeuginnen. Die Zeugin ... hat davon berichtet, dass das Abfassen des Testaments erfolgte, während die Beteiligte zu 1) in der Küche gekocht hat (Seite 3 des Protokolls vom 01.12.2023, Bl.119 d.A.). Im Widerspruch hierzu erwähnte die Zeugin ..., dass das Testament erst nach dem Essen angefertigt wurde (Seite 5 des Protokolls vom 01.12.2023, Bl. 120 d.A.). Unabhängig davon, dass schon die behauptete Situation bezüglich des Schreibens und Vorlesens des Testaments gegenüber den Zeuginnen eher ungewöhnlich und wenig lebensnah erscheint, sind weiter auch Umfang und Detailfülle des Testaments zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine zweieinhalbseitige letztwillige Verfügung, in der drei Personen und zwei Institutionen bedacht werden. Auch wenn der Erblasser sich im Vorfeld durchaus Gedanken über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung gemacht haben mag, bestehen doch starke Bedenken dahin, dass er die Adressen der Begünstigten, die Kontonummer der Beteiligten zu 5) und insbesondere die Daten zu den beiden Rentenversicherungen bei der R+V-Versicherung (inkl. Versicherungsnummern) laut Aussage der Zeugin ... im Kopf gehabt „und nicht etwa einen Text“ abgeschrieben haben soll. Dies gilt umso mehr, als der Erblasser sich offensichtlich kein einziges Mal vertan oder verschrieben hat und der vorgelegte Text weder Ausbesserungen noch Ergänzungen enthält. Hinzu kommt, dass keine der beiden Zeuginnen davon berichtet hat, dass der Erblasser das in ihrer Gegenwart errichtete Schriftstück auch in ihrer Gegenwart eigenhändig unterschrieben hat und dies Gegenstand ihrer Beobachtung war. Hierzu verhalten sich weder die eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen noch die Aussagen im Rahmen ihrer Vernehmung. Auch, ob er sich dazu geäußert oder die Unterschrift - beim Verlesen des Textes der letztwilligen Verfügung mit vorgelesen hat, haben die Zeuginnen nicht mitgeteilt. Es ist daher zumindest nicht nachgewiesen, dass der Erblasser den möglicherweise von ihm an jenem Tag im Beisein der Zeuginnen verfassten Text auch tatsächlich unterschrieben hat, was nach den obigen Feststellungen aber erforderlich wäre, um überhaupt zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments im Beisein der angehörten Personen gelangen zu können. 3. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Gerichtskosten aus § 84 FamFG, wobei keine Gründe dafür ersichtlich sind, von der Sollvorschrift des § 84 FamFG abzuweichen. Die Erstattung von außergerichtlichen Kosten war nicht anzuordnen, da es billigem Ermessen entspricht, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.