Beschluss
6 WF 123/15
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2015:0714.6WF123.15.0A
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Leitsätze
Beim sog. Mehrvergleich umfasst die Vergütung, die dem im Weg der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, regelmäßig auch die mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängenden sonstigen Gebühren (neben der Einigungsgebühr auch Verfahrensgebühr; Terminsgebühr) jedenfalls dann, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand der Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (hier: Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung und weitergehende Umgangsregelung; bzw. vorläufige - einstweilige Anordnung - und endgültige Regelung der Kindesunterhaltes).(Rn.2)
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Speyer vom 22. Januar 2015 dahin geändert, dass die an die Rechtsanwälte B... zu zahlende Vergütung auf
1.685,04 €
festgesetzt wird.
II. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim sog. Mehrvergleich umfasst die Vergütung, die dem im Weg der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, regelmäßig auch die mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängenden sonstigen Gebühren (neben der Einigungsgebühr auch Verfahrensgebühr; Terminsgebühr) jedenfalls dann, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand der Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (hier: Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung und weitergehende Umgangsregelung; bzw. vorläufige - einstweilige Anordnung - und endgültige Regelung der Kindesunterhaltes).(Rn.2) I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Speyer vom 22. Januar 2015 dahin geändert, dass die an die Rechtsanwälte B... zu zahlende Vergütung auf 1.685,04 € festgesetzt wird. II. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg. Ob und inwieweit aufgrund nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich, der auf zunächst nicht im Verfahren anhängige Gegenstände betrifft (sogenannter Mehrvergleich), dem beigeordneten Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrens- und Terminsgebühr aus der Staatskasse zu gewähren sind, ist streitig (vgl. zuletzt etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2015, 13 WF 67/15, veröffentlicht MDR 2015, 338, OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, veröffentlicht AG S 2015, 236). Auch der Senat war mit dieser Frage bereits mehrfach befasst (Beschluss vom 20. April 2015 - 6 WF 63/15 - und Beschluss vom 3. Juli 2015 - 6 WF 40/15 -. Für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt kann dahinstehen, welcher Auffassung grundsätzlich beizutreten ist. Selbst wenn mit der überwiegenden Auffassung allein auf die von § 48 Abs. 3 RVG erfassten Verfahren abgestellt wird, ist für die Auslegung der Bewilligung im Einzelfall zusätzlich darauf abzustellen, ob zwischen den Verfahren des Vergleichs ein Sachzusammenhang besteht, aufgrund dessen sich die Annahme einer Erstreckung auf die weiteren Gebühren rechtfertigt. Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Kindesunterhalt für die 3 Kinder im Wege einstweiliger Anordnung, der Vergleich regelt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners den endgültigen Kindesunterhalt. Da die Berechnung des Unterhaltsanspruchs in beiden Verfahren nach einheitlichen Maßstäben erfolgt, kann unterstellt werden, dass auch die Erfolgsaussichten hinsichtlich des erweiterten Vergleichsgegenstands überprüft werden konnten. Es besteht daher kein Grund zu einer Einschränkung der getroffenen Bewilligungsentscheidung durch das Ausgangsgericht. Danach ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ungekürzt entsprechend dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf insgesamt 1.685,04 € festzusetzen, so dass nach Abzug bereits gezahlter 1.441,09 € weitere 243,95 € zu erstatten sind. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.